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Ein Jahr Gewerbemietrecht in der Pandemie – ein Überblick

+++ Update vom 02. März 2021 +++

In unserem Blogbeitrag "Ein Jahr Gewerbemietrecht in der Pandemie – ein Überblick" vom 05.02.2021 hatten wir Ihnen den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Stand zusammengefasst. Bis dahin musste sich unsere Zusammenfassung auf erstinstanzliche Entscheidungen beschränken, Rechtsprechung der Instanzgerichte lag nicht vor. Dies hat sich nunmehr schneller als erwartet geändert. Inzwischen haben auch zwei Oberlandesgerichte – mit unterschiedlichen Ergebnissen – entschieden. Vor diesem Hintergrund ist es nun Zeit für ein Update. Wir haben die Zusammenfassung der Entscheidungen vom 05.02.2021 nachfolgend aktualisiert und zudem auch um weitere erstinstanzliche Entscheidungen ergänzt. Wir bleiben auf die weiteren Entwicklungen gespannt und halten Sie auf dem Laufenden.

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Seit dem Aufkommen der Frage, ob gewerbliche Mieter auch während der Pandemie zur Zahlung der Miete verpflichtet sind, blieb aus anwaltlicher Sicht – unabhängig von der eigenen rechtlichen Meinung – immer der Hinweis, dass sich erst mit der Zeit zeigen wird, welchen Weg die Rechtsprechung einschlägt. Nun, elf Monate später, stellt sich natürlich so langsam die Frage – welcher Weg wurde denn nun eigentlich eingeschlagen?

Es existieren inzwischen einige Entscheidungen und man gewinnt den Eindruck, dass jeder für sein „gewünschtes“ rechtliches Ergebnis ein passendes Rechtsprechungszitat finden kann. Allerdings zeichnet sich eine Tendenz der Rechtsprechung ab. Zusammengefasst ist der Dreh- und Wendepunkt bei Vorliegen einer behördlich angeordneten Einschränkung die Frage nach der Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag, d. h. die Frage – ist es dem konkreten Mieter unzumutbar, die volle Miete zu bezahlen?

Einig sind sich die Gerichte insoweit, als dass es für die Frage nach der Unzumutbarkeit auf die wirtschaftliche Situation des Mieters ankommt, mit einer gewissen Tendenz dahingehend, dass der Mieter sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden beziehungsweise existenzielle Folgen drohen müssen. Zudem wird inzwischen auch die Frage gestellt, ob der Mieter in den vorherigen Geschäftsjahren als gewissenhafter Unternehmer gehandelt und – soweit ihm das möglich gewesen wäre – Rücklagen für schlechte Zeiten gebildet hat.

Das letzte Wort in dieser Rechtsfrage wird aber natürlich solange nicht gesprochen sein, bis der Bundesgerichtshof hierzu entschieden hat. Bis dahin bleibt die weitere Rechtsprechung abzuwarten.

Wir werden Sie auf dem Laufenden halten und haben Ihnen die bisherigen Entscheidungen im PDF-Download gekürzt zusammengefasst.

Annalena Benz

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