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Paukenschlag aus Luxemburg: EEG-Umlage keine Beihilfe

Wohl selten hat eine Entscheidung der europäischen Justiz so sehr die deutsche Energiewirtschaft aufgewühlt wie das Urteil des Gerichtshofs vom 28. März 2019 (Rs. C-405/16 P) zur Beihilfequalität der EEG-Umlage seit dem EEG 2012. Der EuGH hat festgestellt, dass die EEG-Umlage und auch die Besondere Ausgleichsregelung keine Beihilfe sind und den entgegenstehenden Beschluss der Kommission unter Aufhebung der Entscheidung des EuG für nichtig erklärt. Mit dieser Entscheidung hat der Gerichtshof der Kommission einen maßgeblichen Hebel aus der Hand genommen, mit der letztere auf die deutsche Energiewirtschaft versucht hat Einfluss zu nehmen. Doch im Einzelnen:

Zum Ausgangspunkt:

Am 28. Juli 2011 hat der Bundestag das EEG 2012 verabschiedet. Es enthielt unter anderem den allseits bekannten Umlagemechanismus einschließlich der besonderen Ausgleichsregelung für die stromintensive Industrie. Sowohl gegen diese Art einer Finanzierung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien als auch gegen die besondere Ausgleichsregelung zugunsten der stromintensiven Industrie hatte die Europäische Kommission am 18. Dezember 2013 ein förmliches Beihilfeprüfverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 25. November 2014 beide Mechanismen als staatliche Beihilfe und nur unter eingeschränkten Bedingungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar eingestuft (ABl. 2015, L 250, S. 122). Hiergegen richtete sich die Klage der Bundesregierung, die vor dem Gericht der Europäischen Union zunächst erfolglos blieb (ECLI:EU:T:2016:281, Urteil vom 10. Mai 2016). Erst die Anrufung des Gerichtshof der Europäischen Union als Rechtsmittelinstanz führte zur Aufhebung sowohl des Beschlusses der Kommission als auch der Entscheidung des Gerichts.

Argumentation des EuGH:

Der EuGH stuft die EEG-Umlage nicht als Beihilfe ein. Denn sie seien keine "staatliche Mittel" bzw. "Mittel unter staatlicher Kontrolle". Zudem sei die Umlagefinanzierung auch nicht abgabengleich ausgestaltet, weil nach dem gesetzlichen Abrechnungsmechanismus nicht der Letztverbraucher, sondern der Stromversorger hierfür gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber aufzukommen hat. Dass die EEG-Umlage faktisch den Letztverbraucher trifft, ändere hieran nichts.

Der EuGH folgt damit nicht zuletzt der Auffassung in der deutschen Rechtsliteratur, die ebenfalls weitgehend davon ausgegangen ist, dass die Umlagesysteme im deutschen Energiesystem keine Beihilfe darstellen (vgl. Greinacher, ER 2013, 97).

Folgen der Entscheidung:

Die unmittelbaren Folgen des Urteils dürften zunächst sehr überschaubar bleiben. Der deutsche Gesetzgeber hat das EEG 2012 wie auch die nachfolgenden Gesetzesfassungen mit der Kommission abgestimmt, ein unmittelbarer Korrekturbedarf ist insoweit nicht ersichtlich. Die mittelbaren Folgen sind hingegen deutlich weiterreichend. Der deutsche Gesetzgeber erhält mit dieser Entscheidung wieder Gestaltungsfreiheiten zurück, denn die Entscheidung nimmt der Kommission einen wichtigen Hebel zur Einflussnahme auf die deutsche Energiepolitik. Zudem dürfte das Urteil mit seiner Bewertung nicht auf das EEG beschränkt bleiben, sondern auch Auswirkungen zeitigen auf weitere umlagefinanzierte Steuerungsinstrumente des deutschen Energierechts, die die Kommission auch als Beihilfen eingestuft hat (z.B. auf die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV). Ob und in welcher Weise diese konkret von der gegenwärtigen Entscheidung des EuGH betroffen sind und welche Gestaltungsspielräume der deutsche Gesetzgeber künftig hierbei hat, bedarf einer intensiveren Überprüfung.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Herrn Dr. Dominik Greinacher.



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Energierecht EEG-Umlage Energiewirtschaft Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Rs. C-405/16 P EuGH Luxemburg