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Neuerungen im Deutschen Markenrecht - Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)

Am 14. Januar 2019 ist in Deutschland das neue Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft getreten. Deutschland hat damit – im Gegensatz zu einigen anderen Mitgliedsstaaten – innerhalb der Umsetzungsfrist die EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436 vom 16. Dezember 2015 (MRL) umgesetzt und dadurch zu einer weiteren Harmonisierung des Markenrechts in Europa beigetragen. Neben der Harmonisierung stärkt das MaMoG die Rechte der Markeninhaber und trägt neuen technischen Entwicklungen Rechnung.

Folgende Neuerungen sind in der Praxis relevant:

1. Verzicht auf die graphische Darstellbarkeit

Ebenso wie Unionsmarken müssen auch deutsche Marken nicht mehr graphisch darstellbar sein, so dass grundsätzlich auch unkonventionelle Markenformen wie Videoszenen, Bewegungsmarken, Klangmarken als Audiodatei, Hologramme usw. eintragungsfähig sind. Sie müssen aber weiterhin klar, eindeutig und bestimmbar sein.

Anmelder können ihre Marken, soweit möglich, aber auch in Zukunft durch graphische Darstellung einreichen und diese ist auch weiterhin erforderlich, wenn die deutsche Marke Basis einer Internationalen Registrierung sein soll. Die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) verlangt zunächst weiterhin die graphische Darstellung.

2. Gewährleistungsmarke

Von vielen lange erwartet, sind jetzt auch in Deutschland Gewährleistungsmarken grundsätzlich eintragungsfähig. Bei diesen steht – anders als bei den übrigen Markenformen – nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Der "gewährleistende Charakter" muss sich aus dem Zeichen selbst ergeben. Der Anmelder, der die betroffenen Waren und Dienstleistungen selbst nicht anbieten darf (Neutralitätspflicht), muss spätestens zwei Monate nach der Anmeldung eine Markensatzung einreichen, die bestimmten Anforderungen gerecht werden muss.

Die Gewährleistungsmarke ist vor allem für Unternehmen, die Gütesiegel oder Prüfzeichen vergeben, relevant. Die Unionsgewährleistungsmarke gibt es bereits seit 1. Oktober 2017.

3. Durchfuhr / Transit von Waren

Sehr zu begrüßen ist die Einführung einer neuen Regelung, die das Vorgehen gegen Marken im Transit vorsieht:

Markeninhaber können danach in Deutschland Waren, die unter zollrechtlicher Überwachung stehen, unter gewissen Voraussetzungen auch dann vernichten lassen, wenn sie nur zur Durchfuhr und nicht zur Einfuhr bestimmt sind.

Markeninhaber können so deutlich leichter gegen Produktpiraterie vorgehen, beispielsweise wenn gefälschte Ware aus den USA im Transit durch Deutschland nach Rumänien gebracht werden soll.

4. Änderungen im Widerspruchsverfahren

Wie auch im Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO kann der Widersprechende jetzt auch im deutschen Widerspruchsverfahren den Widerspruch auf mehrere Marken stützen. Die Gebühren sind nach der Anzahl der Widerspruchszeichen gestaffelt. Die Widerspruchsgründe wurden um geschützte geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen erweitert.

Das DPMA sieht nunmehr auch eine mindestens zweimonatige Cooling-off-Frist, vergleichbar zu der Praxis des EUIPO vor. Voraussetzung hierfür ist allerdings bei der erstmaligen Gewährung ein gemeinsamer Antrag.

Die Nichtbenutzungseinrede kann nur noch erhoben werden, wenn die Benutzungsschonfrist vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der angegriffenen Marke abgelaufen ist. Die bislang vorgesehene Erhebung der Nichtbenutzungseinrede bei Ablauf der Benutzungsschonfrist während des laufenden Widerspruchsverfahrens (sog. "wandelnder Benutzungszeitraum") ist nicht mehr möglich. In diesem Fall müsste der Widersprechende isoliert ein Löschungsverfahren wegen Nichtigkeit anstrengen (neu "Verfallsverfahren").

Während die Benutzung bislang "nur" glaubhaft gemacht werden musste, muss sie jetzt nachgewiesen werden. Das DPMA wird hierzu aber weiterhin auch die eidesstattliche Versicherung akzeptieren.

5. Amtliches Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

Das DPMA erhält, allerdings erst ab 1. Mai 2020, mehr Entscheidungskompetenzen. Es kommt so zu einer Verfahrenskonzentration vor dem Amt und zu einer Kostenersparnis für den Antragsteller.

Das DPMA kann in Verfallsverfahren wegen fehlender Benutzung vollumfänglich entscheiden. In den amtlichen Nichtigkeitsverfahren können neben den absoluten Schutzhindernissen künftig auch relative Schutzhindernisse geltend gemacht werden.

6. Lizenzen

Wie in anderen Ländern auch, können Lizenzen in das Markenregister eingetragen werden. Hierfür fallen amtliche Gebühren an. Auch die grundsätzliche Lizenzbereitschaft mit dem Ziel, potentielle Lizenznehmer zu finden, kann – gebührenfrei - in das Register eingetragen werden.

Neu ist ebenfalls, dass der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz selbst Klage erheben kann. Voraussetzung ist jedoch, dass er den Markeninhaber zuvor förmlich aufgefordert hat, Klage zu erheben und dieser innerhalb angemessener Frist nicht reagiert hat.

7. Schutzdauer und Verlängerung

Der Markenschutz besteht weiterhin für 10 Jahre und kann beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Für sämtliche ab dem 14. Januar 2019 einzutragenden Marken endet die Schutzdauer aber nunmehr 10 Jahre nach dem Anmeldetag – statt wie bisher zum Ablauf des Monats, in dem die Marke 10 Jahre eingetragen war. Die Verlängerungsgebühren sind künftig sechs Monate vor Schutzablauf fällig. Eine Zahlung innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer ist unter Zahlung von Zuschlägen möglich.

Ändert sich die Klasseneinteilung nach dem Anmeldetag, werden die Klassen künftig bei Verlängerung der Marke nicht mehr neu ausgewiesen.

8. Absolute Schutzhindernisse

Neue absolute Schutzhindernisse sind neben geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen u. a. auch nach nationalen und internationalen Rechtsvorschriften oder Abkommen geschützte Bezeichnungen. Diese Regelungen werden vor allem im Bereich von Lebensmitteln, Weinen und Spirituosen relevant.

In der Praxis bereits gelebt, gesetzlich aber jetzt erst verankert, ist die Möglichkeit Dritter, vor Eintragung der Marke beim DPMA schriftliche Bemerkungen einzureichen, die Gründe für eine Zurückweisung der Markenanmeldung enthalten.

9. Dringlichkeitsvermutung

Obwohl von der Markenrechtsrichtlinie nicht vorgesehen, wurde die wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG in das deutsche Markenrecht aufgenommen. Dies führt zu einer Vereinheitlichung der Praxis in Verfügungsverfahren.

Weitere Fragen zu dem Thema beantworten Ihnen Dr. Christina Hackbarth und Tanja Hogh Holub gerne.

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Markenrecht M&A Markenrechtsmodernisierungsgesetz MaMoG EU-Markenrechtsrichtlinie

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Dr. Christina Hackbarth T   +49 89 35065-1432 E   Christina.Hackbarth@advant-beiten.com
Tanja Hogh Holub T   +49 89 35065-1412 E   Tanja.HoghHolub@advant-beiten.com