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Massenentlassungsanzeige – das neue Formular der Agentur für Arbeit

Seit Oktober 2016 hat die Bundesagentur für Arbeit neue Formulare für die Massenentlassungsanzeige veröffentlicht (Formular „BA-KSchG 1 12/2015” und Abschaffung der bisherigen Anlage „Berufsgruppen”). Statt der Anlage Berufsgruppen findet sich im neuen Formular eine Tabelle, in der u.a. jeweils die Berufsklasse (fünfstellige DEÜV-Nummer/tätigkeitsbezogene Meldung an die Sozialversicherung), die Anzahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Personen dieser DEÜV-Nummer, die davon zu kündigende Mitarbeiterzahl, das Datum der Kündigung und die Kündigungsfrist angegeben werden sollen. Problematisch ist die Abweichung der dort verwendeten Bezeichnungen von den Erfordernissen des § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Vorgaben in § 17 KSchG

§ 17 Abs. 2 KSchG schreibt folgende Informationen verpflichtend vor:

  1. die Gründe für die geplanten Entlassungen
  2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer
  3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer
  4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen
  5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer
  6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien



Kündigung statt Entlassung

Das neue Formular der Agentur für Arbeit spricht nicht mehr von Entlassungen, sondern von Kündigungen. In den daneben stehenden Angaben erklärt die Agentur dann unter dem Begriff „Kündigung”, dass Aufhebungsverträge und Kündigungen zusammengefasst werden sollen. Die Agentur unterschlägt jedoch, dass es sich bislang auch bei arbeitgeberveranlassten Kündigungen der Arbeitnehmer um Entlassungen im Sinne des § 17 KSchG handelte.

Fünfstellige Berufsklasse statt dreistellige Berufsgruppe?

Weiter fordert die Agentur eine fünfstellige DEÜV-Nummer, die „Berufsklasse“. § 17 KSchG fordert jedoch die Angabe der Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten und der zu entlassenden Arbeitnehmer. Unter Berufsgruppen wurden bisher die jeweils dreistelligen DEÜV-Nummern verstanden, die im Formular „Anlage Berufsgruppen“ enthalten waren. Die neu geforderte fünfstellige DEÜV-Nummer umfasst mit den ersten drei Stellen die bisherige Berufsgruppennummer, d.h. die Agentur verlangt nun zusätzliche Angaben. Die Agentur für Arbeit ist offenbar der Ansicht, eigenständig die Anforderungen an die Massenentlassung ändern zu können. In dem „Merkblatt für Arbeitgeber – anzeigepflichtige Entlassungen” führt sie aus:

„Mit der Erstattung der Anzeige sind Sie an Ihre Angaben zu den Berufsklassen gebunden. Entlassungen aus anderen als den angegebenen Berufsklassen sind nicht von der Anzeige gedeckt. Gleiches gilt für die mengenmäßige Verteilung auf die Berufsklassen.”

Wenn der Arbeitgeber aber – wie von § 17 KSchG gefordert – nur die Berufsgruppen angeben würde, könnte er gerade bei den Entlassungen Berufsklassen austauschen, solange sich die Zahl der Entlassungen in den jeweiligen Berufsgruppen nicht ändert.

Da der Gesetzgeber in § 17 KSchG nach wie vor nur die Angabe der Berufsgruppen, d.h. die dreistelligen DEÜV-Nummern als Pflichtvoraussetzung vorsieht, kann die Agentur für Arbeit nicht eigenmächtig die Anforderungen verschärfen. Daher kann die Änderung eines Behördenformulars nichts an den Anforderungen an die Wirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige ändern. Aus diesem Grund muss eigentlich wie gehabt die Angabe der dreistelligen Berufsgruppennummer ausreichen. Allerdings riskiert, wer sich den neuen Anforderungen der Agentur verweigert, Auseinandersetzungen mit den auf das neue Formular geschulten Agenturmitarbeitern oder gar eine Zurückweisung der Massenentlassungsanzeige als unwirksam. Die Zurückweisung der Anzeige als unwirksam muss – zumindest nach Aussage der Agentur für Arbeit – sogar im Betrieb bekannt gemacht werden.

Praxistipp

Das Risiko kann aus Arbeitgebersicht daher nicht eingegangen werden; selbst wenn sich die Einschätzung der Agentur im Widerspruchsverfahren als falsch erweist.

Datum der Kündigung und Kündigungsfrist als zusätzliche Angaben?

Darüber hinaus soll nach dem Formular nicht nur das Datum der Kündigung angegeben werden, sondern auch die Kündigungsfrist. Nach § 17 KSchG muss jedoch weder das Datum der Kündigung angeführt werden (sondern nur der Zeitraum der beabsichtigten Entlassungen), noch die entsprechende Kündigungsfrist.

Empfehlung

Solange nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob die bisherigen gesetzlichen Pflichtangaben nach § 17 KSchG trotz des geänderten Formulars der Agentur noch ausreichen, sollten zur Sicherheit beide Angaben (Berufsgruppen und Berufskennzahlen) doppelt gemacht, d.h. die Anforderungen von Agentur und das Gesetz eingehalten werden. Dies gilt sowohl bei der Konsultation des Betriebsrats als auch bei der Massenentlassungsanzeige selbst.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Anne Dziuba oder Frau Dr. Kathrin Bürger.

Hinweis: Der Beitrag ist in einer etwas ausführlicheren Form im Personalmagazin, Ausgabe 2/2017 auf Seite 64 erschienen.

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