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Liebe am Arbeitsplatz – Ist es zulässig und was sind die Rechte und Pflichten der betroffenen Arbeitnehmer und des Arbeitgebers?

Wo die Liebe hinfällt. Zahlreiche Statistiken behaupten, dass der Arbeitsplatz die oder eine der besten Partnerbörsen ist. Tatsächlich sollen sich viele Partnerschaften, Ehen und Affären unter Kollegen am Arbeitsplatz gebildet haben. Das ist nicht sehr verwunderlich, da am Arbeitsplatz viel Zeit verbracht wird und Kollegen sich über Wochen, Monate und Jahre viel besser kennen- und lieben lernen, als sonst wo. Wenn Amors Pfeil am Arbeitsplatz einschlägt, ist es schön für die beiden Betroffenen, sorgt aber für viel Gesprächsstoff bei den Kollegen. Wie der Funke am Arbeitsplatz zwischen Kollegen überspringt und was sonst noch mit den Liebenden am Arbeitsplatz geschieht, soll nicht Gegenstand dieses arbeitsrechtlichen Blogs sein. Den Blog interessiert nur, was arbeitsrechtlich zulässig ist.

„Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps“ lautet eine alte Volksweisheit. Diese Volksweisheit bedeutet, dass Berufsleben und Freizeit strikt getrennt werden sollten. Das Berufsleben und das Privat- insbesondere das Liebesleben hat grundsätzlich nichts miteinander zu tun und ist tatsächlich und rechtlich zu trennen. Dies gilt selbst dann, wenn die Liebe am Arbeitsplatz einschlägt. Auch dann sind sowohl aus Sicht des Arbeitgebers als auch aus Sicht der Arbeitnehmer die arbeitsrechtliche und die private Beziehung zu trennen.

Liebesbeziehung unter Kollegen grundgesetzlich erlaubt

Zahlreiche private Liebesbeziehungen sind am oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz entstanden. Jeder hat sicher zahlreiche Beispiele aus dem Bekannten-, Freundes- oder Kollegenkreis. Dies ist zunächst in jeglicher rechtlicher Hinsicht zulässig. Jede Person hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit auch das Recht mit Kollegen/Kolleginnen zu „flirten“, Kollegen/Kolleginnen zu „daten“ oder sich in Kollegen/Kolleginnen zu verlieben (Art. 2 Abs. 1 GG – Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit). Dies gilt jedenfalls solange die private Beziehung der Kollegen die Hauptpflichten (Arbeitsleistung) und die Nebenpflichten (Verschwiegenheit, Loyalität, Treue, Wettbewerbsverbot) aus dem Arbeitsverhältnis nicht verletzt.

Folgen der arbeitsrechtlichen Liebesbeziehung

Aus dem privaten Verhältnis am Arbeitsplatz dürfen sich für die Arbeitnehmer weder Vor- noch Nachteile ergeben. Am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit haben sich die Arbeitnehmer „professionell“ zu verhalten. Kosenamen, private Beziehungsstreitigkeiten oder gar körperliche Intimitäten sind nicht zulässig. Soweit im Zusammenhang mit der Liebesbeziehung unter Kollegen gegen die arbeitsrechtlichen Haupt- oder Nebenpflichten verstoßen wird, indem beispielsweise die Arbeitszeit nicht mehr ausschließlich zu den arbeitsrechtlich geschuldeten Tätigkeiten, sondern zum Flirten, zum Schreiben von Nettigkeiten, etc. genutzt wird, steht die gesamte Klaviatur der arbeitsrechtlichen Sanktionen zur Verfügung. Verstöße gegen die Arbeitszeit oder die unzulässige Nutzung von Betriebsmitteln zu privaten Zwecken kann zu Ermahnungen, Abmahnungen oder verhaltensbedingten Kündigungen führen. Soweit vom Direktionsrecht des Arbeitgebers und/oder von arbeitsvertraglichen Versetzungsregelungen gedeckt, können Arbeitnehmer, die eine Liebesbeziehung zum direkten Vorgesetzten oder zu einem direkten Kollegen haben, auch versetzt werden, um etwaige Ungleichbehandlungen oder Interessenkonflikte vorzubeugen.

Pflicht zur Offenlegung der privaten Beziehung?

Damit der Arbeitgeber überhaupt reagieren kann und um im Falle einer Liebesbeziehung die Liebenden versetzen zu können, muss der Arbeitgeber Kenntnis von der privaten Beziehung erlangen. Oftmals wird die private Beziehung am Arbeitsplatz geheim gehalten, insbesondere um keine Nachteile zu befürchten und um Getuschel auf dem Flur zu vermeiden. Es gibt jedoch kein Recht des Arbeitgebers und keine Pflicht der Arbeitnehmer, eine Liebesbeziehung unter Kollegen veröffentlichen zu müssen.

Recht auf Verbot von Liebesbeziehungen am Arbeitsplatz?

Private Beziehungen am Arbeitsplatz können gut- oder schiefgehen. Wenn sie schiefgehen, kann sich dies auch auf das Arbeitsverhältnis oder gar den Betriebsablauf negativ auswirken. Es gibt deshalb Arbeitgeber, die auf die Idee kommen, Liebesbeziehungen unter Kollegen zu verbieten. Das LAG Düsseldorf hat im Beschluss vom 14.11.2005 (10 TaBV 46/05) über eine Ethikrichtlinie eines Handelsunternehmens mit ca. 10.000 Arbeitnehmern und 74 Filialen in Deutschland zu entscheiden. Diese Ethikrichtlinie sah u.a. vor, dass „Mitarbeiter nicht mit jemandem ausgehen oder in eine Liebesbeziehung eingehen dürfen, der Einfluss auf die Arbeitsbedingungen nehmen kann oder deren Arbeitsbedingungen von der anderen Person beeinflusst werden können“. Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass private Beziehungen/Liebesbeziehungen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt aber grundgesetzlich geschützt sind und solche Vorschriften gegen Art. 1 GG (Würde des Menschen) und Art. 2 GG (Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit) verstoßen. Mit dieser Ethikrichtlinie war nicht generell die Herstellung von Freundschaften oder einer Liebesbeziehung während der Arbeit verboten. Verboten war nur die Liebesbeziehung im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses (Chef – Angestellter). Diese Regelung sei aber grundsätzlich dem Arbeitgeber entzogen.

Der Liebe am Arbeitsplatz steht damit (rechtlich) fast nichts im Weg.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Dr. Erik Schmid.

Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.

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Arbeitsrecht Liebe am Arbeitsplatz Art. 2 Abs. 1 GG Liebesbeziehung Direktionsrecht

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