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Dawn Raids – Neue Befugnisse des Bundeskartellamts
Corona hat die Durchsuchungsaktivitäten der Kartellbehörden deutlich eingebremst. Niedrige Inzidenzen lassen das Dawn-Raid-Risiko nun wieder steigen. Unternehmen und ihre Mitarbeiter werden dann mit den neuen Ermittlungsbefugnissen konfrontiert, die dem Bundeskartellamt seit Anfang 2021 zustehen.
Von der Duldungs- zur Mitwirkungspflicht
Die bisherige Pflicht zur passiven Duldung einer kartellbehördlichen Durchsuchung ist von einer eingeschränkten Mitwirkungspflicht abgelöst worden. Zugang zur IT und analogen Dokumenten ist zu gewähren. Fragen der Durchsuchungspersonen sind in einem deutlich größeren Umfang zu beantworten, als dies bisher der Fall war.
Befragungen
Fragen während einer Dawn Raid können den Zugang zu Beweismitteln betreffen. Sie sind zu beantworten. Gleiches gilt für die kartellbehördliche Aufforderung, den Inhalt aufgefundener Unterlagen näher zu erläutern. Unternehmen haben nur noch ein begrenztes Geständnisverweigerungsrecht. Das Auskunftsverweigerungsrecht von Mitarbeitern wegen eines Selbstbelastungsrisikos kann durch kartellbehördliche Nichtverfolgungszusagen beseitigt werden; wobei diese Zusagen wirksam sein müssen, was u.a. voraussetzt, dass sie durch das Kollegialorgan der Beschlussabteilung (Vorsitzende/r + 2 Beisitzer) gefasst werden.
Legal Privilege
Die ECN+-Richtlinie überlagert die 10. GWB-Novelle: Art. 3 ECN+-Richtlinie garantiert die Verteidigungsrechte. Das Legal Privilege des EU-Kartellverfahrens wird hierdurch ins deutsche Kartellverfahren überführt. Geschützt ist zukünftig nicht mehr nur Verteidigerkorrespondenz nach Einleitung eines Kartellverfahrens, sondern auch jede Vorfeldkorrespondenz mit externen Rechtsanwälten, soweit sie „im Zusammenhang“ zu einem möglichen späteren Kartellverfahren steht.
Bußgeldrisiko
Verstöße gegen Mitwirkungspflichten bei Dawn Raids sind bußgeldbewehrt. Die Obergrenze des Bußgeldrahmens liegt bei 1 % des Gesamtumsatzes der wirtschaftlichen Einheit (häufig: Konzernumsatz).
Was tun?
- Dawn Raid Guidelines anpassen. Duldungs- durch Mitwirkungspflichten ersetzen. Deren Grenzen aufzeigen. Besonders praxisrelevant: Zugriff auf Server, Passwortverschlüsselung, Auskunft zu geschäftlichen Unterlagen.
- Shadow Team verstärken. War bislang noch nicht sichergestellt, dass jede behördliche Durchsuchungsperson bei ihrem Weg durchs Unternehmen von einem unternehmenseigenen Mitarbeiter/Anwalt begleitet wird, sollte dies zukünftig gewährleistet sein.
- Zeugenbeistand organisieren. Falsche, unvollständige oder unzulässig verweigerte Antworten auf Fragen kartellbehördlicher Durchsuchungspersonen bergen ein erhebliches praktisches Risiko sanktionsbewehrter Verfahrensverstöße. Zeugenbeistände oder Verteidiger können dieses Risiko signifikant reduzieren.
Expert:innen
Dr. Christian Heinichen Rechtsanwalt Partner |
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Dr. Cathleen Laitenberger Rechtsanwältin Senior Associate |
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