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Erneut: Bekanntmachung von Eignungskriterien mittels Verlinkung

Eignungskriterien und zugeordnete Eignungsnachweise müssen in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung aufgeführt werden. Das gilt auch bei unterschwelligen Vergaben und kann nach der Rechtsprechung mittels einer Verlinkung auf eine Internetadresse umgesetzt werden. Die Anforderungen an einen derartigen Link werden viel diskutiert (siehe zu „Deep Links“ bereits Newsletter Mai 2018). Die VK Bund hat in einer aktuellen Entscheidung (30.07.2018 – VK 1-61/18) daran erinnert, dass die Bekanntmachung in sich transparent sein muss und geforderte Eignungskriterien an der richtigen Stelle zu nennen sind.

Sachverhalt

Ausgeschrieben ist eine „Projektträgerschaft“. Der „Projektträger“ soll den Auftraggeber bei der administrativen Fördermittelabwicklung unterstützen (z. B. Beratung von Förderinteressenten, Erstellung der Förderbescheide). Abschnitt I. 3) „Kommunikation“ der EU-Bekanntmachung verweist auf die im Internet abrufbaren Auftragsunterlagen. Unter III. 1.2) „Wirtschaftliche und Finanzielle Leistungsfähigkeit“ und III. 1.3) „Technische und Berufliche Leistungsfähigkeit“ wird jeweils auf „Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen“ verwiesen, wie es das EU-Standardformular erlaubt. In Ziffer III. 2.2) „Bedingungen für die Auftragsvergabe“ wird die Abgabe einer „Neutralitätserklärung“ gefordert, in der dargestellt werden soll, inwieweit der Auftragnehmer mit Fördermittelinteressenten verflochten ist. Ein Bieter wurde ausgeschlossen, weil in der von ihm eingereichten „Neutralitätserklärung“ ein bestimmter Interessenkonflikt nicht angegeben wurde.

Die Entscheidung

Die VK Bund gab dem Nachprüfungsantrag statt, weil die Abgabe der Neutralitätserklärung nicht wirksam gefordert war. Eine solche Erklärung ist ein Eignungsnachweis im Rahmen der Prüfung auf Interessenskonflikte (§ 48 Abs. 2 VgV). Sie war somit fälschlich als „Ausführungsbedingung“ bekanntgemacht worden. Ein Bieter müsse nicht damit rechnen, dass sich dahinter ein Eignungskriterium verbirgt, wenn an anderer Stelle für die Eignungskriterien auf die Auftragsunterlagen verwiesen wird. Für die wirksame Bekanntmachung reichte hier der allgemeine Verweis auf „Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen“ oder deren Abrufbarkeit unter einer bestimmten Internetadresse (siehe auch Newsticker). Da die Abgabe dieser Neutralitätserklärung für den Auftraggeber unverzichtbar war, musste das Vergabeverfahren wiederholt werden.

Fazit

Die Anforderungen an eine Verlinkung sind in der Rechtsprechung weiterhin in Bewegung. Auftraggeber sollten daher vorsichtig sein und darauf achten, dass Eignungskriterien und -nachweise in der EU-Bekanntmachung an der richtigen Stelle aufgeführt sind und Links unmittelbar (d. h. ohne einen weiteren „Klick“) zum einschlägigen Dokument mit den aufgestellten Eignungskriterien und -nachweisen führen (zuletzt OLG Düsseldorf 11.07.2018, VII-Verg 24/18, siehe Newsticker). Nicht ausreichend ist insbesondere der Verweis auf eine Seite, von denen sich der Bieter die einschlägigen Unterlagen aus mehreren Vergabeverfahren zusammensuchen muss (zuletzt VK Südbayern 05.06.2018 – Z3-3-3194-1-12-04/18). Transparenzdefizite können dazu führen, dass das Verfahren mit einer neuen Bekanntmachung wiederholt werden muss.

Weenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie gerne Dr. Stephen Lampert.

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Vergaberecht Unterschwellenvergaberecht Verlinkung Eignungskriterien Deep Link