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Eingeschränkte Legitimationswirkung der Gesellschafterliste – Einrichtung eines Aufsichtsrats auf Grundlage einer Öffnungsklausel

Mit Urteil vom 2. Juli 2019 (II ZR 406/17) nimmt der BGH Stellung zur formellen Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG bei Einreichen einer Gesellschafterliste zum Handelsregister, die den betroffenen Gesellschafter eines Einziehungsbeschlusses nicht mehr als Gesellschafter ausweist, obwohl es der Gesellschaft durch einstweilige Unterlassungsverfügung untersagt war, die geänderte Liste einzureichen. Darüber hinaus befasste sich der BGH mit der Zulässigkeit der Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats auf Grundlage einer Öffnungsklausel in der GmbH-Satzung.

Sachverhalt

Die Beklagte ist eine GmbH. Der Kläger war jedenfalls bis 2014 Geschäftsführer der Beklagten. Mehrheitsgesellschafter war mit Geschäftsanteilen von mehr als 60% des Stammkapitals F. S. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten fasste einen Beschluss über die Errichtung eines aus drei Mitgliedern bestehenden fakultativen Aufsichtsrats. Die Errichtung dieses Aufsichtsrats stützte sich auf eine Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag. Der neu eingerichtete Aufsichtsrat beschloss auf Grundlage einer entsprechenden Klausel im Gesellschaftsvertrag die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und die sofortige Kündigung seines Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund.

Ferner hat der Kläger die Minderheitsgesellschafter zur Gesellschafterversammlungen geladen, in denen die Einziehung der Geschäftsanteile des F. S. beschlossen wurde. Auf Antrag von F. S. untersagte das LG Berlin der Beklagten und dem Kläger im Wege einer einstweiligen Unterlassungsverfügung, eine neue Gesellschafterliste, welche F. S. nicht mehr als Gesellschafter der Beklagten auswies, beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen. Nachdem der Notar dennoch eine solche Liste eingereicht hatte, ordnete das LG Berlin die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste an. Gleichwohl reichte der Notar erneut eine Gesellschafterliste ein, die weder F. S. als Gesellschafter der Beklagten aufwies, noch den gerichtlich angeordneten Widerspruch enthielt. Auf Grundlage dieser Gesellschafterliste beschloss die Gesellschafterversammlung (ohne F. S.) unter anderem mehrere Satzungsänderungen.

Entscheidungsgründe

1. Keine Legitimationswirkung des § 16 Absatz 1 Satz 1 GmbHG

Der BGH entschied, dass die zuletzt von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse aufgrund der Nichtladung von F. S. nichtig seien. Dieser hätte an der Beschlussfassung beteiligt werden müssen, obwohl er nicht mehr als Gesellschafter in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen war. Nach Auffassung des Senats könne sich die Beklagte nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dabei nicht auf die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbH berufen, da sie die Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister selbst durch unredliches Verhalten herbeigeführt habe. Ein solches Verhalten liege vor, wenn es der Gesellschaft durch gerichtliche Unterlassungsverfügung untersagt ist, nach einem Einziehungsbeschluss eine neue Gesellschafterliste einzureichen oder eine dem gerichtlichen Verbot zuwider aufgenommene Liste nicht korrigiere. Der Senat begründet seine Auffassung damit, dass der effektive Rechtsschutz eines von einer möglicherweise fehlerhaften Einziehung Betroffenen nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewährleistet werden könne und sich die Gesellschaft deshalb nicht auf die formelle Legitimationswirkung einer verbotswidrig eingereichten Liste berufen dürfe. Nur auf diesem Wege sei sichergestellt, dass dem Betroffenen ein effektives Mittel zur Verfügung stehe, mit dem er seine Entrechtung in der Gesellschaft während der Dauer des Rechtsstreits über die Einziehung verhindern könne.

2. Zulässigkeit der Einrichtung eines Aufsichtsrats auf Grundlage einer Öffnungsklausel

Die durch den Aufsichtsrat der Beklagten gefassten Beschlüsse seien nach Ansicht des Senats nicht deshalb nichtig, weil der Aufsichtsrat auf Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag bestellt wurde. Der Senat knüpft an die überwiegende Auffassung des Schrifttums an, wonach eine Öffnungsklausel als Grundlage für die Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats ausreiche. Die Einrichtung eines GmbH-Aufsichtsrats durch Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag stelle keine Satzungsänderung dar und sei ohne Beachtung der für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften zulässig, wenn die Ermächtigung ausreichend bestimmt sei und der Einrichtungsbeschluss nicht gegen das Gesetz oder die Satzung verstoße. Das Ausnutzen dieser Ermächtigung begründe keinen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand, der die Einhaltung der für die Satzungsänderung geltenden Formvorschriften erfordern würde. Vielmehr handle es sich bei der auf der Basis einer Öffnungsklausel vorgenommenen Einrichtung eines Aufsichtsrats um die Herstellung des im Gesellschaftsvertrag bereits angelegten Zustands. Auch wenn die Einrichtung eines Aufsichtsrats einen signifikanten Eingriff in die Binnenstruktur der Gesellschaft bedeute, haben die Gründer ein anerkanntes Interesse auf eine flexible Satzungsgestaltung. Zudem vollziehe sich die Änderung der Binnenstruktur nicht außerhalb des Gesellschaftsvertrags, sondern werde lediglich vorweggenommen.

Konsequenzen für die Praxis

Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt zeigt nachdrücklich, wie wichtig die Sicherung der Gesellschafterrechte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist. Andernfalls können die Minderheitsgesellschafter bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einziehung im Hauptsacheverfahren die Kontrolle der GmbH übernehmen. Um effektiv die Entrechtung des Gesellschafters zu verhindern, hat sein Rechtsbeistand neben der Beschlussmängelklage gegen den Einziehungsbeschluss stets die Änderung der Gesellschafterliste durch einstweilige Unterlassungsverfügung zu verhindern.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Oliver Köster.

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Gesellschafterliste BGH Handelsregister Aufsichtsrat GmbH