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Dienstreisezeit ist vergütungspflichtige Arbeitszeit

Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 17. Oktober 2018 – 5 AZR 553/17

Das BAG hat entschieden: Reisezeit ist als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten, wenn sie „erforderlich“ ist, um zu einer Tätigkeitsstätte außerhalb des Betriebs zu gelangen. Bei der Erforderlichkeit kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber Reisemittel und -verlauf vorgibt. Ist dies der Fall, gilt die entsprechende Zeit als erforderlich. Überlässt der Arbeitgeber hingegen dem Arbeitnehmer die Wahl von Reisemittel und /oder -verlauf, ist die Reisezeit als Arbeitszeit zu vergüten, die bei Verwendung des kostengünstigsten Verkehrsmittels anfällt. Bei einer Flugreise ist das die Zeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfallen würde.

Sachverhalt

Ein Bauleiter ist auf wechselnden Baustellen in unterschiedlichen Ländern tätig. Dabei wurde er auch für etwa zwei Monate zu einer Baustelle nach China entsandt. Statt einen schnelleren Direktflug in der Economy-Class buchte der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers für die Hin- und Rückreise einen Flug in der Business-Class mit Stopp in Dubai. Für die Reisezeit zahlte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden pro Tag. Der Bauleiter klagte auf Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, dass die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur Baustelle und zurück wie Arbeit zu vergüten sei.

Die Entscheidung

Das BAG gab ihm teilweise Recht und entschied, dass die An- und Abreise zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte in der Regel wie Arbeitszeit zu vergüten ist. Die Reise erfolgt ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und ist entsprechend dienstlich veranlasst. Das bedeutet für Reisezeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit, dass sie zu vergüten sind, soweit sie erforderlich sind. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Arbeitnehmer. Macht der Arbeitgeber keine Vorgaben zu Reisemittel und/oder Verlauf, ist der Arbeitnehmer im Rahmen des ihm Zumutbaren verpflichtet, das kostengünstigste Verkehrsmittel bzw. den kostengünstigsten Reiseverlauf zu wählen. Bei einer Flugreise ist dies grundsätzlich die Zeit, die bei einem Direktflug in der Economy-Class anfällt.

Konsequenzen für die Praxis

Das Thema Reisezeit betrifft zwei unterschiedliche Themen, die vollkommen unabhängig voneinander zu bewerten sind: Zum einen geht es um die Frage, wie die Reisezeit in Bezug auf die Arbeitsschutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu sehen ist, zum anderen um die Frage, ob die Reisezeit zu vergüten ist. Die aktuelle BAG-Entscheidung betrifft Letzteres.

Bisher hatte das BAG die Auffassung vertreten, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, nach dem Reisezeit außerhalb der regulären Arbeitszeit zu vergüten ist. Vielmehr war in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Vergütung erwartet wurde oder nicht. Dies ändert sich nun bei Dienstreisen/Entsendungen ins Ausland durch die aktuelle Entscheidung, wonach auch die erforderlichen Reisezeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit zu vergüten sind. Führt man diesen Gedanken fort, haben Arbeitnehmer bei einem dienstlich veranlassten zwölfstündigen Direktflug Anspruch, für zwölf und nicht nur für acht Stunden bezahlt zu werden.

Welche Auswirkungen das Urteil auf Inlandssachverhalte hat, bleibt abzuwarten. Zwar bezog sich das Urteil auf den Fall einer Auslandsentsendung, jedoch könnte diese Rechtsprechung auch auf Dienstreisen/Reiszeiten im Inland Anwendung finden. Die vom BAG im entschiedenen Fall verwendete Begründung, dass Fahrten zu einer Tätigkeitsstätte außerhalb des Betriebs notwendig sind und daher zur vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflicht zählen, ist nicht auf Auslandssachverhalte beschränkt. Schließlich sind auch bei Inlandssachverhalten An- und Abreisezeiten zu Kunden erforderlich, um Dienstleistungen zu erbringen, Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen. Wird diese Reisezeit außerhalb der regulären Arbeitszeit erbracht, spricht viel dafür, dass auch diese zu vergüten ist.

Praxistipp

Abweichende vertragliche Gestaltungen sind möglich. Damit könnte eine Vergütung für Reisezeiten sogar ganz ausgeschlossen werden, sofern hierdurch nicht der Mindestlohn für die tatsächlich geleistete vergütungspflichtige Arbeit unterschritten wird. Sofern nicht bereits ein einschlägiger Tarifvertrag die Vergütung von Reisezeiten regelt, sollten Arbeitgeber betriebliche oder arbeitsvertragliche Regelungen für Dienstreisen schaffen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Dr. Michaela Felisiak.

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Arbeitsrecht 5 AZR 553/17 BAG Dienstreise Dienstreisezeit Arbeitszeit