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Das Rezept der Woche: Die ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige

Die ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige ist wie ein Kochrezept. Mal gelingt sie, mal gelingt sie nicht. Wenn es nicht gelingt – sowohl das Rezept als auch die Massenentlassungsanzeige – kann es zu Bauchschmerzen kommen. Schlechtes Essen schmeckt nicht und kann auf den Magen schlagen. Eine nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige schlägt mindestens genauso auf den Magen, denn da die Kündigungen unwirksam sein können.

Liebe Leserin, lieber Leser,

es kommt - beim Kochen und bei der Massenentlassungsanzeige - nicht nur auf die richtigen Zutaten an. Es kommt insbesondere auch auf die Art und Weise der Zubereitung und den zeitlichen Ablauf an. Wer beispielsweise bei Bratkartoffeln zu früh Zwiebeln und Speck in die Pfanne gibt, riskiert angebrannte oder verkohlte Speck- und Zwiebelstücke. Wer bei der Zubereitung eines Käsekuchens zu früh die Backofentür öffnet, riskiert, dass der Kuchen in sich zusammenfällt. Beim Kochen, Backen aber auch bei der Massenentlassungsanzeige sind die typischen Fehler zu vermeiden. Das BAG hat mit Urteil vom 13.06.2019 (6 AZR 459/18) einen wichtigen Tipp für die ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige und die Wirksamkeit der Kündigungen gegeben.

Notwendigkeit der Anzeige bei der Agentur für Arbeit

Nach § 17 KSchG besteht die Pflicht, eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen die Schwellenwerte nach § 17 Abs. 1 KSchG überschritten sind. Die Schwellenwerte sind überschritten, wenn in Betrieben mit in der Regel

  • mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer mehr als fünf Arbeitnehmer,
  • mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmer 10% der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mehr als 25 Arbeitnehmer,
  • mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer oder
  • mehr als 600 Arbeitnehmer mindestens 5% der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer entlassen werden.

Die richtige Reihenfolge für das Verfahren der Massenentlassungsanzeige

  1. Schriftliche Unterrichtung des Betriebsrats (§ 17 Abs. 2 KSchG) über die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigen Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenen Arbeitnehmer und die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
  2. Information und Übermittlung einer Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat an die zuständige Agentur für Arbeit (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG).
  3. Beratung der geplanten Entlassungsmaßnahme mit dem Betriebsrat (Konsultationsverfahren). Gegenstand dieser Beratung ist die Möglichkeit, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.
  4. Das Konsultationsverfahren ist mit abschließender Stellungnahme des Betriebsrats beendet. Das Konsultationsverfahren ist auch - ohne Stellungnahme - nach Ablauf von zwei Wochen nach der ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats abgeschlossen. Die Stellungnahme wird durch einen Interessenausgleich mit Namensliste ersetzt.
  5. Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit.
  6. Ausspruch der Kündigung und Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer.

BAG, Urteil vom 13.06.2019 – 6 AZR 459/18

Zum Gelingen von Käsekuchen und Bratkartoffeln hat das BAG nichts gesagt. Das BAG hat jedoch Stellung genommen, dass Kündigungen hinsichtlich der Voraussetzungen der Massenentlassungsanzeige nach der Ansicht des BAG auch dann wirksam sind, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist, die Kündigung aber erst nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit dem Arbeitnehmer zugeht.

Das Urteil des BAG ist für die Arbeitgeberseite erfreulich. Dennoch gibt es im Zusammenhang mit der Massenentlassungsanzeige eine Vielzahl von Problemen, Unklarheiten und Stolperstellen.

Herzliche (arbeitsrechtliche und kulinarische) Grüße aus München

Ihr Dr. Erik Schmid

Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.

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Arbeitsrecht Massenentlassung Massenentlassungsanzeige BAG BAG Urteil vom 13.06.2019 Agentur für Arbeit, Zugang Kündigung

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