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Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz – ein Überblick über Systematik und Neuerungen

Am 26. April 2019 ist das neue deutsche Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten, das einen gesamteuropäischen Standard für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen festlegt.

Das GeschGehG stellt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf neue – nunmehr zivilrechtliche – Füße. Es gibt dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses spezialgesetzliche Ansprüche, etwa auf Beseitigung und Unterlassung, Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung aus dem Markt und Auskunft, die den Ansprüchen bei den herkömmlichen gewerblichen Schutzrechten entsprechen.

Neu sind vor allem die prozessualen Regelungen für Geschäftsgeheimnisverletzungsprozesse, die dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses das gerichtliche Vorgehen gegen Verletzungen seines Geschäftsgeheimnisses vereinfachen.

Das Geschäftsgeheimnis – zentraler Begriff

Der zentrale Begriff ist das Geschäftsgeheimnis, das in § 2 Nr. 1 GeschGehG definiert wird, als eine Information,

a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist; und

b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist; und

c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Geschäftsgeheimnisse können sowohl technisches Know-how als auch sonstige Betriebsgeheimnisse wie etwa Kunden- und Lieferantenlisten, Geschäftszahlen, Preise etc. sein. Nicht vom Schutz umfasst ist das Erfahrungswissen der Arbeitnehmer. Die Nutzung und damit auch die Weitergabe solcher Informationen kann ausgeschiedenen Mitarbeitern nur durch explizite vertragliche Wettbewerbsverbote untersagt werden, und auch nur unter – strengen Voraussetzungen, die einen zeitlich begrenzten Schutz ermöglichen.

Die sicherlich wichtigste Schutzvoraussetzung ist die Forderung von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Was eine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme darstellt, richtet sich nach dem konkreten Einzelfall. Bestimmende Faktoren können bspw. sein, wie bedeutend die betreffende Information für das Unternehmen ist. Die Konstruktionspläne für das wichtigste Produkt eines Unternehmens müssen besser geschützt werden als etwa Kundenlisten für ein Massenprodukt. Auch die Größe und die Möglichkeiten des betroffenen Unternehmens, entsprechende Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen, wird eine Rolle bei der Bewertung einer Maßnahme als angemessen spielen. Im Ergebnis wird es empfehlenswert sein, ein abgestuftes Schutzsystem zu implementieren, z. B. nach dem Wert der jeweiligen Information oder über einen eingeschränkten Zugang zu ihr.

Erlaubte Handlungen, Handlungsverbote und Ausnahmen

Das GeschGehG zählt beispielhafte Handlungen auf, durch die ein Geschäftsgeheimnis rechtmäßig erlangt werden darf. Selbstverständlich sind Parallelschöpfungen, also Eigenentwicklungen, erlaubt. Eine wichtige Neuerung ist, dass Reverse Engineering nunmehr grundsätzlich erlaubt ist, wenn das betreffende Produkt vom Inhaber des Geschäftsgeheimnisses öffentlich verfügbar gemacht, d. h. auf den Markt gebracht, wurde oder es sich im rechtmäßigen Besitz der Person befindet, die das Reverse Engineering vornimmt, ohne dass eine Beschränkung etwa durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht.

Ferner stellt das GeschGehG klar, dass Geschäftsgeheimnisse nicht gegen den Willen des Inhabers oder entgegen einer vertraglichen Verpflichtung erlangt, offengelegt oder genutzt werden dürfen. Erfasst werden hiervon Handlungen der typischen Betriebsspionage wie Kopieren von Dokumenten und Gegenständen. Auch wer Geschäftsgeheimnisse von Dritten erhalten hat, darf diese nicht nutzen oder offenlegen, wenn es ersichtlich war, dass diese Dritte das Geschäftsgeheimnis unbefugt erlangt haben.

Diese Verbote gelten nicht, wenn sie z. B. die freie Meinungsäußerung, die Arbeit der Presse oder die Aufdeckung von Straftaten behindern. Im Ergebnis tritt der Geheimnisschutz hinter die Belange des öffentlichen Interesses zurück.

Ansprüche des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses bei Verletzung

Das GeschGehG gibt dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses umfangreiche und weitreichende Möglichkeiten an die Hand, Rechtsverletzern den Vertrieb von rechtsverletzenden Produkten zu verbieten und für vergangene Verletzungshandlungen Schadensersatz zu fordern. Dabei hat das GeschGehG gezielt den Begriff des rechtverletzenden Produkts sehr weit gefasst. § 2 Nr. 3 GeschGehG legt fest, dass dies Produkte sind, deren Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht.

Zur Unterbindung zukünftiger Verletzungen stehen dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer weitgehende Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ähnlich wie bei den bekannten Rechten des geistigen Eigentums, wie Patente, Marken oder Urheberrechten, zu. Weiter hat der Verletzte einen Anspruch auf Vernichtung oder Herausgabe von Unterlagen oder Gegenständen, die das Geschäftsgeheimnis verkörpern und auf Rückruf, Entfernung und Rücknahme vom Markt sowie Vernichtung von rechtsverletzenden Produkten. Zur Aufdeckung des Umfangs der Verletzungshandlungen gibt das GeschGehG dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses einen weitgefassten Auskunftsanspruch.

Für vergangene schuldhafte Rechtsverletzungen steht dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses nach dem GeschGehG ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsverletzer zu. Zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs kann der Verletzte zwischen mehreren Berechnungsmethoden die für ihn günstigste auswählen. In Frage kommen der Ersatz des entgangenen Gewinns des Inhabers, Schadensberechnung auf der Basis eines fiktiven angemessenen Lizenzsatzes oder die Abschöpfung des Gewinns des Rechtsverletzers.

Schutz des Geschäftsgeheimnisses im Verletzungsprozess

Bislang war die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen wegen der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses mit dem Risiko für den Inhaber verbunden, das Geschäftsgeheimnis offenlegen zu müssen, um vor Gericht zu obsiegen. Daher waren Verletzungsprozesse eher wenig beliebt. Das GeschGehG trägt diesen Bedenken Rechnung und stellt dem Inhaber mehrere Schutzmaßnahmen für den Verletzungsprozess zur Verfügung.

Der Inhaber kann schon mit der Klage beantragen, dass das Gericht bestimmte Informationen als geheim einstuft. Die beantragende Partei muss lediglich glaubhaft machen, dass es sich bei den betreffenden Informationen um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Liegt ein Geschäftsgeheimnis vor, verpflichtet das Gericht die Parteien, Anwälte, Zeugen und Sachverständige zur Vertraulichkeit. Außerdem dürfen diese Informationen außerhalb des Gerichtsverfahrens nicht genutzt oder offengelegt werden. Verstöße können mit einem Ordnungsgeld bis zu EUR 100.000 geahndet werden. Weiter ist es möglich, den Zugang zu Dokumenten und zur mündlichen Verhandlung auf eine bestimmte Anzahl an zuverlässigen Personen zu beschränken. Dritte können im Rahmen einer Akteneinsicht nur auf geschwärzte Dokumente zugreifen.

Fazit

Corporates sollten vor allem bei Start-ups, die (noch) keine Schutzrechte halten oder deren Wert auf Geschäftsgeheimnissen aufbaut, das GeschGehG im Blick haben. Das GeschGehG wertet den Geheimnisschutz auf und nähert ihn, insbesondere bei der Rechtsdurchsetzung, stark den Spezialgesetzen des geistigen Eigentums, wie Patent-, Marken- oder Urheberrechtsgesetz an. Der Inhaber erhält damit weitreichende Ansprüche, um gegen Rechtsverletzer vorzugehen und den ihm entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen, ohne eingetragene Schutzrechte zu haben.

Um durch das GeschGehG geschützt zu sein, ist es aber erforderlich, dass der Inhaber sorgsam mit Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis enthalten, umgeht. Es ist ratsam, ein auf den jeweiligen Einzelfall bezogenes abgestuftes Schutzkonzept zu implementieren und gegenüber Dritten eine Absicherung der Geschäftsgeheimnisse über konkrete, auf den Einzelfall abgestimmte Geheimhaltungs- und Nutzungsbeschränkungsvereinbarungen anzustreben.

Die neu eingeführten Regelungen zum Geheimnisschutz im Prozess können den Inhaber angemessen absichern, damit ein Vorgehen gegen einen Rechtsverletzer nicht zum Verlust des Geschäftsgeheimnisses durch eine vollständige Offenlegung gegenüber dem Rechtsverletzer und der Öffentlichkeit führt.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Dr. Sebastian Heim und Christian Hess.

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EU-Recht Geschäftsgeheimnisgesetz Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen GeschGehG

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