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Gesetzesinitiative zur Vereinfachung der ESOP-Besteuerung

Das europäische Land mit der größten Erfahrung bei Mitarbeiterbeteiligungen ist Großbritannien. Hier suchten bereits in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts konservative Intellektuelle und Politiker eine Antwort auf die Bedrohung durch den Aufstieg der kommunistischen Bewegung und der immer stärker werdenden Labour Partei. Daraus entstand das Konzept der „Eigentümerdemokratie“. Ziel des Konzeptes war und ist es, rechtliche Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, möglichst viele Bürger am Wertzuwachs des Vermögens in einem Land zu beteiligen. Das zentrale Instrument dafür ist die Mitarbeiterbeteiligung.

Glaubt man den Stimmen in der Presse, so ist in Deutschland die Modernisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen von Mitarbeiterbeteiligung noch vor Weihnachten zu erwarten. Vergleicht man die im Raum stehenden Konzepte, die in Großbritannien bereits vor über 70 Jahren diskutiert wurden, mit den bei uns vorherrschenden Konzepten, wird deutlich, dass die Reform längst überfällig ist. Und zumindest an einer Stelle könnte diese Reform auch eine grundlegende sozialpolitische Veränderung mit sich bringen.

Die zentralen Diskussionspunkte für die Verbesserung der Rahmenbedingungen von Mitarbeiterbeteiligungen sind folgende:

  • Punkt 1: Anpassung der gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen; hierzu Schaffung einer eigenen Anteilsklasse für Mitarbeiter, deren Zusicherung, Ausgabe und Übertragung weitestgehend digital und ohne notarielle Beurkundung möglich sein soll.
  • Punkt 2: Schaffung von Rechtssicherheit bei der Bewertung von Anteilen; hierzu sollen Verfahren geschaffen werden, mit denen junge Wachstumsunternehmen angemessen und kostengünstig bewertet werden können.
  • Punkt 3: Schaffung von Anreizen von Reinvestitionen von Ausschüttungen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen z. B. durch die Schaffung von Freibeträgen.
  • Punkt 4: Steuerliche Gleichstellung von Mitarbeitern gegenüber Gründern und Investoren.

Die zentralen Punkte der Reform sind Punkt 3 und 4. Zwar wäre eine eigene Anteilsklasse (Punkt 1) ein echtes Nice-To-Have, aber die bestehenden ESOPs (Employee Stock Ownership Plans) auf rein schuldrechtlicher Basis funktionieren zumindest. Das Manko, welches diesen Programmen immer anhaftete, nämlich dass es sich „um keine echten Anteile“ handelt und diese daher als Incentive für die Mitarbeiter nicht im gleichen Maße funktionieren, hat sich aufgrund der starken Marktdurchdringung dieser Programme etwas relativiert. Heute ist es für die meisten Start-ups Standard, ein virtuelles Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zu haben. Eine Einschränkung ist hier für ausländische Spitzenkräfte zu machen, die aus anderen Rechtsordnungen die Zuteilung von echten Anteilen gewohnt sind; hier ist nach wie vor größere Überzeugungsarbeit notwendig.

Auch die Bewertung der Start-ups (Punkt 2) spielt bei Implementierung der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme bzw. der Unterzeichnung des Allotment Offers durch den begünstigten Mitarbeiter keine große Rolle. Die Programme sind so ausgestaltet, dass es in jedem Fall zu keinem Dry Income kommt, was dann der Fall wäre, wenn Steuern mit Zuteilung und nicht mit Zufluss der Exit-Erlöse anfallen würden. Auch bei der Festlegung des Strike Price als den Basiswert, von dem aus der Mitarbeiter an der Wertsteigerung des Unternehmens partizipiert, gibt es in der Regel wenig Diskussionen. Entweder wird hier die mit den Investoren vereinbarte Bewertung zugrunde gelegt oder eine sonstige Mindestbewertung, die sich aber eher am Ausmaß des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms orientiert und dem (virtuellen) Anteil des Programms als am tatsächlichen Wert des Unternehmens.

Punkt 3 wäre eine echte Verbesserung für den Gründerstandort Deutschland. In einem funktionierenden Start-up-Ökosystem werden erfolgreiche Gründer nach einem Exit häufig zu wichtigen Investoren werden, die oftmals deutlich größeren Weitblick beweisen als die sonstigen VC Investoren; so zumindest die Erfahrung mit Blick auf die USA und das Silicon Valley. Die ganz große Zahl der Gründer ist heute selbst über eine Gründer-Holding an ihrem Start-up beteiligt. Soweit Exit-Erlöse in die Holding fließen, können diese auch wieder investiert werden, ohne dass hier Steuern anfallen. Da die ESOPs in der Regel mit den Mitarbeitern direkt geschlossen werden, sind die Mitarbeiter hier im Verhältnis zu den Gründern schlechter gestellt, ohne dass hierfür ein Grund ersichtlich wäre. Eine Ausnahmeregelung für Re-Investments vom ESOP Begünstigten wäre daher sehr zu begrüßen.

Einen nur zu begrüßenden Paradigmenwechsel würde Punkt 4 darstellen. Es war noch nie klar, warum ein Mitarbeiter etwaige Erlöse aus einem virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsprogramm als Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis besteuern muss und Gründer und Investoren, die zumindest faktisch die gleichen Erlöse aus dem gleichen Vorfall generieren, diese über die wesentlich niedrigere Kapitalertragsteuer versteuern müssen. Auch hier ist eine Reform dringend notwendig.

Zusammenfassend wird deutlich, dass für den Gründerstandort Deutschland die Reform in jedem Fall kein Weihnachtsgeschenk wäre, sondern schlicht eine längst überfällige Maßnahme.

Sobald das Gesetz verabschiedet ist, werden wir wieder informieren und einen Workshop dazu anbieten, wie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme zukünftig zu strukturieren sind.

Dr. Christian Philipp Kalusa