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Bundesfinanzhof: Enteignungsentschädigung doch nicht zu verteuern

Vor ziemlich genau zwei Jahren erregte eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 20. September 2016 – 10 K 2412/13) ziemliches Aufsehen vor allem bei Leitungsbetreibern (informieren Sie sich hierzu in dem Blogbeitrag von Herrn Greinacher). Danach sollte ein Grundstückseigentümer, der für die Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit als Leistungsrecht für eine Hochspannungsleitung eine Enteignungsentschädigung vom Leistungsbetreiber erhalten hat, diese Entschädigung versteuern. Nach erfolglosem Einspruch bei der Finanzverwaltung hatte der Eigentümer dagegen vor dem Finanzgericht Düsseldorf erfolglos geklagt. Das Gericht sah die Enteignungsentschädigung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Auf die dagegen gerichtete Revision hat der Bundesfinanzhof mit soeben veröffentlichtem Urteil vom 2. Juli 2018 (IX R 31/16) die Entscheidungen des Finanzgerichts und der Finanzbehörde aufgehoben und damit klargestellt, dass Enteignungsentschädigungen steuerfrei bleiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Gegenleistung für die Bewilligung eines dauernden Rechts handelt, wie es bei der Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit der Fall ist. Die dafür geleistete Entschädigung sei eben nicht als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen, weil der Eigentümer in dem Rahmen der Dienstbarkeit seine Herrschaftsgewalt über das Grundstück verliert. Darüber hinaus ist die Entschädigung auch nicht als „sonstige Einkunft“ im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG anzusehen. Denn diese sonstigen Einkünfte erfassen nicht Entgelte für Veräußerungen oder veräußerungsähnliche Vorgänge in privatem Bereich.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, mit dem das Gericht die ursprüngliche Rechtslage und Verwaltungspraxis wiederherstellt, ist zu begrüßen. Sie ist insbesondere systematisch gerechtfertigt, weil ansonsten eine Besteuerung des Vermögens stattfände. Denn die Entschädigung ist ein Ausgleich dafür, dass das Grundstück nach der Bewilligung eines dinglichen Nutzungsrechts weniger wert ist, als ohne dieses Nutzungsrecht, das Vermögen des Eigentümers bleibt dabei gleich. Sie führt in der Praxis zudem dazu, dass bei künftigen Entschädigungsfestsetzungen eine etwaige Steuerpflicht des Entschädigungsgläubigers nicht zu berücksichtigen ist.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, nehmen Sie gerne mit Dr. Dominik Greinacher Kontakt auf.

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Energierecht Enteignung Enteignungsentschädigung