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BGB 2.0: Ein neues Kaufrecht für digitale Inhalte

Nach den Plänen des europäischen Gesetzgebers soll der Verkauf digitaler Inhalte an Verbraucher durch eine neue Richtlinie („Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte“) bald grundlegend neu geregelt werden. In seinem Vortrag „Civil law 2.0: The Digital Content Directive“ stellte Dr. Axel von Walter, Partner bei BEITEN BURKHARDT in München, auf unserer Konferenz „More Than Just a Game“ den Teilnehmern die Eckpunkte der geplanten Richtlinie vor.

Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie wird alle Verträge zwischen Händlern und Verbrauchern über die Bereitstellung digitaler Inhalte (Daten in digitaler Form, einschließlich Software, Video, Audio und E-Books) und die Erbringung digitaler Dienste (einschließlich Cloud Computing, Social Media) umfassen. Somit wird die Richtlinie auch Anbieter von Online- und Mobile-Games erfassen. Voraussetzung für die Anwendung der Richtlinie ist, dass die digitalen Inhalte gegen eine Gegenleistung des Verbrauchers bereitgestellt werden. Diese Gegenleistung kann zum einen ein Entgelt, zum anderen aber auch – und das ist neu – Daten sein (z. B. die personenbezogenen Daten des Verbrauchers), die als nicht-monetäre Gegenleistung behandelt werden. Der Richtlinienvorschlag zielt auf eine maximale Harmonisierung ab, d. h. die EU-Mitgliedstaaten dürfen in ihren nationalen Rechtsordnungen in Bereichen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, weder verbraucherfreundlichere noch -feindlichere Regeln vorsehen.

In seinem Vortrag ging Dr. von Walter auf einige ausgewählte Vorschriften ein. Dazu gehörten die Vorschriften zur Bereitstellung der digitalen Inhalte, zu Mängeln, zur Haftung und Verantwortlichkeit, zur Darlegungs- und Beweislast, zur Gewährleistung, zum Rücktritt sowie zu den Rücktrittsfolgen.

Im Zusammenhang mit den Mängelrechten sind die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit die digitalen Inhalte als vertragsgemäß gelten (Art. 6), den deutschen Regeln im Kaufrecht sehr ähnlich. So gilt ein digitaler Inhalt unter anderem dann als vertragsgemäß, wenn dieser die vertraglich vereinbarten Merkmale aufweist, wie zum Beispiel einen bestimmten Funktionsumfang, eine bestimmte Laufzeit oder die Kompatibilität mit anderen Produkten oder Inhalten, oder er sich für die Zwecke eignet, für die der Inhalt normalerweise genutzt wird. Ein wichtiger Aspekt ist hier die Darlegungs- und Beweislast: Diese liegt nach dem Richtlinienvorschlag grundsätzlich beim Anbieter (Art. 9), d. h. wenn der Verbraucher behauptet, dass der Inhalt oder die Dienstleistung fehlerhaft sei, ist es Sache des Anbieters, das Gegenteil zu beweisen. Auch die Gewährleistungsrechte sind ähnlich aus gestaltet wie im deutschen Kaufrecht (Art. 12 und 13). Der Verbraucher hat zunächst ein Nachbesserungsrecht und anschließend – für den Fall, dass die Nachbesserung fehlschlägt – ein Rücktritts- bzw. Minderungsrecht. Stellt der Anbieter den Inhalt überhaupt nicht bereit, kann der Verbraucher sofort zurücktreten (Art. 11).

Der Richtlinienvorschlag sieht zudem Sonderregelungen für Verträge vor, die länger als 12 Monate laufen (Art. 16). Diese kann der Verbraucher nach Ablauf der ersten 12 Monate jederzeit kündigen. Diese Sonderregelungen könnten auch Auswirkungen auf Spieleanbieter haben, wenn diese beispielsweise „Games as a Service“ anbieten, sowie auf deren Preismodelle.

Mit Blick auf die erwartete Verabschiedung der Richtlinie durch das EU-Parlament im Jahr 2019 sollten Games-Unternehmen daher sowohl ihre Verträge mit Verbrauchern als auch ihre Geschäftsmodelle auf die geplanten Vorschriften hin überprüfen.

Wenn Sie irgendwelche Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie gerne Timo Conraths.

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