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Neues Aufsichtsregime für Wertpapierinstitute

Am 26. Juni 2021 soll das Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG) in Kraft treten. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 (Investment Firm Directive – IFD). Gleichzeitig tritt die Verordnung (EU) 2019/2033 (Investment Firm Regulation – IFR) in Kraft. Die IFR ist als Europäische Verordnung in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Weitere Vorgaben ergeben sich bereits seit dem Jahr 2017 aus verschiedenen Delegierten Verordnungen.

Zukünftig richten sich die regulatorischen Vorgaben für kleine und mittlere Wertpapierinstitute nach dem WpIG und der IFR. Das WpIG enthält in Abhängigkeit von der Größe und Bedeutung eines Wertpapierinstituts im Wesentlichen Anforderungen an das Anfangskapital, die Geschäftsorganisation, unter anderem mit der Pflicht zur Einführung eines Hinweisgebersystems, und bestimmte Anzeigepflichten sowie unterschiedliche Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörden. Mindestanforderungen an die Eigenmittel, Liquidität und Offenlegung der Wertpapierinstitute ergeben sich daneben aus der IFR und den Delegierten Verordnungen. Für sog. große Wertpapierinstitute bleiben zahlreiche Vorschriften des KWG und der CRR anwendbar.

Für Erlaubnisanträge, die bis zum 26. Juni 2021 bei der BaFin eingegangen sind, sollen die neuen Regelungen des WpIG Anwendung finden, sofern eine Erlaubnis vor Inkrafttreten des WpIG nicht mehr erteilt werden kann. Die Dauer des Zulassungsverfahrens hängt in der Praxis indes von verschiedenen Faktoren ab. Ob Antragsteller daher bereits die neuen Vorgaben des WpIG zu beachten haben, oder sich das Antragsverfahren und insbesondere die vorzulegenden Unterlagen noch nach dem KWG richten, ist derzeit unklar.

Dagegen müssen Wertpapierinstitute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen, nach Inkrafttreten des WpIG keine neue Erlaubnis nach dem WpIG beantragen. Die bisherige Erlaubnis gilt dann qua Gesetz als solche des WpIG.

Joel F. Schaaf
Rainer Süßmann



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