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Beeinflussung der Barvergütung durch tauschähnliche Umsätze

EuGH, Urteil vom 10. Januar 2019, C-410/17

Hintergrund

Als umsatzsteuerbare Leistungen haben Unternehmer häufig nur ihre Leistungen gegen Barvergütung im Blick. Dabei wird übersehen, dass auch ein tauschähnlicher Vorgang der Umsatzsteuer unterliegen bzw. dieser zur Beeinflussung der Barvergütung führen und damit letztendlich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, das Entgelt nach § 10 UStG erhöhen kann. Wird ein tauschähnlicher Umsatz verkannt und daher womöglich nur die Baraufgabe der Umsatzbesteuerung unterworfen, bedeutet dies in der Regel, dass beide Leistungsrichtungen zu niedrig bzw. eine oder sogar beide sich gegenüberstehenden Leistungen überhaupt nicht besteuert werden. Daher kann es bei nachträglicher Erkenntnis des tauschähnlichen Umsatzes zu einer Nachversteuerung kommen, die zudem Zinsen, andere steuerliche Nebenleistungen oder Bußgelder auslösen kann. Die nachfolgende Entscheidung des EuGH zeigt insofern am Beispiel eines Abbruchunternehmers nochmals auf, unter welchen Kriterien ein solcher tauschähnlicher Umsatz anzunehmen ist.

Entscheidungssachverhalt

Die Entscheidung des EuGH basierte auf einem Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Verwaltungsgerichts Finnlands. Im zugrunde liegenden Fall erbrachte ein Abbruchunternehmen nach dem Abbruchvertrag Abbrucharbeiten an einen Kunden gegen Zahlung eines Preises. Dabei umfassten die Abbrucharbeiten auch den sachgemäßen Abtransport und die sachgemäße Verwertung des zu entfernenden Materials und des Abfalls. Der Abbruchunternehmer war bestrebt, die Menge des zu entsorgenden Materials und Abfalls sowie deren Wiederverkaufspreis im Voraus zu schätzen, um sie bei der Festlegung des Preises der Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Aus dem Vertrag folgte zudem, dass das Abbruchunternehmen, soweit der Abbruchabfall Metallschrott enthielt, diesen Metallschrott an andere Unternehmen weiterverkaufen durfte. Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass das Abbruchunternehmen für seinen Kunden eine Dienstleistung gegen Entgelt erbrachte.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied, dass die Dienstleistung (Abbruchleistung) darüber hinaus gegen die Lieferung von Gegenständen, nämlich die Lieferung von in dem Abfall und dem Gebrauchsmaterial enthaltenem Metallschrott erbracht wurde, sodass sowohl der von dem Kunden gezahlte Preis als auch diese Lieferung die (Gesamt-) Bemessungsgrundlage der Leistung bildeten. Als Begründung verwies der EuGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen auch in einer Lieferung von Gegenständen bestehen und deren Bemessungsgrundlage sein könne. Voraussetzung sei jedoch, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erbringung von Dienstleistungen und der Lieferung von Gegenständen bestehe und der Wert der Lieferung in Geld ausgedrückt werden könne.

Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem Abbruchvertrag, dass das Abbruchunternehmen für die Erbringung von Abbrucharbeiten zusätzlich zu der Vergütung in Geld den Metallschrott von seinem Kunden erwerbe. Dabei sei nach ständiger Rechtsprechung Bemessungsgrundlage für diese Schrottlieferung der Wert, den der Leistungsempfänger der Leistung beimesse, die er sich verschaffen wolle und deren Wert dem Betrag entspreche, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit sei. Daraus folge, dass vorliegend die Lieferung des Metallschrotts als Gegenleistung bewirkt werde, wenn der das Abbruchunternehmen dieser Lieferung einen Wert beimesse, den er bei der Festlegung des Preises, zu dem er die Erbringung der Abbrucharbeiten anbiete, berücksichtige, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts sei. Nach Auffassung des EuGH stand dem auch nicht entgegen, dass die Menge und der Wert des Metallschrotts nicht im Abbruchvertrag vereinbart worden war. Jedenfalls sei es möglich, den Wert der Lieferung des Metallschrotts zu bestimmen. Insofern sei dieser mit dem Wert gleichzusetzen, um den der Abbruchunternehmer den Preis für die Abbrucharbeiten herabsetze. Auch sei es unerheblich, dass der Empfänger der Abbruchdienstleistung den genauen
Wert, auf den der Erbringer der Dienstleistung den Metallschrott geschätzt habe, nicht kannte.

Im Ergebnis ergab sich nach dem EuGH für den vorliegenden Fall damit folgendes Bild: Der Abbruchunternehmer erbrachte nicht nur eine Dienstleistung gegen Entgelt, nämlich die Abbrucharbeiten, sondern erhielt zusätzlich auch eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, nämlich den Metallschrott. Die Lieferung des Metallschrotts unterlag ihrerseits der Umsatzsteuer, wenn der Kunde sie im Rahmen seines Unternehmens erbrachte.

Fazit und Folgen für die Praxis

Die Entscheidung des EuGH zeigt, dass Unternehmer aus umsatzsteuerlicher Perspektive gut beraten sind, nicht nur Leistungen gegen Barvergütung im Blick zu haben, sondern auch tauschähnliche Vorgänge. Dabei lässt der EuGH erkennen, dass es für die Frage, ob ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt oder nicht, im Wesentlichen auf die konkrete Vereinbarung der Parteien ankommt. Durch entsprechende Ausgestaltung der Vereinbarung haben die Parteien es daher in der Hand, eine Entscheidung für oder gegen einen tauschähnlichen Umsatz zu treffen. Ist ein tauschähnlicher Umsatz gewünscht, sollte die zugrunde liegende Vereinbarung dies auch zweifelsfrei erkennen lassen. Hierzu sollten die Parteien eine Leistung mit eigener wirtschaftlichen Bedeutung vorsehen und eine Vereinbarung eines Vertragsbestandteils, der die Beeinflussung der Barvergütung für die wechselseitigen Leistungen zeigt.

Sofern sich zwei Unternehmer gegenüberstehen, ist zudem zu beachten, dass jeder Beteiligte nach § 14 Abs. 2 UStG zur Rechnungserteilung verpflichtet ist. Denn im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes stehen sich – wie oben gesehen – zwei Leistungen gegenüber.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Benedikt Jost.

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