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Fit für die Digitalisierung – die Neuerungen des Betriebsräte-modernisierungsgesetzes

Personalverantwortliche in Unternehmen, in denen das Zusammenwirken mit dem Betriebsrat angespannt oder vielleicht sogar konfliktbeladen ist, werden mit Skepsis und Befürchtungen zur Kenntnis nehmen, dass der Gesetzgeber sich für eine Ausweitung der Betriebsverfassung entschieden hat. Und solche Unternehmen gibt es nicht wenige. Das am 21. Mai 2021 durch den Bundestag verabschiedete Betriebsrätemodernisierungsgesetz (im Folgenden "BRMG") hingegen ist von der (Ideal-)Vorstellung getragen: Wo Betriebsräte tätig seien, sei mehr Raum für Innovationen, seien die Arbeitsbedingungen besser, der wirtschaftliche Erfolg stabiler und Krisen könnten besser bewältigt werden. So verwundert es nicht, dass das BRMG während der Corona-Pandemie entstand, deren Katalysatorwirkung auf die Arbeitsorganisation vor allem unter dem Stichwort der Digitalisierung unbestreitbar ist. Erklärtes Ziel des BRMG neben der Erleichterung der Gründung von Betriebsräten und der Erweiterung der Mitbestimmungsrechte bestehender Betriebsräte ist es, die Mitbestimmung bei mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird, neu zu regeln. Nachdem am 28. Mai 2021 auch der Bundesrat dem BRMG zugestimmt hat, ist ein erster Rundgang durch die gesetzlichen Änderungen angezeigt.

Gründung und Wahl des Betriebsrats

Ausweislich seiner Begründung zum BRMG geht der Gesetzgeber davon aus, dass insbesondere in kleineren Unternehmen bewusst auf die Gründung eines Betriebsrats verzichtet werde. Den Grund hierfür sieht man darin, dass eine etwaige Betriebsratsgründung an hohe formale Voraussetzungen gebunden sei. Diese Hindernisse verringert das BRMG dadurch, dass das vereinfachte Wahlverfahren gemäß § 14 a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) künftig in Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten (anstatt bisher nur mit bis zu 50 Beschäftigten) durchgeführt werden kann. Das vereinfachte Wahlverfahren zeichnet sich insbesondere durch kürzere Fristen aus, um die Wahl insgesamt zu beschleunigen. In Betrieben von 101 bis 200 Beschäftigten können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren als Alternative zum normalen Wahlverfahren vereinbaren. Zudem werden die für das Wahlverfahren geltenden Fristen verkürzt. Um mehr Beschäftigte zu motivieren, sich zur Wahl für den Betriebsrat zu stellen, wird die Zahl der notwendigen Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag gesenkt.

Auch mit Blick auf das Recht zur Anfechtung einer Betriebsratswahl – in der Praxis ohnehin ein schwieriges, weil aufwändiges und damit kostenintensives Unterfangen ergibt sich eine Neuerung: Sofern Grund für die begehrte Wahlanfechtung die Unrichtigkeit der Wählerliste ist und zuvor nicht die rechtlich vorgesehene Möglichkeit zur Klärung eines solchen Wahlfehlers genutzt wurde, wird das Anfechtungsrecht nun zugunsten der Rechtssicherheit eingeschränkt.

Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Im Zuge der Neuregelung der Wahlvorschriften wird auch das Wahlverfahren zur JAV vereinfacht. Zur Förderung der Teilhabe von Auszubildenden wird diesbezüglich die Altersgrenze gestrichen, es kommt künftig allein auf den Status als Auszubildender an.

Sonderkündigungsschutz

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) enthält bereits Regelungen zum Sonderkündigungsschutz verschiedener bei der Betriebsratswahl involvierter Personengruppen. Ergänzend hierzu regelt das BRMG, dass denjenigen Arbeitnehmern, die zu einer Betriebswahlversammlung einladen oder eine Wahlvorstandsbestellung beantragen, vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht gekündigt werden darf (§ 15 Abs. 3a KSchG neuer Fassung, n.F.).

Mobiles Arbeiten und Home Office

Am bedeutsamsten sind die Regelungen des BRMG zum Thema mobiles Arbeiten und Home Office. In den §§ 30 - 34 BetrVG n.F. wird zunächst die Möglichkeit vorgesehen, Betriebsratssitzungen unter – selbst vom Betriebsrat gesetzten – Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs von Präsenzsitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Zudem stellt das Gesetz klar, dass Betriebsvereinbarungen fortan auch unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden können. Beide Neuerungen dürften sowohl von Betriebsrats- als auch von Arbeitgeberseite als Erleichterung der Betriebsratsarbeit und als Beschleunigung der Zusammenarbeit begrüßt werden.

Kern des BRMG ist, dass zur Förderung mobiler Arbeit und zum Schutz der Arbeitnehmer bei Wahrnehmung von Tätigkeiten im Home Office in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG n.F. ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt wird. Hier ist genauestens auf den Wortlaut der Neuregelung zu achten. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die Ausgestaltung, nicht aber auf die Einführung mobiler Arbeit. Anders als bei anderen Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten steht dem Betriebsrat insoweit also kein Initiativrecht zu, mittels dessen er mobiles Arbeiten verlangen könnte. Mit dieser Fassung hat die Regelung an Schrecken verloren, denn die im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens diskutierten Formulierungen waren weiter gegangen.

Künstliche Intelligenz

Im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt nimmt die Bedeutung künstlicher Intelligenz weiter zu. Durch das BRMG wurde nun festgelegt, dass Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Hinblick auf die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen insgesamt auch insofern gelten, als im Betrieb der Einsatz von künstlicher Intelligenz, beispielsweise durch algorithmische Entscheidungssysteme, vorgesehen ist. Der Betriebsrat muss hierüber unterrichtet, über die Maßnahme und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer muss mit ihm beraten werden. Auch die Beteiligungsrechte bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien gemäß § 95 BetrVG gelten fortan auch dann, wenn sie ausschließlich oder teilweise mit der Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt werden; ohne Zustimmung des Betriebsrats können sie nicht eingeführt werden. Wer Erfahrung mit Betriebsratsverhandlungen zu technischen Gegenständen hat, wird ahnen, dass auf die Unternehmen zeit- und kostenaufwändige Beratungen zukommen dürften. Hinzu kommt: Der Betriebsrat kann einen Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik hinzuziehen – eine Regelung, die wegen der ohnehin schon hohen Kosten für Berater des Betriebsrats auf Unternehmensseite wenig Begeisterung auslösen dürfte.

Weiterbildung

Qualifizierung ist gerade in Hinblick auf die Digitalisierung, aber auch hinsichtlich des ökologischen und demografischen Wandels von großer Bedeutung, Um dem Rechnung zu tragen, werden die Rechte des Betriebsrats in Bezug auf Weiterbildung gestärkt, indem das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte bei der Berufsbildung durch die Möglichkeit zur Einschaltung der Einigungsstelle ausgebaut wird. Verlangt der Betriebsrat z.B. die Durchführung von Schulungsmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Programme oder Tools und stimmt der Arbeitgeber dem nicht zu, ist es nun Ziel einer Einigungsstelle, dass sich beide Seiten auf einen Kompromiss, etwas hinsichtlich der Dauer und des Teilnehmerkreises der Schulung, verständigen.

Datenschutz

Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers nach der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Betriebsrat findet in § 79a BetrVG n.F. eine klarstellende gesetzliche Regelung. Nach ihr ist auch bei Verarbeitung der Daten durch den Betriebsrat der Arbeitgeber derjenige, der hierfür im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Konkret heißt das, dass die Haftung des Arbeitgebers auch mögliche Datenschutzverstöße durch den Betriebsrat umfasst.

Fazit

Anpassungen des BetrVG in Anbetracht der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt waren sicher notwendig, die Neuregelungen des BRMG in ihrer Gesamtheit können als maßvoll bezeichnet werden, obgleich sie mit Kostensteigerungen einhergehen dürften. Dass auch die Betriebsratsarbeit selbst durch Einsatz moderner Technik beschleunigt werden kann, wird nur denjenigen Betriebsräten missfallen, die sich aus taktischen Erwägungen bei Entscheidungsfindung und Beschlussfassung gerne mehr Zeit lassen. Ob die Ausdehnung des vereinfachten Wahlverfahrens auf Betriebe mit bis zu 100 oder ggf. 200 Beschäftigten den erhofften Effekt haben wird, dass sich in ihnen mehr Betriebsräte bilden, wird die Zukunft zeigen.

Dr. Thomas Lambrich

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Arbeitsrecht Betriebsrat Digitalisierung