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Ausnahmen von „Kein Lohn ohne Arbeit“ während der Corona-Pandemie in Quizform, denn „das ganze Leben ist ein Quiz“

Das ganze Leben ist ein Quiz und wir sind nur die Kandidaten. Das ganze Leben ist ein Quiz, ja und wir raten, raten, raten…“ singt Hape Kerkeling Anfang der 90-ziger Jahre. „Brot und Spiele“ brauche das Volk, hieß es schon zu Zeiten des römischen Kaisers. „Nach dem Spiel ist vor dem Spiel!“ sagte Sepp Herberger, der deutsche Fußballnationaltrainer, der die Weltmeisterschaft 1954 gewann. Das „Spiel“ lässt den Menschen ein Leben lang nicht los. Auch nicht während der Corona-Pandemie. Spielen Sie sich durch den blog und testen Sie ihr Wissen zu den Corona-Fallgruppen im Zusammenhang mit „Kein Lohn ohne Arbeit“.

Liebe Leserin, lieber Leser,

es gilt der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. Der Grundsatz bedeutet, dass Arbeitnehmer nur Anspruch auf die vereinbarte Vergütung haben, wenn sie ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung nachkommen. Hiervon gibt es Ausnahmen, z.B. im Urlaub, an gesetzlichen Feiertagen, während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, bei vorübergehender Verhinderung aus persönlichen Gründen (Kind-Krank-Tage). Derzeit werden die Regel-Ausnahme-Fälle durch die Corona-Pandemie geprägt. Kennen Sie sich mit diesen Besonderheiten aus? Viel Spaß beim Quiz, die Lösungen stehen am Ende des Beitrags.

Ja oder Nein - haben Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung vom Arbeitgeber, wenn …

1.…Arbeitnehmer im Inland an Corona erkranken und krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind?

2.…Arbeitnehmer privat im Ausland an Corona erkranken, nicht wieder nach Deutschland zurückkehren können und krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind?

3.…Arbeitnehmer nicht an Corona erkrankt sind, nicht unter Quarantäne stehen, grundsätzlich arbeitsfähig wären und aufgrund eines Lockdowns im Urlaub im Ausland oder aufgrund von Stornierungen von Flügen nicht mehr (rechtzeitig) zum Arbeitsbeginn nach Hause kommen?

4.…Arbeitnehmer nicht an Corona erkrankt sind, grundsätzlich arbeitsfähig wären, aus dem Urlaub im Ausland zurückkehren und da der Urlaubsort während des Urlaubs zu einem Risikogebiet wurde in Deutschland in Quarantäne müssen?

5.…Arbeitnehmer nicht an Corona erkrankt sind, grundsätzlich arbeitsfähig wären, nach Rückkehr aus dem Urlaubsort, der bereits zu Urlaubsbeginn ein Risikogebiet war in Deutschland in Quarantäne müssen?

6.…Arbeitnehmer nicht an Corona erkrankt sind, grundsätzlich arbeitsfähig wären, im Urlaubsort, der zu Urlaubsbeginn kein Risikogebiet war, aufgrund einer ausländischen Behörde für einen vorübergehenden Zeitraum von ein paar Tagen unter Quarantäne stehen und nicht im Home- oder Mobil-Office tätig sein können?

7.…Arbeitnehmer nicht an Corona erkrankt sind, grundsätzlich arbeitsfähig wären, im Urlaubsort, der zu Urlaubsbeginn kein Risikogebiet war, aufgrund einer ausländischen Behörde für einen längeren Zeitraum unter Quarantäne stehen und nicht im Home- oder Mobil-Office tätig sein können?

8.…Arbeitnehmer nicht an Corona erkrankt sind, grundsätzlich arbeitsfähig wären, im Urlaubsort, der bereits zu Urlaubsbeginn ein Risikogebiet war, aufgrund einer ausländischen Behörde unter Quarantäne stehen und nicht im Home- oder Mobil-Office tätig sein können?

9.…Arbeitnehmer, die ihre Kinder bei einer Schul- oder Kitaschließung für einen vorübergehenden Zeitraum von maximal zehn Tagen zu Hause betreuen und keine Arbeitsleistung erbringen können.

10.…Arbeitnehmer, die ihre Kinder bei einer Schul- oder Kitaschließung für einen längeren Zeitraum zu Hause betreuen und keine Arbeitsleistung erbringen können.

Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

Ihr Dr. Erik Schmid

Lösung: 1: Ja, 2: Ja, 3: Nein,

4: Ja, 5: Nein, 6: Ja, 7: Nein, 8: Nein, 9: Ja,

10: Nein (aber Entschädigung)











Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm Verlag erschienen.





















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Arbeitsrecht Corona Quarantäne Regelungen Kein Lohn ohne Arbeit Anspruch auf Vergütung

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