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Reform des Insolvenzanfechtungsrechts vertagt

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Der Anwendungsbereich des aktuellen Insolvenzanfechtungsrechts ist in den vergangenen Jahren weit über dessen ursprünglichen Zweck hinaus ausgeweitet worden. Immer häufiger geraten Gläubiger von Insolvenzschuldnern in das Visier von Insolvenzverwaltern. Literatur und Rechtsprechung beanstanden seit Jahren diese ausufernde Praxis. Auch die Bundesregierung hat zwischenzeitlich erkannt, dass mit der Insolvenzanfechtung zunehmend "unverhältnismäßige und unkalkulierbare Risiken" verbunden sind (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 16.

Dezember 2013, S.

25). Zur Verbesserung der aktuellen Rechtslage brachte die Bundesregierung am 15. Januar 2016 in den Bundestag unter TOP 20 den "Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz" (BT-Drucks. 18/7054) ein. Dem Gesetzentwurf vorausgegangen war ein – vielfach kritisierter – Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 16. März 2015.

Zunächst war die Hoffnung der Bundesregierung groß, das Gesetzgebungsverfahren zügig zum Abschluss bringen zu können. Immerhin hatte das BMJV den Referentenentwurf vom 16. März 2015 in einigen Punkten überarbeitet. Die Reform schien so gut wie beschlossen zu sein. Allerdings erfuhr auch der Gesetzentwurf erhebliche Kritik. Bereits vor der ersten Lesung des Gesetzentwurfes im Bundestag äußerten Fachverbände und die Praxis erhebliche Kritik an dem Gesetzentwurf. Auch die Debatte im Bundestag am 15.

Januar 2016 offenbarte, dass noch erheblicher Nachbesserungsbedarf besteht (>> Wortprotokoll 15. Januar 2016). Kritikpunkte äußerten auch die am 24. Februar 2016 vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz angehörten Sachverständigen (>> Wortprotokoll 24. Februar 2016).

Seither ist es um die Reformbemühungen still geworden. Laut BMJV soll der Gesetzentwurf wegen des Aktionsplanes der Europäischen Kommission zur Vollendung der Kapitalmarktunion vom 30. September 2015 und der dort enthaltenen Ankündigung, zum Ende des Jahres 2016 einen Legislativvorschlag für Rechtsangleichungsmaßnahmen im Insolvenzrecht vorzulegen, nun auf "europäischer Ebene" debattiert werden (http://www.bmjv.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ReformInsolvenzrecht/ReformInsolvenzrecht_node.html). Der wahre Grund für die Verzögerungen der Reform ist jedoch ein anderer. Wie unter vorgehaltener Hand in Fachkreisen bekannt wurde, sind heftige Diskussionen zwischen Vertretern des Finanzministeriums und des BMJV über die befürchtete Privilegierung des Fiskus durch den Reformentwurf entstanden. Mehrere Gesprächsrunden führten bislang zu keiner Einigung. Weitere Gespräche zwischen Finanzministerium und BMJV sind auf die Zeit nach der Sommerpause vertagt. Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist insoweit wohl nicht vor Ende dieses Jahres zu rechnen.

Gläubigern bleibt daher auch weiterhin nichts anderes übrig, als sich für den Fall der Insolvenzanfechtung bestmöglich zu wappnen (>> vgl. hierzu Weichselgärtner, Deutscher AnwaltSpiegel, Ausgabe 06/2014).

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Dr. Florian Weichselgärtner

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Aktuelles BT-Drucks. 18/7054 Reform des Insolvenzanfechtungsrechts Vorsatzanfechtung § 133 InsO § 142 InsO § 131 InsO Rechtssicherheit bei Anfechtungen Insolvenzordnung Anfechtungsgesetz

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