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Die Einwilligung in E-Mail-Werbung und der Umgang mit sog. Robinson-Listen bei Widerspruch des Betroffenen

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung konkretisiert, wonach eine wirksam vorformulierte Einwilligungserklärung in den Erhalt von Werbe-E-Mails voraussetzt, dass hieraus unmissverständlich hervorgeht, von welchem Unternehmen die Werbung stammt und welche konkreten Produkte oder Leistungen beworben werden (Urt. v. 14.03.2017 – VI ZR 721/15).

Im zugrundliegenden Fall verneinte der BGH eine wirksame Einwilligung wegen des Vorliegens einer (verdeckten) Generaleinwilligung. Das werbende Unternehmen hatte auf seiner Internetseite eine Software zum kostenlosen Download angeboten. Zum Start des Downloads waren die Angabe einer E-Mail-Adresse und die Annahme der Nutzungsbedingungen erforderlich, in der eine vorformulierte Einwilligungserklärung in E-Mail-Werbung enthalten war. Im Rahmen dieser Einwilligungserklärung kam man über einen als „hier“ betitelten Link auf eine Liste von Sponsoren bzw. Werbepartnern, die von der Einwilligung zum Erhalt von Werbe-E-Mails erfasst sein sollten. Eine Umschreibung der zu bewerbenden Waren und Dienstleistungen fehlte. Problematisch war aus Sicht des BGH vor allem, dass einige dieser Sponsoren Marketingunternehmen waren, die wiederum für andere Kunden Werbekampagnen entwerfen. Hierdurch werde der Kreis der beworbenen Unternehmen gänzlich unübersehbar. Durch die Formulierung der Klausel werde dem Einwilligenden hingegen der Eindruck vermittelt, dass er nur in den Erhalt von Werbung des konkreten Softwareanbieters einwillige, diese sich folglich auf die Werbung für Software beziehe. Tatsächlich enthalte die Klausel aber eine unzulässige, weil verdeckte, Generaleinwilligung (§ 7 Abs. 1 UWG). Vorformulierte Einwilligungserklärungen unterlägen zudem der AGB-Kontrolle, weshalb hier von einem Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 BGB auszugehen sei.

Des Weiteren setzt sich der BGH mit der Frage auseinander, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz Widerspruchs zulässig ist, wenn der zur Unterlassung von Werbung Verpflichtete die E-Mail-Adresse des Betroffenen gegen dessen Willen nutzen möchte, um sie zu Lösch- und Sperrzwecken an seine Werbepartner weiterzuleiten. Im konkreten Fall hatte das abgemahnte Unternehmen angekündigt, die E-Mail-Adresse des Abmahnenden auf eine sog. interne Robinson-Liste setzen zu wollen, um so den zukünftigen Versand von E-Mail-Werbung an diesen Adressaten zu unterbinden. Dem widersprach der betroffene E-Mail-Empfänger.

Nimmt das Unternehmen den Widersprechenden auf eine Sperrliste, um den Widerspruch auch für die Zukunft beachten zu können, liegt darin eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach Auffassung des BGH grundsätzlich gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gestattet ist, da ein berechtigtes Interesse des Werbenden vorliegt, keine unerwünschte E-Mail-Werbung zu versenden. Selbst wenn der Betroffene der Aufnahme seiner E-Mail-Adresse in die Sperrliste ausdrücklich widerspreche, sei es möglich, dass die hier erforderliche Interessenabwägung zu dem Ergebnis führe, dass ausnahmsweise die berechtigten Interessen des werbenden Unternehmens zur Erfüllung der eigenen Unterlassungsverpflichtung überwiegen. Der BGH stellt jedoch klar, dass diese Erwägungen ausschließlich für die betroffene E-Mail-Adresse gelten, da der Werbetreibende diesbezüglich ein konkretes Interesse hat, die in der Unterlassungsverpflichtung enthaltene Folgenbeseitigung zur Vermeidung weitergehender Ansprüche umzusetzen. Das Interesse gehe jedoch nicht so weit, alle E-Mail-Adressen eines Betroffenen auf die Sperrliste zu setzen, um etwaige zukünftige Abmahnungen zu vermeiden. Der BGH weist darauf hin, dass es im Aufgabenbereich des Werbetreibenden liegt, rechtswirksame Einwilligungen für seine Werbe-E-Mails einzuholen. Wenn er dieser Verpflichtung nachkomme, könne ihm auch keine Abmahnung drohen, weshalb er dann auch kein berechtigtes Interesse daran haben könne, diese E-Mail-Adressen zusätzlich zu sperren.

Praxishinweis

Mit dem Urteil führt der BGH seine Rechtsprechung zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Einwilligung zu Werbezwecken fort und gibt Hinweise, in welchen Fällen die Nutzung einer sog. Robinson-Liste selbst gegen den Willen des Betroffenen zulässig sein kann.

Welche Kriterien für die Wirksamkeit einer Einwilligung in Werbe-E-Mails zu erfüllen sind, hat der BGH mehrfach konkretisiert. Danach ist die Einwilligung des Verbrauchers nur dann wirksam, wenn die „Willensbekundung ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage“ erfolgt. „Für den konkreten Fall“ erfolgt eine Einwilligung, wenn klar wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen erfasst sind. Unbeantwortet bleibt hingegen die Frage, ob eine über einen Link erreichbare Liste von Werbepartnern die Anforderungen an das Transparenzgebot erfüllen kann. Unternehmen, die derartige Listen in ihren Nutzungsbedingungen über einen Link integrieren, sollten diese auf den Prüfstand stellen. In jedem Fall sind Listen mit aufgeführten Werbepartnern vor dem Hintergrund des Transparenzgebots so verständlich wie nur möglich zu formulieren und die zu bewerbenden Waren und Dienstleistungen sollten konkret benannt werden.

Berücksichtigen Unternehmen die Wirksamkeitserfordernisse an eine Einwilligungserklärung nicht hinreichend, riskieren sie Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche der Betroffenen, von Wettbewerbern wie auch von Verbraucherschutzorganisationen. Angesichts der Tatsache, dass im Falle einer unwirksamen Einwilligung bereits die Übermittlung der E-Mail-Adressen an Werbepartner einen Datenschutzverstoß darstellt, können hier zusätzlich hohe Bußgelder der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz drohen. Insgesamt dürfte das Abmahnrisiko insbesondere in den Fällen hoch sein, in denen die Einwilligungserklärung über eine Webseite eingeholt wird und damit für jedermann leicht zugänglich und überprüfbar ist.

Gerade auch im Hinblick auf die ab dem 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO”) sollten die derzeit verwendeten Vorlagen für die Einwilligungserklärung auf ihre Vereinbarkeit mit dem zukünftigen Datenschutzrecht, insbesondere dem verschärften Kopplungsverbot, wie auch allgemein auf deren Verständlichkeit und Transparenz überprüft werden.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Claudio G. Chirco.

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