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Witwenrente auch für die zweite Ehefrau?

Bundesarbeitsgericht vom 21. Februar 2017 – 3 AZR 297/15

Sachverhalt

Der (frühere) Arbeitnehmer nimmt den Pensionssicherungsverein als gesetzlichen Insolvenzsicherungsträger auf Feststellung in Anspruch, dass seiner zweiten Ehefrau im Falle seines Ablebens eine Witwenrente zusteht. Er ist der Auffassung, dass ihn die 1983 erteilte Versorgungszusage, die einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nur für die „jetzige Ehefrau” vorsieht, unangemessen benachteilige. Er selbst war von 1974 bis 1986 bei seinem mittlerweile insolventen Arbeitgeber beschäftigt. Seine erste Ehe wurde zwischenzeitlich geschieden, er lebt seit 2006 in zweiter Ehe.

Die Entscheidung

Das BAG sieht in der Begünstigung nur der „jetzigen Ehefrau“ (in diesem Fall aus erster Ehe) eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, die zur Unwirksamkeit derartiger Klauseln führt. Begründet wird dies damit, dass eine Scheidung die Versorgungszusage hinfällig macht, was nicht der Begrenzung von Risiken diene, sondern allein auf persönlichen Motiven bzw. Schicksalsschlägen beruhe. Die Unwirksamkeit gilt jedoch nur für Versorgungszusagen, die nach dem 1. Januar 2002 erteilt worden sind, da nur auf diese die gesetzliche Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach heute geltendem Recht Anwendung findet. Einschränkend für alle zuvor erteilten Alt-Zusagen führt das BAG aus, dass die Ehe mit der neuen Ehefrau zumindest schon während des Arbeitsverhältnisses bestanden haben muss, um eine Begünstigung zu rechtfertigen. Das bedeutet im Fall des Mitarbeiters, dass er trotz Bestätigung seiner rechtlichen Ansicht leer ausgeht: Die Ehe mit seiner aktuellen Ehefrau wurde erst nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen geschlossen.

Konsequenzen für die Praxis

Das BAG engt nun weiter die ursprüngliche Freiheit für Arbeitgeber ein, Zusagen betrieblicher Altersversorgung auf einen von ihnen festgelegten begünstigten Personenkreis zu konkretisieren. Bisher hielt der Großteil der juristischen Fachliteratur und zweitinstanzlichen Rechtsprechung eine Festlegung der Witwenrente auf eine bestimmte Ehefrau für zulässig. Die Entscheidung reiht sich in die bunte Riege der Witwenklausel-Urteile ein, seien es Spätehen-, Wiederverheiratungs-, Haupternährer- oder Getrenntlebendklauseln. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass ihr Interesse, Unwägbarkeiten und (biometrische) Risiken kalkulierbar zu halten, künftig immer schwieriger zu realisieren sein wird.

Praxistipp

Versorgungsversprechende mit einschränkenden Hinterbliebenenrenten sollten ihre Zusagen einsehen und ggf. bei neu verheirateten Versorgungsberechtigten die Notwendigkeit einer Rückstellungsanpassung überprüfen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Sarah-Denise van der Walt.

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