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Wirksamkeit zahnärztlicher Honorarforderungen trotz formnichtigem Heil- und Kostenplans

Zahnärztliche Heil- und Kostenpläne, die nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Abs. 3 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) genügen, sind nichtig. Hierdurch wird der gesetzliche Schutzzweck verfolgt, den zahlungspflichtigen Patienten über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten zuverlässig zu informieren und ihn von einer unüberlegten und übereilten Honorarvereinbarung abzuhalten. Hierauf kann sich ein Patient jedoch nicht berufen, wenn er sich selbst in hohem Maße widersprüchlich und treuwidrig verhält.

In diesen Fällen kann dem Zahnarzt trotz Formnichtigkeit der Honorarvereinbarung ein Honoraranspruch zustehen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. November 2016 – Az. III ZR 286/15

Hintergrund

Die klagende Zahnärztin erstellte für die beklagte Patientin einen Heil- und Kostenplan, welcher neben der Erbringung reiner kassenzahnärztlicher Leistungen auch zahnmedizinisch nicht notwendige Arbeiten vorsah und in der Anlage einen voraussichtlichen Eigenanteil in Höhe von EUR 6.838,52 auswies. Die Beklagte wurde durch das Praxispersonal darauf hingewiesen, dass diese ihr Einverständnis zu der Behandlung schriftlich erklären müsse. Nachdem die Beklagte den Heil- und Kostenplan bei ihrer Krankenversicherung zur Genehmigung einreichte, gab sie den Heil- und Kostenplan anschließend in der Praxis der Klägerin zurück, wo jedoch nicht auffiel, dass die Beklagte den Heil- und Kostenplan nicht unterschrieben hatte. Anschließend begab sich die Beklagte dennoch in die Behandlung der Klägerin und nahm die vereinbarten zahnprothetischen Leistungen in Anspruch. Nach Abschluss der Behandlung wurde der Beklagten eine Rechnung über den auf sie entfallenden Eigenanteil in Höhe von EUR 3.860,30 gestellt. Die Beklagte lehnte eine Zahlung dieser Rechnung ab und berief sich darauf, dass hinsichtlich eines von ihr zu tragenden Eigenanteils keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Berufungsentscheidung des Landgerichts Wuppertal auf und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal, mit welcher die Beklagte zur Zahlung des Eigenanteils verurteilt wurde. Der BGH entschied, dass ein Zahnarzt auch im Falle eines formunwirksamen Heil- und Kostenplans über einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung des Zahnarzthonorars nach § 611 Abs. 1 BGB aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag in Verbindung mit dem genehmigten Heil- und Kostenplan verfügt, wenn sich der Patient aufgrund eines besonders treuwidrigen Verhaltens auf die Formunwirksamkeit nicht berufen kann.

Im zu entscheidenden Fall sei die Honorarvereinbarung zwischen den Parteien nicht wirksam getroffen worden, da der der Behandlung zugrundeliegende Heil- und Kostenplan nicht der Form des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ genügte und deshalb nichtig war. Gegenstand der Eigenanteilsrechnung waren zahnärztliche Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgingen und darauf beruhten, dass die Klägerin eine ästhetisch ansprechende Lösung wünschte. Solche Leistungen dürfen durch den Zahnarzt jedoch nur dann berechnet werden, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht und zuvor in einem Heil- und Kostenplan einschließlich der Vergütung schriftlich vereinbart worden sind. Da der Heil- und Kostenplan in diesem Fall jedoch nicht von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben wurde, ergab sich eine Formnichtigkeit der Honorarvereinbarung.

Die Beklagte konnte sich im betroffenen Fall jedoch nicht auf die Formunwirksamkeit des Heil- und Kostenplans berufen, da sie dadurch gegen Treu und Glauben verstieß. Formvorschriften dürften im Interesse der Rechtssicherheit zwar nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden, jedoch seien Ausnahmen dort zulässig, wo es nach den Beziehungen der Parteien und der gesamten Umstände mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Dies wird durch die Rechtsprechung des BGH regelmäßig in den Fällen einer besonders schweren Treupflichtverletzung einer Vertragspartei angenommen. Eben eine solche besonders schwere Treupflichtverletzung erkannte der BGH auch in dem Verhalten der beklagten Patientin. Diese habe, nachdem sie umfassend über die voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt wurde, den Heil- und Kostenplan bei ihrer Krankenkasse eingereicht und sich bewusst für die teurere Behandlungsalternative entschieden. Hieraufhin hat sie die gesamten zahnprothetischen Leistungen in Anspruch genommen und sich erst nach dem vollständigen Abschluss der Behandlung gegenüber der rechnungsstellenden Zahnärztin auf die Formunwirksamkeit der Honorarvereinbarung berufen. Dieses Verhalten betrachtet der BGH als in hohem Maße widersprüchlich und treuwidrig, sodass sich die Beklagte nicht auf den mit der Vorschrift des § 2 Abs. 3 GOZ verfolgten Zweck und die Formnichtigkeit der Vergütungsvereinbarung berufen kann. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte aufgrund des unstreitig abgeschlossenen Behandlungsvertrages trotz der Formnichtigkeit der zusätzlichen Honorarvereinbarung zur Zahlung verpflichtet.

Bewertung

Die Entscheidung des BGH führt zu einer sachgerechten Entscheidung in einem zahnärztlichen Behandlungsfall, in welchem sich die Patientin mit ihrer Zahlungsverweigerung in einen klaren Widerspruch zu ihrem vorherigen Verhalten stellt, nämlich der anstandslosen Inanspruchnahme besonders aufwendiger Behandlungsleistungen. Die Entscheidung des BGH ist dabei jedoch nicht nur sachgerecht, sondern fügt sich auch ohne Widersprüche in die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Fällen der besonders schweren Treupflichtverletzung einer Vertragspartei ein. Die Schwierigkeiten in der individuellen Fallbehandlung werden sich auch künftig eher dadurch ergeben, gerichtsfest zu beurteilen, ob das jeweilige Verhalten der eine Zahlung verweigernden Vertragspartei einen ebenso klaren Widerspruch zum vorherigen Verhalten darstellt und damit das Rechtsinstitut der besonders schweren Treupflichtverletzung begründet.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontakieren Sie bitte Herrn Matthias Wrana.

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