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Videoaufnahmen eines ehemaligen Arbeitnehmers auf der Unternehmenswebsite

Bundesarbeitsgericht vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1011/13

Sachverhalt:

Ein Unternehmen aus dem Bereich Kälte und Klima­technik veröffentlichte auf seiner Website ein mehrminütiges Firmenvideo. Darin waren Mitarbeiter des Unternehmens bei der Arbeit zu sehen. Sie hatten vorher schriftlich in die Anfertigung und Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt. Nachdem einer der gefilmten Mitarbeiter aus der Firma ausgeschieden war, verlangte er die Entfernung des Videos aus dem Internet. Gleichzeitig widerrief er seine Einwilligung. Das Unternehmen nahm das Video aus dem Netz, behielt sich aber eine erneute Veröffentlichung vor. Das wollte der ehemalige Mitarbeiter nicht hinnehmen und verklagte das Unternehmen auf Unterlassung der weiteren Nutzung des Filmmaterials.

Die Entscheidung:

Die Klage blieb erfolglos. Das BAG befand, dass eine erneute Veröffentlichung den Arbeitnehmer nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen würde. Nach § 22 Kunstur­hebergesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Eine solche habe der ehemalige Mitarbeiter mit der von ihm unterzeichneten Erklärung abgegeben. Damit sei zudem das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung erfüllt, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergebe. Die Einwilligung sei auch nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses entfallen, da der ausgeschiedene Mitarbeiter die Einwilligung ohne erkennbare Beschränkung erklärt habe. Der Widerruf der Einwilligung sei nur unter Angabe eines plausiblen Grundes möglich. Einen solchen habe der Arbeitnehmer jedoch nicht vorgetragen.

Konsequenzen für die Praxis:

Mit dem Urteil werden zwei neue Akzente gesetzt. Erstens sind Arbeitgeber bei erteilter Einwilligung nicht dazu gezwungen, Firmenvideos mit Szenen von Mitarbeitern bei jedem Belegschaftswechsel neu anzufertigen. Mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung dürfte dies jedenfalls gelten, soweit die Darstellung der Mitarbeiter reinen Illustrationszwecken dient und keinen individuellen Bezug auf deren Persönlichkeiten enthält. Zweitens stellt das BAG erstmals darauf ab, dass die Einwilligung schriftlich zu erfolgen hat.

Praxistipp:

Arbeitgeber, die Firmenvideos veröffentlichen, sollten demnach darauf achten, dass die gefilmten Mitarbeiter vorher schriftlich in die Veröffentlichung einwilligen. Eine schriftliche Einwilligung stellt allerdings keinen Freifahrtschein zur unbegrenzten Nutzung des Filmmaterials dar. Soweit der Arbeitgeber mit der individuellen Persönlichkeit eines Mitarbeiters wirbt (z. B. persön­liches Portrait zur Funktionsbeschreibung, Namensnennung), können mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und / oder Widerruf der Einwilligung Unterlassungsansprüche entstehen.

Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte: David Bamberg

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