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Verteilung der Betriebsratssitze – es bleibt alles beim Alten

Bundesarbeitsgericht vom 22. November 2017 – 7 ABR 35/16

Das in § 15 Abs. 1 und 2 der Wahlordnung zur Betriebsratswahl vorgesehene d'Hondtsche Höchstzahlverfahren zur Verteilung der Betriebsratssitze verstößt weder gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch gegen die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und ist daher verfassungsgemäß.

Sachverhalt

Bei der Arbeitgeberin fand im Mai 2014 eine Betriebsratswahl statt, bei der ein aus 17 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt wurde. Die Liste V erhielt 557 Stimmen, die Liste D 306 Stimmen und die Liste H 279 Stimmen. Die Sitzverteilung wurde nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren vorgenommen. Danach entfielen auf die Liste V 9 Sitze und auf die Listen D und H jeweils 4 Sitze. Die antragstellenden Arbeitnehmer fochten die Wahl an. Sie meinten, das in der Wahlordnung vorgesehene d'Hondtsche Höchstzahlverfahren sei verfassungswidrig, da es kleinere Gruppen benachteilige. Bei der Verteilung der Sitze nach dem Verfahren Hare/Niemeyer oder dem Verfahren Sainte Laguë hätte die Liste D 5 Sitze und die Liste V 8 Sitze erhalten.

Die Entscheidung

Das BAG hat wie die Vorinstanzen den Wahlanfechtungsantrag abgelehnt. Bei der Umrechnung von Wählerstimmen in Betriebsratssitze lassen sich bei der Listen- und Verhältniswahl eine vollständige Gleichheit des Erfolgswerts einer Wählerstimme mit keinem der gängigen Sitzverteilungsverfahren erreichen, da nur ganze Sitze verteilt werden. Auch wenn verschiedene Sitzzuteilungsverfahren im Einzelfall zu unterschiedlichen Sitzverteilungen führen können, werde dadurch nicht in zu beanstandender Art und Weise der Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch die Koalitionsfreiheit verletzt, die im GG verankert sind. Die Entscheidung, wie eine Sitzverteilung vorzunehmen ist, fällt in den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers der Wahlordnung. Zudem sichere das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren Mehrheiten und diene damit einem – unter Berücksichtigung der Funktion der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretung – anzuerkennenden Ziel. Das BAG sieht daher die in § 15 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung) vorgesehene Sitzverteilung nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren als verfassungsgemäß an.

Konsequenzen für die Praxis

Auch bei der Betriebsratswahl 2018 bleibt das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren zur Verteilung der Betriebsratssitze maßgeblich. Auch in diesem Jahr müssen nicht nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren durch einen entsprechenden Dreisatz von der abgegebenen Stimmenanzahl Quoten für die Sitzverteilung gebildet werden oder die auf die einzelnen Listen entfallenden Stimmen durch Dezimalzahlen dividiert werden, wie es das Sainte Laguë Verfahren vorsieht.

Praxistipp

Zur Bestimmung, wie viele Betriebsratssitze auf eine Liste entfallen, sind daher die Anzahl der auf die einzelnen Listen entfallenden Stimmen nacheinander durch eine aufsteigende Folge natürlicher Zahlen (1, 2, 3, 4, 5 …) zu teilen. Die dabei erhaltenen Bruchzahlen werden als Höchstzahlen absteigend nach ihrer Größe geordnet. Die so ermittelte Reihenfolge gibt die Vergabereihenfolge der Sitze an. Es finden so viele Höchstzahlen Berücksichtigung, wie Sitze im Gremium zu vergeben sind. Folgendes Beispiel mag dies verdeutlichen:

Der Betrieb hat 180 Arbeitnehmer. Abgegeben wurden 150 Stimmen auf drei Listen. Zu verteilen sind sieben Betriebsratssitze.

Divisor Liste A Liste B Liste C
1 70 (1) 50 (2) 30 (4)
2 35 (3) 25 (5) 15
3 23 (6) 16 10
4 17 (7) 2 7
Ergebnis 4 Sitze 2 Sitze 1 Sitz

Ermittlung der Höchstzahlen, die Werte in Klammern entsprechen der Vergabereihenfolge.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Dietmar Müller-Boruttau.

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Aktuelles Arbeitsrecht Betriebsratswahl d'Hondtsche Höchstzahlverfahren Betriebsrat

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