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Verhindert der Arbeitgeber die Inanspruchnahme (bezahlten) Urlaubs, ist dieser unbegrenzt übertragbar

Europäischer Gerichtshof vom 29. November 2017 – C-214/16

Unabhängig von einem vorherigen Antrag des Arbeitnehmers können Urlaubsansprüche angesammelt und – im Gegensatz zu Fallgestaltungen der arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer – unbegrenzt auf die Folgejahre übertragen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber in der Annahme, es liege eine freie Mitarbeit vor, einen bezahlten Urlaub zuvor nicht gewährte.

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer arbeitete seit 1999 bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2012 auf Basis eines Selbstständigen-Vertrags bei seinem Arbeitgeber. Für genommenen Urlaub erhielt er keine Bezahlung. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte er die Zahlung einer Vergütung für den von ihm im gesamten Zeitraum der Beschäftigung genommenen – aber nicht bezahlten – und für den nicht genommenen Jahresurlaub, da er nicht selbständig, sondern fest angestellt gewesen sei. Er gab an, den Urlaub deshalb nicht genommen zu haben, weil der Arbeitgeber ihm die Urlaubstage nicht vergütet habe. Der Arbeitgeber ist der Meinung, der Mitarbeiter habe als Selbstständiger keinen Urlaubsanspruch und falls doch, sei dieser nicht unbegrenzt übertragbar und deshalb verfallen. In der Berufungsinstanz wurde die Arbeitnehmereigenschaft festgestellt. Wegen europarechtlicher Bezüge legte das Gericht den Fall dem EuGH vor.

Die Entscheidung

Der EuGH gab dem Arbeitnehmer vollumfänglich Recht. Wenn der Arbeitgeber sich weigere, den Urlaub zu vergüten, könne das den Arbeitnehmer davon abhalten, Urlaub zu nehmen. Auch könne er sich bei einer Unsicherheit darüber, ob er während seiner Abwesenheit Entgelt erhalte oder nicht, nicht voll und ganz erholen und dies widerspreche dem eigentlichen Zweck des Urlaubs. Ferner sei es durch die europäische Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 nicht vorgesehen, dass die Übertragung des Urlaubs nach einem bestimmten Zeitraum erlischt. Sofern der Arbeitnehmer aus Gründen, die unabhängig von seinem Willen bestehen, gehindert sei, den Urlaub vor Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen, habe er einen Anspruch auf finanzielle Vergütung, als hätte er den Urlaub genommen. Der Arbeitgeber sei – im Gegensatz zu Sachverhalten mit Langzeiterkrankten – nicht schutzwürdig, da er von der ununterbrochenen Tätigkeit seines Arbeitnehmers profitiere, sodass an dieser Stelle eine zeitliche Begrenzung der Übertragung nicht erforderlich sei. Dies lasse die Ausnahme zu, nach der ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch nach Ablauf des Bezugszeitraums nicht erlösche.

Konsequenzen für die Praxis

Arbeitgeber sollten alle Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzen, den Jahresurlaub zu nehmen und freie Mitarbeiter genauestens auf ihren Selbstständigen-Status hin prüfen. Es obliegt dem Arbeitgeber, sich über seine Verpflichtungen zu informieren. Das bedeutet, dass es zu seinen Lasten geht, sollte es sich um sogenannte „Scheinselbstständige” handeln. Diesbezüglich sind auch die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu beachten. Das Finanzamt und die Deutsche Rentenversicherung können den Arbeitgeber rückwirkend grundsätzlich bis zu vier Jahren für die Lohnsteuer in Haftung nehmen und Beiträge nachfordern. Außerdem droht eine Strafbarkeit wegen Veruntreuung der Beiträge. Sofern die Gründe, dass Urlaub nicht genommen wurde, nicht auf Seiten des Arbeitnehmers liegen, könnten sich Arbeitgeber nun verstärkt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Zahlungsansprüchen wegen noch bestehender Urlaubsansprüche konfrontiert sehen. Diese können unter Umständen erheblich ausfallen, wenn ausscheidende Arbeitnehmer zuvor allem Anschein nach als Selbstständige tätig waren. Es bleibt abzuwarten, wie deutsche Gerichte mit diesem Urteil umgehen werden.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Nadine Kirchner.

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