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Vergaberechtsreform 2016 – Neue Fristen im Vergabeverfahren

Die bisher in § 12 EG VOL/A und § 10 EG VOB/A geregelten Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten sind in den Neuregelungen in §§ 15-17, 38 Abs. 3 VgV und §§ 10-10c EU VOB/A durchweg verkürzt. Grund hierfür ist – jedenfalls teilweise – die Pflicht zur elektronischen Bekanntmachung und zur Bereitstellung der elektronischen Vergabeunterlagen. Für das Verhandlungsverfahren wurden erstmals Angebotsfristen eingeführt; diese standen bisher (bis auf die Ausnahme einer zehntägigen Mindestfrist im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb bei Dringlichkeit aus der VOB/A-EG, die in der VOB/A-EU fortbesteht) im Ermessen des Auftraggebers.

Neu ist auch die Möglichkeit im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren nach VgV, Angebotsfristen „im gegenseitigen Einvernehmen“ festzulegen – § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 7 VgV; kommt eine solche einvernehmliche Festlegung nicht zustande, muss die Frist mindestens zehn Tage betragen. Auch wenn der Auftraggeber bei Festlegung dieser wie auch aller anderen Fristen die allgemeine Forderung nach Festsetzung einer angemessenen Frist (§ 20 VgV) zu beachten hat, sind diese Regelungen bemerkenswert: Bei einer regulären Angebotsfrist von 30 bzw. 25 Tagen kann der Auftraggeber – wenn die einvernehmliche Fristfindung scheitert – nach dem Gesetzeswortlaut eine 10-Tagesfrist festlegen.

Die nachfolgende Tabelle stellt die bisher nach VOL/A-EG und VOB/A-EG und die neu nach VgV und VOB/A-EU geltenden Mindestfristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten gegenüber:

Vergaberechtsreform-2016-–-Neue-Fristen-im-Vergabeverfahren-Tabelle.png

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