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Vergaberechtsreform 2016 – Neue Anforderungen an die Eignung / Einheitliche Europäische Eigenerklärung

Die Vorgaben zur Eignungsprüfung sind grundlegend überarbeitet worden. Der EU-Richtliniengeber verfolgte dabei unter anderem das Ziel einer deutlichen Vereinfachung. Das Ergebnis der nationalen Umsetzung ist allerdings eine höhere Regelungsdichte. So sind zentrale Regelungen und wichtige Inhalte auf Gesetzesebene gehoben und in das GWB eingebettet worden. § 122 GWB enthält dabei die zentralen Anforderungen an die Eignung, während in den §§ 123 und 124 GWB Kataloge (zum Teil neuer) obligatorischer und fakultativer Ausschlussgründe normiert werden. Erstmals ausdrücklich wird dort z. B. der Ausschluss von Unternehmen geregelt, die bei früheren Aufträgen durch erhebliche Schlechtleistungen aufgefallen sind (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB). §§ 125 f. GWB thematisiert sodann erstmals die Dauer von Wettbewerbsausschlüssen und die Möglichkeit von und Anforderungen an eine Selbstreinigung ausgeschlossener Unternehmen (vgl. hierzu den nachfolgenden Beitrag).

Die eigentlichen Vorgaben an die Eignung und deren Prüfung sind der jeweils anzuwendenden Vergabe(ver)ordnung zu entnehmen (§§ 42 ff. VgV; § 45 ff. SektVO; §§ 25 f. KonzVgV, § 6 - § 6f EU VOB/A).

Mit der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) hat der europäische Richtliniengeber zudem ein neues Instrument zur (vorläufigen) Nachweisführung der Eignung geschaffen, von der er sich eine deutliche Vereinfachung verspricht. Die EEE ermöglicht es interessierten Unternehmen, ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen vorläufig ohne Vorlage von Belegen von Dritten mit Hilfe eines EU-weit einheitlichen Standardformulars nachweisen zu können. Die Europäische Kommission stellt hierzu einen kostenfreien Webdienst zur Verfügung, mit deren Hilfe die EEE in einem Online-Formular elektronisch ausfüllt werden kann (aufrufbar unter: https://webgate.acceptance.ec.europa.eu/espd/filter?lang=de). Das ausgefüllte Formular kann dann gedruckt und anschließend zusammen mit den anderen Teilen des Angebots oder des Teilnahmeantrags dem Auftraggeber zugesendet werden. Die Verwendung der EEE ist für die Bieter freiwillig. Wird sie dem Auftraggeber in einem Vergabeverfahren vorgelegt, muss er sie akzeptieren. Der Auftraggeber fordert dann im Regelfall nur noch den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter auf, die geforderten Unterlagen beizubringen.

Ob die bisher in der Praxis anzutreffende inhomogene Vorgehensweise und ausgeprägte Fehleranfälligkeit der Eignungsprüfung mit diesem Instrument eine Erleichterung sowohl für Wirtschaftsteilnehmer, als auch Vergabestellen erfahren wird, wäre wünschenswert, bleibt aber abzuwarten.

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte David Portner

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