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Unwirksamkeit von Zinscap-Prämien

BGH, Urt. vom 8. Mai 2018 (Az. XI ZR 790/16)

Der BGH hat mit Urteil vom 28. Oktober 2014 (Az.: XI ZR 348/13) entschieden, dass die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten im Rahmen von Verbraucherdarlehen unwirksam ist. Mit Urteilen vom 4. Juli 2017 (Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) übertrug der BGH diese Rechtsprechung auf gewerbliche Darlehensverträge. Seither besteht Rechtssicherheit, dass auch im Rahmen von gewerblichen Darlehensverträgen formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte unwirksam sind und diese daher von den betroffenen Unternehmen zzgl. Zinsen zurück verlangt werden können.

Mit seinem jüngsten Urteil vom 8. Mai 2018 (Az. XI ZR 790/16) zu sog. „Zinscap-Prämien“ bzw. Zinssicherungsgebühren stärkt der BGH die Rechte von Darlehensnehmern erneut. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die von Banken formularmäßig gegenüber Verbrauchern verwendeten Klauseln, die bei Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz die Erhebung einer sogenannten Zinscap-Prämie beziehungsweise einer Zinssicherungsgebühr erlauben, ebenfalls unwirksam sind und auch diese insoweit von den Banken zu erstatten sind.

Übertragbarkeit der Entscheidung auf gewerbliche Darlehensverträge?

Nach Auffassung des BGH unterliegen Klauseln mit einer Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr der Inhaltskontrolle. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB stellt allein der laufzeitabhängige Zins den Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta dar. Die laufzeitunabhängige Vereinbarung einer Zinssicherungsgebühr weicht von einem wesentlichen Grundsatz der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, der eben nur ein laufzeitabhängiges Entgelt vorsieht. Die dem BGH-Urteil zugrundeliegenden Klauseln sahen keine anteilige Erstattung für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vor. Die Regelung benachteiligt den Kunden daher unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist unwirksam.

Nachdem der BGH mit Urteilen vom 4. Juli 2017 (Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehen auf gewerbliche Darlehen übertrug, ist derzeit davon auszugehen, dass die vorgenannten Erwägungsgründe des BGH zu den Zinscap-Prämien bzw. Zinssicherungsgebühren auch bei gewerblichen Darlehensverträgen Anwendung finden, also neben Verbrauchern auch Unternehmen dazu berechtigt sind, die entrichteten Beträge zurückzuverlangen.

Verjährung von Rückerstattungsansprüchen

Die Erstattungsansprüche gegenüber der Bank verjähren innerhalb von drei Jahren, wobei die Verjährung mit Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, also der Kenntnis von der Unwirksamkeit der Zinscap-Prämie, zu laufen beginnt. Eine solche Kenntnis bzw. Unkenntnis von der Unwirksamkeit der Zinscap-Prämie ist nunmehr spätestens mit der Veröffentlichung der Entscheidung des BGH vom 8. Mai 2018 (Az. XI ZR 790/16) anzunehmen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Carolin Lang und Dr. Florian Weichselgärtner.

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Zinssicherungsgebühr Zinsen Zinscap-Prämie Erstattungsanspruch BGH

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Dr. Florian Weichselgärtner T   +49 89 35065-1379 E   Florian.Weichselgaertner@advant-beiten.com