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Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen

BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018, DStR 2018, S. 528, III C 3 – S 7160-b/13/10001

Hintergrund

Aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum, Ripple u. a. in den vergangenen ca. zwei Jahren ist auch die steuerliche Behandlung von Geschäften mit diesen Produkten in den Fokus gerückt. Nachdem sich bereits der EuGH in der Hedqvist-Entscheidung im Jahr 2015 (EuGH, C-264/14) mit Tauschvorgängen von konventioneller Währung in Kryptowährungen befasst hatte, hat sich nun erstmalig das BMF hiermit aus umsatzsteuerlicher Sicht beschäftigt und u. a. die EuGH-Rechtsprechung umgesetzt.

Inhalt der neuen Verwaltungsanweisung

Das BMF geht in dem Schreiben nicht nur auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen bei der Verwendung als Entgelt ein, sondern behandelt auch umsatzsteuerliche Fragen im Hinblick auf angrenzende Umsätze im Zusammenhang mit den Kryptowährungen.

Im Detail befasst sich das BMF mit den folgenden Punkten:

Bitcoin und Co. als Entgelt

Grundsätzlich wird die Verwendung von Bitcoin durch das BMF der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit diese ausschließlich zur Hingabe als Zahlungsmittel dienen und nicht etwa nur bloßes Spielgeld darstellen.

Das BMF geht unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes weiter davon aus, dass die Hedqvist-Entscheidung für alle Kryptowährungen Anwendung findet, soweit diese von den an einer Transaktion Beteiligten als alternatives Zahlungsmittel akzeptiert werden und keinem anderen Zweck als der Zahlung dienen. Die Ausführungen des BMF zu Bitcoins gelten daher allgemein für alle Kryptowährungen soweit diese nicht als bloßes Spielgeld (z. B. für Online-Spiele) eingesetzt werden.

Beim Umtausch von Kryptowährungen in konventionelle Währungen (oder umgekehrt) liegt nach Auffassung des BMF eine sonstige Leistung vor, die (soweit der Ort der Leistung im Inland liegt) steuerbar, aber aufgrund der Qualifikation als Zahlungsmittel nach § 4 Nr. 8 lit. b UStG steuerfrei ist.

Mining

Unter Mining versteht sich ein Prozess, bei dem Computer-Rechenleistung zur Transaktionsverarbeitung, -absicherung und -synchronisierung für das Kryptowährungs-Netzwerk zur Verfügung gestellt wird. Bei diesem Verfahren werden im Ergebnis aufgrund von Rechenprozessen neue Währungseinheiten erstellt. Dieser Prozess stellt laut BMF keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar. Eine eventuelle Transaktionsgebühr stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung. Eine Entlohnung der „Miner“ in Form neuer Coins durch das System selbst ist auch nicht als Entgelt anzusehen.

Wallets

Wallets bieten eine Aufbewahrungsmöglichkeit für Kryptowährungen außerhalb des jeweiligen Netzwerks. Soweit Anbieter hierfür eine Gebühr verlangen, stellt das Zurverfügungstellen eines Wallets eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung i. S. d. § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStG dar, die nach § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 5 S. 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig ist, soweit sie im Inland ausgeführt wurde.

Handelsplattformen

Für Betreiber von Handelsplattformen gilt grundsätzlich dasselbe wie für Anbieter von Wallets; fällt für die Nutzung eine Gebühr an, liegt eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung vor, die steuerbar und steuerpflichtig ist. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Betreiber der Plattform den An- und Verkauf als Mittelsperson im eigenen Namen vornimmt. In diesem Fall gelten die Ausführungen zu der Verwendung als Entgelt entsprechend.

Auswirkungen für die Praxis

Das BMF-Schreiben bringt Klarheit für relevante umsatzsteuerliche Fragen im Hinblick auf Kryptowährungen und ist daher zu begrüßen. Die Bundesregierung hatte bereits Anfang 2018 im Rahmen der Beantwortung einer schriftlichen Anfrage aus dem Bundestag zur umsatz- und ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen Stellung genommen. Abgesehen von der Behandlung des Minings (dessen Behandlung durch die Bundesregierung zu diesem Zeitpunkt noch nicht geklärt werden konnte) entspricht das BMF-Schreiben der Antwort der Bundesregierung. Es ist daher wahrscheinlich, dass das BMF für die ertragsteuerliche Behandlung ähnlich verfährt und den Tausch bzw. Rücktausch in oder von Kryptowährungen in Euro als privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG qualifizieren wird. Die ertragsteuerliche Behandlung des Minings wird regelmäßig vom Umfang der Tätigkeit abhängen. Die Veröffentlichung eines entsprechenden ertragsteuerlichen BMF-Schreibens bleibt abzuwarten.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Benjamin Knorr.

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Benjamin Knorr

Rechtsanwalt, LL.M. Eur., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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