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Überarbeitung der VOB

Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwerts sind grundsätzlich nach Abschnitt 1 Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zu vergeben. Anzuwenden ist seit dem 1. Oktober 2016 Abschnitt 1 der VOB/A in der Ausgabe 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4) mit den Änderungen vom 1. Juli 2016 (Einführungserlass des BMUB vom 9. September 2016 – B I 7 -81063.6/1).

Zum Arbeitsprogramm des DVA für 2017/2018 gehört die „Fortsetzung der Überarbeitung der VOB/A erster Abschnitt“. Inhaltlich sind ein stärkerer Gleichklang von öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb geplant sowie Anpassungen von Systematik und Einzelregelungen bei den Eignungsanforderungen und der Eignungsprüfung in Abschnitt 2 der VOB/A. Mit dem Wirksamwerden dieser Änderungen ist nicht vor 2018 zu rechnen. Die Regelungen für die E-Vergabe (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A) werden voraussichtlich nicht geändert. Insbesondere ist derzeit keine Pflicht zur E-Vergabe für unterschwellige Vergaben geplant.

Daneben wird das zum 1. Januar 2018 in Kraft tretende Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und der kaufrechtlichen Mängelhaftung (BT-Drs. 18/8486, 18/11437) zur Überarbeitung von Teil B der VOB führen. Derzeit anzuwenden ist die VOB/B in der Ausgabe 2016 (BAnz AT 13.07.2012 B3 mit den Änderungen, veröffentlicht in BAnz AT 19.01.2016 B3 sowie der Berichtigung in BAnz AT 01.04.2016 B1 2016).

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Stephen Lampert.

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Aktuelles Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB/A Reform des Bauvertragsrechts