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Trotz vereinbarter Notenstufe im Prozessvergleich – Formulierung des Arbeitszeugnisses „Ermessenssache”

Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 14. Februar 2017 – 9 AZB 49/16

Sachverhalt

Arbeitnehmer und Arbeitgeber schlossen vor dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses einen Vergleich, in dem u. a. Folgendes vereinbart wurde:

„Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung und einer Bedauerns-, Dankes- und gute Wünscheformulierung im Schlusssatz.”

Der Arbeitgeber erteilte nach Abschluss des Vergleichs ein Zeugnis, mit dem sich der Mitarbeiter nicht zufrieden gab. Er war der Meinung, aus dem Wortlaut ergebe sich keine gute Leistungs- und Führungsbeurteilung. Das Zeugnis weise insgesamt strukturell und inhaltlich große Mängel auf. Der Arbeitnehmer forderte deshalb das Unternehmen auf, das Zeugnis inhaltlich zu ändern, was es ablehnte. Den vermeintlichen Anspruch auf Zeugnisberichtigung versuchte der Arbeitnehmer anschließend im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich durchzusetzen, jedoch erfolglos.

Die Entscheidung

Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht und stellte fest, dass ein Prozessvergleich, der das Unternehmen zur Erteilung eines Zeugnisses mit einer bestimmten Notenstufe verpflichtet, nicht den zwangsvollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genüge. Nach Ansicht des Gerichts bleibt es Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis im Einzelnen abzufassen, wobei die konkrete Formulierung in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehe. Anders als bei der Verpflichtung, ein Zeugnis gemäß einem Entwurf des Arbeitnehmers zu erteilen, lässt die Vereinbarung einer bestimmten Notenstufe dem Unternehmen hinsichtlich der Auswahl und Gewichtung einzelner Gesichtspunkte, des Umfangs des Zeugnistextes sowie der Formulierung der Leistungs- und Führungsbeurteilung einen derart weiten Gestaltungsspielraum, dass von einem konkreten vollstreckbaren Leistungsbefehl nicht die Rede sein kann.

Konsequenzen für die Praxis

Der Arbeitnehmer hat es selbst in der Hand, bestimmte Kernformulierungen in den Vergleichstext mitaufzunehmen, um sicherzustellen, dass das Zeugnis einer bestimmten Notenstufe entspricht. Auch ist eine Vereinbarung möglich, dass der Mitarbeiter berechtigt ist, einen Entwurf zu erstellen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigen Gründen abweichen kann. Hierdurch kann ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden. Die Regelung in einem gerichtlichen Vergleich, in der sich der Arbeitgeber zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, das einer bestimmten Note („sehr gut“ oder „gut“) entspricht, ist jedenfalls für eine Vollstreckung zu unbestimmt. Ist eine solche Vereinbarung getroffen worden, kann der Arbeitnehmer im Wege der Zwangsvollstreckung nur dann eine Berichtigung des Zeugnisses erwirken, wenn das Zeugnis formal nicht ordnungsgemäß erteilt worden oder erkennbar unvollständig ist.

Praxistipp

Die vorliegende Entscheidung zeigt, dass Arbeitgeber einem Berichtigungswunsch eines Mitarbeiters im Hinblick auf die Formulierung des Arbeitszeugnisses nicht unbedingt nachkommen müssen, auch wenn im Prozessvergleich eine Notenstufe vereinbart wurde. Vielmehr obliegt es dem Arbeitgeber in einem solchen Fall, die konkreten Formulierungen nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Der Mitarbeiter kann die inhaltliche Berichtigung des Zeugnisses dann nicht mehr im Vollstreckungsverfahren durchsetzen, sondern ist gehalten, erneut Klage zu erheben. Möchte sich das Unternehmen bei der Formulierung des Arbeitszeugnisses einen Spielraum vorbehalten, spricht weiterhin nichts gegen die Vereinbarung einer bestimmten Zeugnisnote im Vergleich.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Sonja Müller.

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