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Störung von Wetterradaranlagen durch Windenergieanlagen voll überprüfbar

Der Ausbau der Windkrafterzeugung führt dazu, dass die besten Standorte eng werden. Neue Standorte sind deswegen häufig aus verschiedenen Gründen suboptimal. Einer der Gründe, die der Genehmigungsfähigkeit neue Anlagen entgegenstehen kann, ist die Störung von Radaranlagen. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungspraxis waren dabei vor allem Anlagen der deutschen Flugsicherung, nunmehr hat eine Anlage des Deutschen Wetterdienstes ("DWD") Eingang in die höchstrichterliche Rechtsprechung gefunden.

Sachverhalt

In den konkreten Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 22. September 2016 (4 C 6.15 und 4 C 2.16) entschieden, dass die Frage, ob die Funktionsfähigkeit einer Wetterradaranlage nachteilig beeinflusst wird, der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Ausgangspunkt waren Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen, die etwas mehr als 10 km von Wetterradaranlagen entfernt errichtet werden sollten. Der DWD hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Windenergieanlagen die sog. "Warnprodukte" des DWD negativ beeinflussen und meinte, dass ihm insoweit ein gerichtlich nicht überprüfbarer Einschätzungsspielraum zukomme. Im konkreten Fall hatte der DWD argumentiert, dass punktuelle und sehr kurze extreme Wetterlagen wegen der Windenergieanlagen nicht oder nicht rechtzeitig erkannt werden könnten. Daraufhin hatte die Genehmigungsbehörde Nebenbestimmungen vorgesehen, ohne jedoch die behaupteten tatsächlichen Störungen bei der Wettererkennung näher zu überprüfen.

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

Die hiergegen gerichteten Klagen hatten nunmehr (auch) vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Die Funktionsfähigkeit des DWD einschließlich seiner "Warnprodukte" sind rechtlich gesehen entgegenstehende öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BauGB, die gegen eine Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen sprechen können. Das Gericht entschied in diesem Rahmen, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von Wetterradaranlagen vollständig überprüfbar ist. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz jedoch den Sachverhalt nicht selber aufklären kann, verwies es den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht Koblenz zurück und trug diesem auf, die Stichhaltigkeit der Auffassung des DWD zu prüfen. In der Praxis wird dies durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgen.

Ausblick

Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist beizupflichten. Dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht zu entnehmen, dass dem DWD eine Letztentscheidungsbefugnis zukommen soll. Auch ist von den klassischen Fällen eines gerichtlich nicht vollständig überprüfbaren Entscheidungsspielraums (Prognose, Prüfung, demokratisch legitimierte besondere Sachkunde) erkennbar keiner gegeben. Darüber hinaus wird auch die Position des DWD – oder der Flugsicherung – hierdurch nicht verkürzt, da bei einer tatsächlichen und nachweisbaren Beeinträchtigung weiterhin Beschränkungen der Genehmigung bis hin zu deren Versagung unmöglich sind. Unsubstantiierte Befürchtungen werden künftig nicht ausreichen, um eine Genehmigung für Windkraftanlagen verhindern zu können.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Herrn Dr. Dominik Greinacher

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