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Steuerfreie Entschädigung nach dem AGG bereits bei strittiger Diskriminierung möglich

Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 21. März 2017 – 5 K 1594/14

Sachverhalt

Im Rahmen eines Kündigungsschutzstreits wehrte sich eine behinderte Arbeitnehmerin gegen die ihr gegenüber ausgesprochene personenbedingte Kündigung und klagte zudem auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer angeblichen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Zur Begründung führte sie aus, dass der Arbeitgeber ihr u.a. deshalb gekündigt habe, weil sie kurz zuvor beantragt habe, sich mit einem Schwerbehinderten gleichstellen zu lassen (sog. Gleichstellungsantrag). Der Arbeitgeber bestritt bis zuletzt, die Arbeitnehmerin wegen ihrer Behinderung benachteiligt bzw. gekündigt zu haben, schloss mit ihr jedoch zur Beendigung des Rechtsstreits einen gerichtlichen Vergleich. Dieser sah eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor und verpflichtete den Arbeitgeber, zwar keine Abfindung, aber eine „Entschädigung” gemäß § 15 AGG i.H.v. EUR 10.000,00 an die Arbeitnehmerin zu zahlen. Da das Finanzamt die Zahlung nicht als steuerfrei anerkannte, klagte die Arbeitnehmerin schließlich vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz.

Die Entscheidung

Das FG Rheinland-Pfalz gab der Klage statt und verpflichtete das Finanzamt, den Steuerbescheid zugunsten der Arbeitnehmerin abzuändern. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führte es zunächst aus, dass die Verwendung des Begriffs „Entschädigung” nicht zwingend zu einer Einordnung als Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG führe (BFH vom 27. Juli 2013 – III B 15/13). Nur diese sei jedoch steuerfrei, weil sie – anders als Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG – einen immateriellen Schaden ersetze und nicht etwa entgangene oder entgehende Einnahmen ausgleiche. Weiter nahm das FG sodann im Sinne der Arbeitnehmerin an, dass die Entschädigung vorliegend als steuerfreie Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG anzusehen war. Zwar räumte der Arbeitgeber die strittige Diskriminierung nicht ein. Nach Auffassung des FG genügte es jedoch für die Einordnung als steuerfreie Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, dass zwischen den Parteien bis zum Vergleichsschluss „kontrovers” blieb, ob tatsächlich eine Diskriminierung vorgelegen habe und dass sich die Parteien gerade deshalb zur Zahlung einer Entschädigung wegen einer „möglichen” Diskriminierung verglichen.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Für die Praxis hat sie folgende Konsequenzen: Bei Streitigkeiten wegen Benachteiligungen nach dem AGG sollte beim Abschluss etwaiger Vereinbarungen genau danach differenziert werden, ob Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 1 AGG oder eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG gewährt wird. Denn nur letztere ist steuerfrei. Bei Kündigungsschutzstreitigkeiten, in denen auch Diskriminierungsvorwürfe geltend gemacht werden, sollte zudem geprüft werden, ob etwaige (Teil-)Zahlungen zur Beendigung des Rechtsstreits nicht auch als steuerfreie „Entschädigungen” i. S. v. § 15 Abs. 2 AGG – statt ausschließlich als steuerpflichtige Abfindungen – gezahlt werden können.

Aus Arbeitgebersicht erfordert dies zwar die Bereitschaft, sich auf eine Entschädigung nach dem AGG einzulassen. Mit dem klarstellenden Zusatz, dass trotz Zahlung der Vorwurf der Benachteiligung nicht anerkannt werde und sie auch nur im Hinblick auf eine „mögliche” – nicht aber erwiesene – Diskriminierung erfolge, könnte die Hemmschwelle hierfür im Einzelfall ggf. durchaus überwindbar sein. Stets erforderlich bleibt aber, dass ein ernsthafter Vorwurf einer Diskriminierung bestanden haben muss.

Weiter muss sich die Höhe des zu zahlenden Betrages im üblichen Rahmen für Zahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG bewegen. Denn gerade bei hohen Zahlungen und gleichzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses darf bezweifelt werden, dass die Gerichte stets eine Verschleierung einer Abfindungszahlung verneinen. Und da sich Arbeitgeber bei der Verschleierung steuerpflichtiger Abfindungen durch die Angabe unrichtiger Tatsachen u. a. dem Risiko einer strafbaren Steuerhinterziehung aussetzen (§ 370 Abs. 1 Abgabenordnung), ist hier besondere Vorsicht geboten.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen Ihnen die Herren Henrik Lüthge und Florian Teichert gerne zur verfügung.

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Aktuelles Arbeitsrecht Kündigung Diskriminierung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Steuerrecht