BLOG -


Sind befristete Verträge von Profisportlern unzulässig?

Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 19. März 2015 – 3 Ca 1197/14

Sachverhalt:

Der Kläger ist der ehemalige Torwart des Fußball Bundesliga Vereins FSV Mainz 05, der ursprünglich einen auf drei Jahre befristeten Arbeitsvertrag als Lizenzfußballspieler mit dem Verein abgeschlossen hatte. Nach Ablauf dieses befristeten Arbeitsvertrags vereinbarten Spieler und Verein die Verlängerung des Vertrags um weitere zwei Jahre. Eine darüber hinausgehende Verlängerung lehnte der Verein ab, woraufhin der Spieler vor dem Arbeitsgericht Mainz "Entfristungsklage" erhob, sich also gegen die Befristung zur Wehr setzte und auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses klagte.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht Mainz entschied, dass die Befristung unwirksam sei und der Spieler trotz der abgelaufenen Befristungsabrede einen Anspruch auf Beschäftigung gegenüber dem Verein habe. Darüber hinaus wurde der Verein zur Zahlung der rückständigen Vergütung verurteilt. Entgegen der bisher sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Kommentarliteratur geäußerten Auffassung greife für Profisportler weder der Tatbestand der "Eigenart der Beschäftigung“ (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) noch eine ungeschriebene Sonderregel, nach der Arbeitsverträge auch ohne einen der im Gesetz genannten Sachgründe über die Dauer von zwei Jahren hinaus befristet werden können. Das Arbeitsgericht Mainz ist insoweit der Auffassung, dass es sich bei Profifußballern um gewöhnliche Arbeitnehmer handelt, für die auch hinsichtlich der Befristung des Arbeitsvertrags keine Besonderheiten gelten. Dementsprechend seien Befristungen nur dann zulässig, wenn sie sich entweder innerhalb des 2 Jahres Zeitraums bewegen oder einer der übrigen gesetzlich vorgesehenen Befristungstatbestände (z. B. Elternzeitvertretung, Erprobung o.ä.) gegeben ist.

Konsequenzen für die Praxis:

Die Entscheidung hat bereits deutschlandweit Beachtung gefunden. Ihr wird vielfach das Potenzial beigemessen, den Profisport – ähnlich wie die frühere Bosmann Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs – grundlegend zu verändern. Sollten nämlich die vom FSV Mainz 05 angekündigten Rechtsmittel ebenfalls erfolglos bleiben, wird die Befristung von Arbeitsverträgen für Profisportler faktisch unmöglich und damit das Konzept des Profisports insgesamt in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund wird der noch weitergehende Rechtsstreit zwischen dem FSV Mainz 05 und seinem ehemaligen Torwart wahrscheinlich erst durch das Bundesarbeitsgericht entschieden werden. Die Diskussion über die Behandlung von befristeten Sportlerverträgen wird daher weiter spannend bleiben.

Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte: Dr. Christian Bitsch

TAGS

Europäische Gerichtshof (EuGH) Aktuelles Arbeitsrecht Bundesliga Arbeitsgericht