BLOG -


Save the date: Betriebsratswahl 2018

Immer im Jahr der Fußballweltmeisterschaft - und damit alle vier Jahre - finden auch die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Nächstes Jahr findet die Fußballweltmeisterschaft in Russland statt. Nächstes Jahr finden damit auch die regelmäßigen Betriebsratswahlen in Deutschland statt. Schon jetzt gehen in einigen Betrieben die Vorbereitungen der komplexen, fehleranfälligen und betriebspolitischen Wahl statt. Save the date: Betriebsratswahl 2018.

Liebe Leserin, lieber Leser, im Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Mai 2018 ist es wieder soweit, der neue Betriebsrat wird in der regelmäßigen Wahl ermittelt (§ 13 Abs. 1 S.1 BetrVG). Innerhalb dieses Zeitraums muss der Wahltag liegen, die Vorbereitungen, wie Bildung des Wahlvorstands etc. beginnen jedoch schon viel früher.

In diesem Blog-Beitrag sowie in weiteren Blog-Beiträgen bis zur Betriebsratswahl werde ich die zahlrechen Themen und Fragen besprechen, wie beispielsweise:

  • Wann ist die Wahl einzuleiten?
  • Wer zählt zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern?
  • Wie wird der Betriebsrat gewählt?
  • Welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen bei der Wahl?
  • Kann man gegen eine fehlerhafte Wahl vorgehen?



Einleitung des Verfahrens

Die Betriebsratswahl wird i. d. R mit der Bildung eines Wahlvorstands eingeleitet. Das Betriebsverfassungsgesetz regelt jedoch nicht den frühest möglichen Zeitpunkt der Einleitung der Betriebsratswahl. Gesetzlich ist in § 16 BetrVG jedoch der spätest mögliche Zeitpunkt zur Einleitung der Wahl geregelt. Danach hat der bestehende Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit den Wahlvorstand zu bestellen.

In der Praxis wird es immer wieder als taktisches Mittel genutzt, früher als erforderlich den Wahlvorstand zu bestellen. Die Mitglieder des Wahlvorstands verfügen, wie auch Wahlbe-werber und Mitglieder des Betriebsrats, über einen besonderen Kündigungsschutzes (§ 15 KSchG). Eine zu frühe Einleitung der Betriebsratswahl wäre rechtsmissbräuchlich. Ab welchem Zeitpunkt Rechtsmissbrauch vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BAG danach zu beurteilen, wenn die Einleitung der Betriebsratswahl „sachlich ganz unangemessen“ ist. Bei Rechtsmissbrauch ist auch maßgeblich auf den Rechtsmissbrauchswillen des Wahlvorstands abzustellen. In einer Entscheidung im Jahre 2010 hat das LAG Niedersachsen sogar eine Einleitung 36 Wochen vor Amtszeitende noch als angemessen angesehen.

Bildung eines Wahlvorstands

Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl, die Auszählung des Wahlergebnisses und dessen Bekanntgabe verantwortlich. Mit Beendigung der Wahl endet auch das Amt des Wahlvorstands. Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen einer der Vorsitzende ist. Wie dieser zusammengestellt wird, hängt von der Ausgangssituation in Ihrem Betrieb ab.

Besteht in einem Betrieb ein Betriebsrat, wie bei der regelmäßigen Betriebsratswahl üblich, bestellt dieser den Wahlvorstand (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Dies muss spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Ist acht Wochen davor noch immer kein Wahlvorstand bestellt, so wird dieser auf Antrag vom Arbeitsgericht bestellt (§ 16 Abs. 2 BetrVG).

Besteht in einem Betrieb kein Betriebsrat, bestellt der Gesamtbetriebsrat, soweit nicht vorhanden der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand (§ 17 Abs. 1 BetrVG). Besteht gar kein betriebsverfassungsrechtliches Gremium so wird der Wahlvorstand im Rahmen einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt (§ 17 Abs. 2 BetrVG).

Wahlberechtigte Arbeitnehmer

Die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer bestimmt einerseits, wer aktiv an der Betriebsratswahl teilnehmen darf und andererseits wie viele Betriebsratsmitglieder in dem Betrieb gewählt werden. Die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats ergibt sich aus der Staffelung des § 9 BetrVG (z.B. 3 Mitglieder bei 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern).

Bei Leiharbeitnehmern ist zu differenzieren nach der Dauer der Zugehörigkeit im Betrieb. Leiharbeitnehmer sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer des Entleihers. Sind sie jedoch länger als drei Monate im Betrieb und werden sie zum Zeitpunkt der Wahl auch tatsächlich dort beschäftigt, sind sie ab dem ersten Tag des Einsatzes wahlberechtigt (§ 7 S.2 BetrVG), aber nicht als Betriebsratsmitglieder wählbar (§ 14 Abs. 2 S. 1 AÜG).

Leitende Angestellte sind zwar Arbeitnehmer, aber nicht Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

Bis zum nächsten Blog-Beitrag zur Betriebsratswahl 2018.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Erik Schmid.

Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.

TAGS

Aktuelles Arbeitsrecht Betriebsrat Betriebsratswahl Zeitraum Wahlvorstand Wahlberechtigung Leiharbeitnehmer

Kontakt

Dr. Erik Schmid T   +49 89 35065-1127 E   Erik.Schmid@advant-beiten.com