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Restaurantdienstleistungen als eng mit Ausbildungsleistungen verbundene Umsätze steuerfrei

EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017, C-699/15, Brockenhurst College

Hintergrund

Verpflegungsleistungen im Rahmen von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Verpflegungsleistungen, wie die Reichung von Getränken und kleinen oder kalten Gerichten, die für die Inanspruchnahme einer Fortbildungsleistung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder gemeinnützigen Einrichtung, unerlässlich sind, sind hingegen nach § 4 Nr. 22 lit. a) UStG und Art. 132 Abs. 1 lit. i der europäischen Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) als mit der Bildungsleistung eng verbundene Umsätze von der Umsatzsteuer befreit (grundlegend hierzu: BFH, Urteil vom 7. Oktober 2010, V R 12/10 und EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007, C-4334/05, Horizon College).

Hieran hat sich, trotz der – in den einschlägigen Fachzeitschriften und hier übernommenen – vielversprechend anmutenden Betitelung des gegenständlichen Urteils nichts geändert.

Entscheidungssachverhalt

In dem vom EuGH entschiedenen Rechtsstreit bot ein College in England u. a. Lehrgänge zu Gastronomie und Gastgewerbe an. Zum Zwecke des Erwerbs von Kenntnissen unter praxisnahen Bedingungen betrieb das College ein „Lehrrestaurant“ , in dem ausschließlich Studenten unter Aufsicht ihrer Dozenten nicht kostendeckende Restaurantdienstleistungen an ein eingeschränktes Publikum erbrachten.

Das College vertrat die Ansicht, mit den Restaurantdienstleistungen auf Grundlage des Art. 132 Abs. 1 lit. i der MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit zu sein und klagte auf Erstattung der bereits entrichteten Mehrwertsteuer. Das nationale Gericht legte den Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung vor und wollte insbesondere geklärt wissen, ob der Umsatzsteuerbefreiung entgegenstehe, dass die Restaurantdienstleistungen nicht an die Auszubildenden als Empfänger der Hauptleistung, sondern gegenüber der Öffentlichkeit erbracht wurden.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied, dass die Restaurantdienstleistungen als mit den Ausbildungsleistungen eng verbundene Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sein können.

Die Umsatzsteuerbefreiung hänge von drei Voraussetzungen ab, die das Gericht bereits in seiner Entscheidung Horizon College formuliert hatte:

    • Die Person des Leistenden müsse eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut ist, oder eine andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung sein.
    • Die Restaurantdienstleistung müsse für die Bildungsleistung unerlässlich sein.
    • Die Restaurantdienstleistung dürfe nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden.



In Bezug auf die Unerlässlichkeit stellte der EuGH allein darauf ab, dass der praktische Unterricht als integraler Bestandteil des Lehrgangs ausgestaltet war und die Studenten ohne ihn nicht den vollen Nutzen aus ihrer Ausbildung ziehen konnten. Die Tatsache, dass das Produkt der Restaurantdienstleistung durch Dritte verbraucht wurde, war für den EuGH in diesem Zusammenhang irrelevant.

Den Grundsatz der steuerlichen Neutralität (3. Kriterium) sah das Gericht aufgrund der nicht kostendeckenden Bewirtschaftung und des begrenzten Kreises von Besuchern gewahrt. Denn das Angebot des „Lehrrestaurants“ sei mit dem gewerblicher Restaurants nicht vergleichbar gewesen.

Fazit und Folgen für die Praxis

Die Entscheidung hat, wie bereits eingangs erwähnt, keine Bedeutung für die Umsatzsteuerfreiheit der Verpflegung von Seminarteilnehmern im Rahmen von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die durch gewerbliche Fortbildungsakademien von Körperschaften des öffentlichen Rechts angeboten werden. Denn der dem EuGH vorgelegte Sachverhalt betrifft nicht den Fall der Verpflegung von Seminarteilnehmern. Verpflegt wurden vielmehr Dritte. Hier bleibt daher alles beim Alten:

Soweit die Verpflegung der Seminarteilnehmer über die Reichung von Getränken und kleinen oder kalten Gerichten nicht hinausgeht, kann diese als mit der Bildungsleistung eng verbundener Umsatz umsatzsteuerfrei sein.

Zu konstatieren ist darüber hinaus, dass der EuGH bei der Beurteilung, ob ein Umsatz mit einem anderen Umsatz eng verbunden ist, offensichtlich nicht darauf abstellt, dass die Nebenleistung dem Leistungsempfänger zugutekommt, der auch Empfänger der Hauptleistung ist. Mit Urteil vom 13. März 2014 (C-366/12, FA Dortmund- West ./. Klinikum Dortmund gGmbH) hatte der EuGH bereits entschieden, dass es für das Merkmal der engen Verbundenheit auf die Identität der Person des Leistenden nicht ankomme. Entscheidend für die enge Verbundenheit zweier Umsätze ist offenbar allein die Unerlässlichkeit des einen Umsatzes für den anderen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Teresa Werner.

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