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Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten

Mitte Dezember hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine Stellungnahme dazu veröffentlicht, was zukünftig für die Rentenversicherungspflicht von Syndici gelten soll. Das Bundessozial­gericht hatte entschieden, dass Syndici generell nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden können. Lange war unklar, was das für nicht befreite Syndici bedeutet, die in das Versorgungswerk für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Beiträge einbezahlt haben, nicht aber an die DRV. Die Befürchtung, dass es zu umfangreichen Beitragsnachforderungen der DRV kommen würde, bestätigte sich nicht.

Allerdings ist die DRV nur bereit, auf Nachforderungen zu verzichten, wenn die Betroffenen (rückwirkend) zum 1. Januar 2015 zur DRV umgemeldet werden. Nur wer einen Befreiungsbescheid aufweist, der für die aktuelle Tätigkeit erlassen bzw. bestätigt wurde oder wer Jahrgang 1956 und älter ist, genießt Bestandsschutz. Nach allgemeinen Vertrauensschutzerwägungen hätte aber nach hier vertretener Auffassung einer deutlich größeren Gruppe Bestandsschutz zuerkannt werden müssen. Für viele Betroffene empfiehlt sich daher ein Antrag auf Feststellung der Fortgeltung eines Altbescheids. Alle rechtsanwaltlich tätigen Betroffenen sollten vorsorglich einen neuen Befreiungsantrag stellen, damit eine etwaige Korrektur rückwirkend zum 1. Januar 2015 erfolgen kann, sobald die bereits vom Bundesjustizministerium angekündigte Gesetzesänderung kommt.

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