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Referentenentwurf zur Reform der Anreizregulierung liegt endlich vor

Am 19. April 2016 leitete das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) offiziell die Länder- und Verbändeanhörung für den Entwurf einer „Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung“ ein. Schon seit Anfang März 2016 kursierte im politischen Berlin und der Branche ein Vorentwurf zu der bereits seit längerem überfälligen Novelle. Während für Übertragungsnetzbetreiber im Wesentlichen alles beim Alten bleiben soll, führt der Entwurf für die Betreiber von Verteilernetzen zu erheblichen Veränderungen. 1. Hintergrund

Mit der Umstellung des Elektrizitätsversorgungsystems auf dezentrale und häufig zugleich volatile Energieerzeugung im Zuge der Energiewende stehen die Betreiber von Versorgungsnetzen vor Herausforderungen, die mit der vorhandenen Netzinfrastruktur so nicht bewältigt werden können. Investitionen sind daher für ein Gelingen der Energiewende unvermeidlich – auf der Übertragungsnetzebene wie auch auf der Verteilernetzebene. Dieser Befund wird im Grundsatz nirgends ernsthaft in Frage gestellt. Bereits seit langem beklagen aber die Betreiber von Verteilernetzen unzureichende regulatorische Rahmenbedingungen für die notwendigen Investitionen. Insbesondere ist das für Verteilernetzbetreiber in Betracht kommende Instrumentarium mit einem Zeitverzug verbunden, der die Refinanzierbarkeit von Investitionen belastet. Mit dem vorgelegten Entwurf soll nun ein moderner Investitionsrahmen für Verteilernetzbetreiber in der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) geschaffen werden.

2. Wesentliche Änderungen

Zur Verbesserung der Investitionsbedingungen soll für Verteilernetzbetreiber nunmehr ein jährlicher Kapitalkostenabgleich stattfinden. Durch die jährliche Berücksichtigung von Kosten wird der Zeitverzug zwischen Investition und Berücksichtigung der hierfür aufzuwendenden Kapitalkosten in den Erlösobergrenzen (und damit auch in den Netzentgelten) beseitigt. Damit wird im Grundsatz ein 2012 von der Landesregulierungsbehörde Hessen ins Spiel gebrachter Vorschlag aufgegriffen, der in modifizierter Form im Rahmen der ARegV-Novelle 2013 noch verworfen worden war. Im Gegenzug entfällt der Sockeleffekt, wonach bisher die nach dem Basisjahr fortgesetzte Abschreibung der Anlagegüter während der Regulierungsperiode nicht kostenmindernd berücksichtigt wird. Nur für Investitionen in Neuanlagen, die zwischen 2008 und Ende 2016 aktiviert worden sind oder werden, wird übergangsweise ein Sockeleffekt fortgeschrieben. Eine Betriebskostenpauschale in Ergänzung des Kapitalkostenabgleichs ist nicht vorgesehen. Die Instrumente Erweiterungsfaktor und Investitionsmaßnahmen laufen für Verteilernetzbetreiber aus. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass Investitionsmaßnahmen nach der von der Rechtsprechung im Wesentlichen bestätigten restriktiven Regulierungspraxis für die Verteilernetzebenen faktisch ohnehin nur ausnahmsweise eine Rolle gespielt haben.

Die Dauer der Regulierungsperiode soll von derzeit fünf Jahren auf vier Jahre verkürzt werden. Auch damit soll ein Zeitverzug bis zur Berücksichtigung von Neuinvestitionen in den Erlösobergrenzen der kommenden Regulierungsperioden insbesondere für Betriebskosten verkürzt werden. Zugleich sollen aber künftig Ineffizienzen in nur noch drei Jahren während der Regulierungsperiode abgebaut werden (derzeit noch fünf Jahre, in der ersten Regulierungsperiode sogar gestreckt auf zehn Jahre). Einerseits führt dies faktisch zu verschärften Effizienzanforderungen. Andererseits wird aber die Empfehlung im Evaluierungsbericht der Bundesnetzagentur zur Anreizregulierung vom Januar 2015 aufgegriffen und ein Effizienzbonus als Aufschlag auf die Erlösobergrenzen für besonders effiziente Verteilernetzbetreiber ergänzt. Über diesen Bonus sollen besondere Effizienzanstrengungen in vergangenen Regulierungsperioden honoriert und in der kommenden Regulierungsperiode weiterhin berücksichtigt werden. Ziel ist es, damit einen Anreiz für langfristig effizienzsteigernde Investitionen zu setzen.

Für Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber bleibt es im Wesentlichen bei der bisherigen Regulierungssystematik. Im Rahmen von Investitionsmaßnahmen wird allerdings eine Methode zur Bestimmung eines (nicht genehmigungsfähigen) Ersatzanteils bei Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen verordnungsrechtlich vorgegeben. Die Bestimmung eines solchen Ersatzanteils ist schwierig und birgt Konfliktpotenzial in der Regulierungspraxis. Das vereinfachte Verfahren bleibt ohne Änderung der Schwellenwerte grundsätzlich erhalten. Allerdings wird die Pauschale der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile von 45 Prozent auf 5 Prozent deutlich abgesenkt. Zugleich sollen nun aber zukünftig auch im vereinfachten Verfahren vermiedene Netzentgelte und vorgelagerte Netzkosten netzbetreiberscharf berücksichtigt werden.

Schließlich ist vorgesehen, den Stichtag zur Berücksichtigungsfähigkeit von Personalzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile vom 31. Dezember 2008 auf den 31. Dezember 2016 zu verschieben. Dadurch ergibt sich für Netzbetreiber die Möglichkeit zur Anpassung von betrieblichen oder tariflichen Vereinbarungen zu Lohnzusatzleistungen und Versorgungsleistungen, ohne dass dabei Nachteile im Effizienzvergleich und mit Blick auf eine Anpassungsmöglichkeit während der Regulierungsperiode befürchtet werden müssen.

3. Fazit Mit dem Kapitalkostenabgleich und dem damit verbunden Wegfall eines Zeitverzugs werden wesentliche Forderungen der Verteilernetzbetreiber erfüllt. Zielstellung des Verordnungsgebers ist aber die Verknüpfung von Investitionsanreizen mit einer möglichst kostengünstigen Optimierung des Netzbetriebs. Kritisiert werden daher v. a. die damit beabsichtigten Einschränkungen beim Sockeleffekt, die Verkürzung der Regulierungsperiode und der verkürzte Zeitraum für den Abbau von Ineffizienzen. Ob ein jährlicher Kapitalkostenabgleich auf Verteilernetzebene verbunden mit der generellen Verkürzung der Regulierungsperiode faktisch nicht auch die Ressourcen der Regulierungsbehörden überfordert, sollte ebenfalls zumindest hinterfragt werden. Nach den praktischen Erfahrungen der vergangenen Jahre sind hier Zweifel angebracht. Wer letztlich in welchem Umfang von den vorgesehenen Änderungen profitiert oder wer möglicherweise sogar mit dem derzeitigen Regelungsrahmen besser fährt, hängt stark von der jeweiligen konkreten Situation des Netzbetreibers ab. Obwohl der Entwurf die Ländervorschläge aufgreift, ist die notwendige Zustimmung der Länder wohl noch nicht ausgemacht. Das BMWi geht ungeachtet dessen davon aus, dass die Novelle nach der Sommerpause 2016 in Kraft treten soll. Aufgrund der im Gasbereich bereits angelaufenen Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus für die dritte Regulierungsperiode, die im Strombereich 2017 folgt, wird um die Einzelheiten weiter gerungen.

Bei Fragen zu diesem Thema, kontaktieren Sie bitte: Guido Brucker

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