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Reduzierung der EEG-Umlage für Eigenstrom fällt teilweise weg

Nach derzeitigem Stand wird die Reduzierung der EEG-Umlage für Eigenstrom aus hocheffizienten KWK-Anlagen ab 1. Januar 2018 – zumindest zeitweise – wegfallen.

Nach § 61b Nr. 2 EEG 2017 reduziert sich die EEG-Umlage für Strommengen auf 40 Prozent, wenn es sich um eine Eigenversorgung (siehe § 3 Nr. 19 EEG 2017) handelt und bei der Stromerzeugungsanlage um eine KWK-Anlage, die hocheffizient ist sowie einen Jahres- oder Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent aufweist (siehe § 53a Abs. 1 Satz 3, Satz 2 Nr. 2 EnergieStG).

Nachdem die beihilferechtliche Genehmigung dieser Regelung bis 31. Dezember 2017 befristet ist, musste die Europäische Kommission über eine Verlängerung entscheiden. Eine Verlängerung wird es jedoch wohl nicht geben, da die Europäische Kommission bei den betroffenen KWK-Anlagen mittlerweile eine Überförderung sieht. Sollte die beihilferechtliche Genehmigung auslaufen, müssen sich die Eigenversorger darauf einstellen, ab 1. Januar 2018 trotz Eigenversorgung die volle EEG-Umlage zahlen zu müssen.

Allerdings besteht insoweit ein Hoffnungsschimmer, als die Bundesregierung beabsichtigt, noch 2018 eine differenzierte Neuregelung zu treffen. Danach soll die Reduzierung der EEG-Umlage für Strommengen ausbleiben:

1. KWK-Anlagen mit einer Leistung von unter 1 Megawatt oder über einem Wert, der noch unklar ist,

2. KWK-Anlagen mit einer Leistung zwischen 1 Megawatt und einem Wert, der noch unklar ist, wenn der Eigenversorger einer stromkosten- oder handelsintensiven Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zum EEG 2017 angehört.

Eigenversorger bei KWK-Anlagen nach Ziffer 2, die keiner stromkosten- oder handelsintensiven Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zum EEG 2017 angehören, sollen die Reduzierung der EEG-Umlage zumindest bis zu einer noch unklaren Volllaststundenzahl in Anspruch nehmen dürfen.

Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit sich die Bundesregierung hier mit der Europäischen Kommission wird einigen können; auch und nicht zuletzt darüber, ob die Neuregelung dann rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft treten darf.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Herrn Dr. Reinald Günther.

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