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Praktikum ist nicht gleich Ausbildung

Bundesarbeitsgericht vom 19. November 2015 – 6 AZR 844/14

Sachverhalt: Der Arbeitnehmer ist angehender Einzelhandelskaufmann. Der Arbeitgeber sagte ihm einen Ausbildungsplatz zu, der jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt frei werden sollte. Zur Überbrückung vereinbarten die Parteien zunächst ein Praktikumsverhältnis „zum Erwerb von Erfahrungen und Kenntnissen…“ mit einer Probezeit von zwei Monaten. Nach Abschluss dieses Praktikums schlossen die Parteien einen Ausbildungsvertrag mit einer weiteren Probezeit von drei Monaten. Noch innerhalb dieser Probezeit kündigte der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis. Hiergegen wandte sich der Auszubildende mit einer Kündigungsschutzklage. Seiner Meinung nach hätte das Unternehmen ihn bereits während des Praktikums ausreichend kennengelernt. Eine „weitere“ Probezeit sei nicht möglich, sodass die Kündigung in seinem Fall nicht mehr während der Probezeit erfolgt sei.

Die Entscheidung: Das BAG bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Nach § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beginnt jedes Berufsausbildungsverhältnis mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. In dieser Zeit ist eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung möglich. Das Argument, der Arbeitgeber habe den Auszubildenden bereits während des Praktikums ausreichend kennenlernen können, ließ das Gericht nicht gelten. Praktikum, Arbeitsverhältnis und Ausbildungsverhältnis unterschieden sich in ihrer Zwecksetzung sowie ihren Rechten und Pflichten. Nur unter den Bedingungen eines Ausbildungsverhältnisses könne der Arbeitgeber prüfen, ob er den Auszubildenden für geeignet hält.

Konsequenzen für die Praxis: Dem Ausbildungsverhältnis vorangehende Praktika haben keine Auswirkungen auf die Probezeit in der Berufsausbildung. Die Probezeit im Ausbildungsverhältnis kann auch nicht einvernehmlich durch Anrechnung vorheriger Zeiten verkürzt werden. Sie muss gem. § 20 Satz 2 BBiG mindestens einen Monat betragen.

Praxistipp: Durch ein vorangegangenes Praktikum kann die Kennenlernphase mit dem zukünftigen Auszubildenden verlängert werden; im Ausbildungsverhältnis auf maximal vier Monate. Um dem Vorwurf der Umgehung vorzubeugen, sollten die Tätigkeiten und Verantwortungsbereiche eines vorangehenden Praktikums jedoch nicht mit der späteren Berufsausbildung identisch sein.

Hinweis: Wird der Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis übernommen, kann ebenfalls eine erneute Probezeit vereinbart und die Kündigungsfrist damit auf zwei Wochen abgekürzt werden. Für den Kündigungsschutz gilt jedoch Folgendes: Zeiten der Berufsausbildung werden auf die 6-Monats-Frist für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes angerechnet. Das bedeutet, dass eine grundlose Kündigung in der Regel ausscheidet.

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Alex Worobjow

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