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Notärztliche Betreuung von Sportveranstaltungen ist umsatzsteuerpflichtig

FG Köln, Urteil vom 3. Juli 2017 – 9 K 1147/16 EFG 2017, S. 710

Hintergrund

Die Tätigkeit eines niedergelassenen Arztes ist nach § 4 Nr. 14 lit. a) UStG umsatzsteuerfrei, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Heilbehandlung handelt, die der Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dient oder zum Zwecke der Vorbeugung und des Schutzes der Gesundheit vorgenommen wird. Maßgeblich für die Umsatzsteuerfreiheit ist, dass die ärztliche Maßnahme einen therapeutischen Zweck hat und Teil eines konkreten, individuellen, der Heilbehandlung des jeweiligen Patienten dienenden Leistungskonzepts ist.

Offensichtlich ist die Nichtzugehörigkeit zu einem individuellen Heilbehandlungskonzept mit therapeutischem Zweck beispielsweise bei lehr- oder schriftstellerischen Tätigkeiten eines Arztes. Weniger offensichtlich war dies im Fall von sog. Tumormeldungen für das Krebsregister. Hier hat der BFH die Umsatzsteuerfreiheit versagt (Urteil vom 9. September 2015, XI R 31/13), weil die Meldungen im konkreten Fall nicht der individuellen Heilbehandlung eines bestimmten Patienten, sondern der Krebsbekämpfung im Allgemeinen dienten.

Leistungen eines Arztes, die auf den ersten Blick mit einer Behandlung eines Patienten einhergehen, sind also nicht per se umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen im definierten Sinn. Wird das Bereitstellen und Vorhalten von ärztlichen Leistungen gegen Vergütung geschuldet, besteht ebenso keine Umsatzsteuerfreiheit. Denn tatsächlich vergütet wird dann nicht die im Eventual-Fall erbrachte Heilbehandlung, sondern die Bereithaltung, zu der sich der Arzt verpflichtet hat.

In dem vorliegenden Fall war fraglich, ob das Bereitstellen notärztlicher Betreuungsleistungen auch dann nicht umsatzsteuerfrei ist, wenn der Arzt auf Sportveranstaltungen anwesend ist und die Teilnehmer beobachtet, um im Eventual-Fall notärztliche Leistungen zu erbringen.

Entscheidungssachverhalt

In dem vom FG Köln entschiedenen Fall erzielte der klageführende Arzt neben weiteren Umsätzen insbesondere auch Entgelte für den Bereitschaftsdienst bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen, für deren Erzielung tatsächliche notärztliche „Einsätze“ nicht vorausgesetzt waren. Zu den Aufgaben gehörte, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Während der Veranstaltung sollte der Arzt bei kontinuierlichen Rundgängen frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen. Bei Bedarf sollte er ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Patienten durchführen. Gegenüber dem Veranstalter abgerechnet wurden seitens des Arztes „notärztliche bzw. sanitätsdienstliche Betreuung“ nach Zeitaufwand.

Entscheidung des FG Köln

Das FG Köln entschied, dass die Umsätze aus der notärztlichen Betreuung der Veranstaltungen nicht der Steuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 lit. a) UStG unterliegen. Denn die Leistung des Arztes bestehe darin, anwesend und einsatzbereit zu sein. Diese Verfügbarkeit diene nicht einem konkreten, individuell auf einen Patienten zugeschnittenen Heilbehandlungskonzept, da völlig offen sei, wer und ob überhaupt jemand eine Behandlung beanspruchen wird. Das Beobachten und Erkennen eines potentiellen Handlungsbedarfs durch die Anwesenheit des Arztes könnte zwar eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, hierfür werde der Arzt jedoch nicht bezahlt. Vielmehr werde die Behandlung des Arztes im Falle eines konkreten Einsatzes gesondert vom Patienten (bzw. dessen Krankenversicherung) honoriert. Die gegenüber dem Veranstalter geschuldete Anwesenheit könne, da es sich um zwei isoliert zu betrachtende Hauptleistungen handle, auch nicht als Nebenleistung zur Heilbehandlungsleistung umsatzsteuerfrei sein.

Fazit und Folgen für die Praxis

Die Entscheidung des FG Köln ist nicht rechtskräftig. Unter dem Az. V R 37/17 wurde hiergegen Revision beim BFH eingelegt. Diese wurde durch das FG zugelassen, da nach dessen Auffassung die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von notärztlichen Betreuungsleistungen auf Veranstaltungen höchstrichterlich ungeklärt sei. Gleich-gelagerte Fälle sollten daher mit Rechtsmitteln bis zu einer Entscheidung des BFH offen gehalten werden.

Neuartige Erkenntnisse sind aber vermutlich nicht zu erwarten. Maßgeblich für die Umsatzbesteuerung ist der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen. Dies zeigt das Urteil des FG Köln einmal mehr. Denn das FG Köln hätte zwar gelten lassen, dass das Patrouillieren und das Beobachten zum Zwecke des frühzeitigen Erkennens von Gesundheitsstörungen ärztliche Heilbehandlungen darstellen. Dies war jedoch – so das FG – nicht die vertraglich geschuldete und zu vergütende Leistung. Die der Umsatzsteuer zu unterwerfende entgeltliche Leistung war vielmehr allein die Verpflichtung des Arztes zur Anwesenheit bei der Veranstaltung.

Zu einer Umsatzsteuerfreiheit hätte man vor diesem Hintergrund dadurch kommen können, dass man den Arzt zur Erbringung ärztlicher Heilbehandlungen im Eventual-Fall verpflichtet und die mit einer tatsächlich vorgenommenen Behandlung im Zusammenhang stehende Vergütung aus dem System der PKV bzw. der GKV aus Gründen der erhöhten Leistungsbereitschaft durch einen Aufschlag angehoben hätte.

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Frau Teresa Werner gerne zur Verfügung.

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