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Neues vom Landesvergaberecht – Novelle des TVgG-NRW

Die Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder werden sowohl von Bietern als auch Auftraggebern vielfach dafür kritisiert, in dem ohnehin engmaschigen und komplexen Regelungsgerüst für zusätzliche Bürokratie zu sorgen. Diese Kritik blieb – jedenfalls in Nordrhein-Westfalen – nicht ungehört, wo der Landtag am 26. Januar 2017 eine Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW ("TVgG-NRW") beschlossen hat. Die Neufassung wird am 1. April 2017 in Kraft treten. Wird jetzt alles "einfacher, unbürokratischer und anwenderfreundlicher" (Ziele, Begründung Seite 2)?

1. Wesentliche Änderungen

Im aktuellen Gesetzesentwurf sind u. a. folgende Änderungen von besonderer Bedeutung:

    • Das TVgG n. F. gilt nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Nettoauftragswert von mindestens EUR 20.000. Abweichend hiervon sind öffentliche Auftraggeber aber bereits verpflichtet, Aspekte des Umweltschutzes und der Energieeffizienz ab einem geschätzten Auftragswert von EUR 5.000 zu berücksichtigen. Bislang galt das TVgG-NRW bereits für öffentliche Aufträge ab EUR 500,01, wobei für einzelne Regelungen höhere Schwellenwerte galten.



    • Die bislang in § 3 Abs. 3 TVgG-NRW vorgesehene Verpflichtung zur Bekanntmachung im Vergabeportal des Landes NRW entfällt. In der Begründung weist der Landesgesetzgeber allerdings darauf hin, dass im Einzelfall (grenzüberschreitende Bedeutung des Beschaffungsvorhabens) weiterhin eine Bekanntmachung erforderlich ist. Das Vergabeportal NRW wird als hierfür geeignetes Medium erwähnt.



    • Der Mindestlohn des TVgG-NRW wird an den bundesweiten Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gekoppelt (seit dem 1. Januar 2017: EUR 8,84 / Stunde).



    • Die Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Tariftreue bzw. zur Zahlung des Mindestentgelts muss nach § 9 Abs. 1 TVgG-NRW n.F. nicht mehr zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe von allen Bietern vorgelegt werden, sondern nur noch von dem Bieter, der für den Zuschlag vorgesehen ist (sog. "Bestbieterprinzip"). Gleiches gilt für die Verpflichtungserklärung zur Umsetzung von Maßnahmen zur Frauen- und Familienförderung. Der Auftraggeber fordert dabei den Bestbieter auf, die erforderlichen Verpflichtungserklärungen innerhalb von mind. drei bis max. fünf Werktagen vorzulegen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte muss dies bevor die Bieter gemäß § 134 GWB über den bevorstehenden Zuschlag informiert werden, erfolgen. Die fehlende Vorlage der Verpflichtungserklärungen (ggf. nach einer Verlängerung der Frist) führt weiterhin zum Ausschluss des Angebots von der Wertung. In dringlichen Fällen – welche aufgrund der Kürze der Frist den absoluten Ausnahmefall bilden dürften – darf der Auftraggeber nach § 9 Abs. 6 TVgG-NRW n.F. vom Bestbieterprinzip abweichen.



    • Die Bieter sind weiterhin verpflichtet, während der Auftragsdurchführung nur Waren oder Dienstleistungen einzusetzen, die unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen entstanden sind (§ 7 TVgG-NRW n.F.). Art und Umfang des konkret zu erbringenden Nachweises werden allerdings erst im Rahmen einer Rechtsverordnung festgelegt, welche die Rechtsverordnung vom 14. Mai 2013 (GV. NRW. S. 254) ersetzen soll. Die Nachweisführung durch die Bieter soll im Vergleich zur bisherigen Regelung vereinfacht werden. Aus diesem Grund ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch die Bieter, wie es noch in § 18 Abs. 2 TVgG-NRW a. F. der Fall gewesen ist, nicht mehr vorgesehen.



  • Durch Rechtsverordnung kann die Landesregierung zudem ein Siegelsystem für die Nachweise und Erklärungen des TVgG-NRW einführen. Auch wenn dies grundsätzlich zur Vereinfachung zu begrüßen ist, bleibt abzuwarten, wie das Verhältnis dieser Siegelstelle zu den anerkannten Präqualifizierungsstellen sowie dem amtlichen Verzeichnis (welches durch die IHK Mittlerer Niederrhein geführt wird) ausgestaltet sein wird. Ob nur für die Erklärungen des TVgG-NRW eine separate Siegelstelle eingerichtet werden muss, darf bezweifelt werden.



2. Bewertung

Der Gesetzesentwurf ist zu begrüßen und dürfte in der Tat zu einer deutlichen Vereinfachung im Vergleich zur bisherigen Fassung führen. Dies gilt insbesondere für die Anhebung der Bagatellgrenzen und die Einführung des Bestbieterprinzips. Allerdings bleibt die Frage unbeantwortet, ob es insbesondere vor dem Hintergrund der umfangreichen Novellierung des Unterschwellenvergaberechts (finaler Entwurf der Unterschwellenvergabeordnung – UvgO – vom 5. Januar 2017) eines weiteren Regelungswerkes bedarf.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Sascha Opheys.

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Unterschwellenvergaberecht Aktuelles Vergabegesetz Tariftreuegesetz Nordrhein-Westfalen NRW TVgG TVgG-NRW UvgO Anhebung der Bagatellgrenzen Bestbieterprinzip Mindestlohngesetz MiLoG

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