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Neues Investmentsteuerrecht: Auswirkungen auf gemeinnützige Körperschaften

Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19. Juli 2016, BGBl. I 2016, 1730

Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wurde das Investmentsteuerrecht grundlegend reformiert. Die damit verbundenen Änderungen sind auch für die gemäß §§ 55 ff. Abgabenordnung (AO) begünstigten Organisationen (z. B. gemeinnützige Stiftungen) von erheblicher Bedeutung.

Künftig wird zwischen (Publikums-)Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds unterschieden. Bei Letzteren handelt es sich um Fonds, die die zusätzlichen Voraussetzungen des neuen § 26 Investmentsteuergesetz (InvStG) erfüllen, der im Wesentlichen mit § 1 Abs. 1b InvStG in der bisherigen Fassung vergleichbar ist, jedoch zusätzliche Beschränkungen hinsichtlich der Anleger vorsieht.

In beiden Fällen handelt es sich nunmehr um eigenständige Steuersubjekte. Sowohl im Fall eines Investmentfonds als auch eines Spezial-Investmentfonds sind die inländischen Fondserträge daher bereits auf Fondsebene zu versteuern. Erträge des Fonds sind damit bereits steuerlich vorbelastet, bevor sie den Anleger erreichen.

Eine Anrechnungs- oder Erstattungsmöglichkeit besteht für den Anleger jedoch nicht, sodass die auf Fondsebene erhobene Steuer definitiv ist. Auch bei steuerbefreiten Körperschaften als Anleger kommt es so im Normalfall zu einer steuerlichen Belastung mit Körperschaftsteuer (und ggf. Gewerbesteuer).

Dieses Ergebnis kann nur vermieden werden, wenn frühzeitig die richtigen Weichenstellungen bei der Wahl und Ausgestaltung als Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds getroffen werden.

Investmentfonds sind – abgesehen von den inländischen Beteiligungseinnahmen – vollständig steuerbefreit, wenn sich ausschließlich steuerbefreite Anleger an dem Fonds beteiligen dürfen. Eine vollständige Steuerbefreiung hinsichtlich aller Erträge kommt darüber hinaus in Betracht, wenn sich ausschließlich steuerbefreite Anleger beteiligen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Soweit sich auch nicht steuerbefreite Anleger an dem Fonds beteiligen dürfen, kommt dagegen eine Befreiung nur auf Antrag des Fonds und nur partiell, d. h. nur soweit steuerbefreite Anleger beteiligt sind, in Betracht. Eine Besteuerung auf Fondsebene kann somit vollständig oder zumindest partiell verhindert werden. Da dies aber mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand auf Fondsebene verbunden ist, wird allgemein nicht damit gerechnet, dass Fonds dies den steuerbefreiten Anlegern anbieten werden.

Auch im Fall eines Spezial-Investmentfonds lässt sich ein vergleichbares Ergebnis erzielen, wenn etwa der Fonds für im Inland kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte von der Transparenzoption Gebrauch macht. Wird die Transparenzoption ausgeübt, gelten die kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte nämlich als direkt vom Anleger erzielt und können so von dessen Steuerbefreiung profitieren. Steuerbegünstigte Anleger sollten sich daher u. a. darüber informieren, ob es sich beim jeweils betreffenden Fonds um einen Investmentfonds oder um einen Spezial-Investmentfonds handeln wird, ob und inwieweit die Erträge auf Fondsebene steuerlich vorbelastet sein werden und inwieweit auf Fondsebene die Bereitschaft besteht, die Steuerbelastung durch Änderung der Fondsbedingungen, einen Antrag auf Steuerbefreiung oder durch Ausübung der Transparenzoption zu optimieren.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Jan Mohrmann.

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