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Neuerungen bei grenzüberschreitenden EEG-Ausschreibungen

Die Steuerung des Ausbaus der erneuerbaren Energien erfolgt seit einiger Zeit auch in Deutschland über das Instrument der Ausschreibungen. Erst jüngst wurden von der Bundesnetzagentur für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen die Ausschreibungsrunden für die ersten Auktionen im Jahr 2018 gestartet, die am 1. Februar stattfinden werden. Die erste Auktion einer technologieübergreifenden Ausschreibung (Windenergieanlagen an Land und Solar) wird am 1. April 2018 erfolgen. Für die Auktion am 1. Februar 2018 beträgt das Ausschreibungsvolumen für Windenergieanlagen an Land 700 MW (für Solaranlagen 200 MW) und der Höchstpreis wurde von der Bundesnetzagentur (BNetzA) mit 6,3 Ct./kWh (für Solaranlagen 8,84 Ct./kWh) festgelegt. Außerdem wurden wegen der Diskussionen um die Privilegierung von Bürgerenergiegesellschaften die Teilnahmebedingungen dahin gehend geändert, dass eine Teilnahme nur mit immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen möglich ist.

Die Ausschreibungen für erneuerbare Energieanlagen sind aber nicht national beschränkt. Bereits in § 2 Abs. 6 des EEG 2014 hatte der Gesetzgeber vorgesehen, dass bis spätestens zum Jahr 2017 Ausschreibungen in einem Umfang von mindestens 5 Prozent der jährlich neu installierten Leistung europaweit geöffnet werden sollen. Vor diesem Hintergrund wurde am 11. Juli 2016 auf Grundlage von § 88 Abs. 2 EEG 2014 die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV) erlassen (BGBl. I S.1629). Auf Grundlage der GEEV sollten zunächst Pilotverfahren für die grenzüberschreitende Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen durchgeführt werden, was in einer Ausschreibung mit dem Königreich Dänemark vom 23. November 2016 auch erfolgreich umgesetzt worden ist. Auf ein Ausschreibungsvolumen von 50 MW wurden 43 Gebote mit einem Volumen von 297 MW abgegeben, mit Gebotswerten von 5,38 bis 10 Ct./kWh und damit deutlich unter dem zulässigen Höchstwert von 11,09 Ct./kWh. Das Hintergrundpapier zu diesem Ausschreibungsverfahren kann auf der Homepage der Bundesnetzagentur abgerufen werden.

Da die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der beihilferechtlichen Gesamteinigung mit der Europäischen Kommission zum EEG 2017 zugesagt hatte, ab 2017 die Ausschreibungen für erneuerbare Energien im Umfang von 5 Prozent der jährlich zu installierenden Leistung auch für Anlagen im europäischen Ausland zu öffnen, musste die zunächst auf Photovoltaik-Freiflächenanlagen beschränkte GEEV grundlegend novelliert werden.

Aus diesem Grund wurde mit Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitenden-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien vom 10. August 2017 (BGBI. I S. 3102) die GEEV vollständig neugefasst. Die neugefasste GEEV ist am 16. August 2017 in Kraft getreten und damit gleichzeitig die Vorgängerfassung außer Kraft getreten. In § 43 GEEV n.F. ist jedoch eine Übergangsbestimmung vorgesehen. Für Strom aus Solaranlagen, denen eine Zahlungsberechtigung auf der Grundlage eines Zuschlags, der vor dem 16. August 2017 erteilt worden ist, ausgestellt worden ist oder wird, sind die Bestimmungen der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden GEEV anzuwenden.

Grenzüberschreitende Ausschreibungen sind weiterhin grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die folgenden, in § 5 Abs. 3 EEG 2017 genannten Voraussetzungen vorliegen: Eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedsstaat im Sinne der Europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie, die Erhaltung des Gegenseitigkeitsprinzips (gemeinsame Durchführung der Ausschreibungen oder Öffnung des Ausschreibungsverfahrens in dem EU-Mitgliedsstaat in vergleichbarem Umfang für Anlagen aus Deutschland) und physikalischer Import des Stroms nach Deutschland oder Herbeiführen des vergleichbaren Effektes auf dem deutschen Markt.

Die Regelungen in der GEEV sind im Übrigen sehr eng an das nationale Ausschreibungsdesign für Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land nach dem EEG 2017 angelehnt. Abweichungen gibt es immer dann, wenn eine Regelung im Kontext grenzüberschreitender Ausschreibungen mit benachbarten Ländern nicht sinnvoll angewendet werden kann. So wird beispielsweise für Gebote für Windenergieanlagen außerhalb des Bundesgebiets anstelle der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf die jeweilige Genehmigung im Kooperationsstaat oder auf einen anderen vergleichbaren Planungsstand und anstelle des im Gebot anzugebenden Landkreises auf die entsprechende Gebietskörperschaft im Kooperationsstaat abgestellt, in dem die Windenergieanlagen errichtet werden sollen.

Die Struktur der GEEV dürfte einem daher bekannt vorkommen und gegenüber der Vorgängerfassung unterscheidet sie sich vor allem dadurch, dass ergänzend Regelungen für die Ausschreibung von Windenergieanlagen an Land aufgenommen worden sind. So ist nach einleitenden allgemeinen Bestimmungen im Teil 2 sehr ausführlich das Verfahren der Ausschreibungen geregelt, wobei zunächst allgemeine Ausschreibungsbestimmungen vorgesehen sind und dann besondere Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land und für Solaranlagen. Daran anschließend enthalten die Teile 3 bis 5 Regelungen zur Zahlung von Marktprämien, zu Pönalen und zu den ausschreibenden Stellen. Abschließend finden sich in den Teilen 6 bis 8 Bestimmungen für Anlagen im Bundesgebiet, die von einem Kooperationsstaat gefördert werden und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie zum Daten- und Rechtsschutz.

Es bleibt allerdings abzuwarten, mit welchen Partnerländern und wann weitere grenzüberschreitende Ausschreibungen durchgeführt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission mit ihrem im November 2016 vorgelegten Winterpaket unter anderem eine Reform der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vorschlägt und nach diesem Vorschlag auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit intensiviert werden soll.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Maximilian Emanuel Elspas.

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