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Mindestlohn und Tariftreue bei öffentlichen Aufträgen im Fokus der Rechtsprechung

In das Thema vergabegesetzliche Tariftreue und Mindestlohn ist in Deutschland durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf und auf europäischer Ebene durch die Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH Mengozzi zuletzt wieder Bewegung gekommen.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2015 (6 K 2793/13)

Das VG Düsseldorf hält die Verpflichtung des nordrhein-westfälischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (TVgG-NRW) zur Zahlung eines „repräsentativen“ Tariflohns im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nicht mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar und hat mit seinem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 27. August 2015 (6 K 2793/13) dem Verfassungsgerichtshof NRW die Entscheidung der Frage vorgelegt, ob die Pflicht zur Tariftreue des TVgG gegen das Grundrecht auf Tarifautonomie verstößt.

Das Gericht hegt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Regelung des TVgG-NRW, die Anbieter von Verkehrsleistungen im ÖPNV dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens den Lohn zu zahlen, der in einem von Seiten des Arbeitsministeriums für repräsentativ erklärten Tarifvertrag vereinbart ist. Die Bindung eines den Zuschlag erhaltenden Bieters erstreckt sich nicht nur auf die absolute Lohnuntergrenze, sondern auf das gesamte Entgeltsystem dieses repräsentativen Tarifvertrages. Unterliegt der Anbieter von ÖPNV Leistungen einem anderen Tarifvertrag, ist ein ausgehandelter geringerer Lohn unangewendet zu lassen –‚ ebenso wie alle weiteren Regelungen im Hinblick auf die höchsten Lohn- und Gehaltsgruppen, Zulagen und Zuschläge sowie ein automatischer Lohnanstieg bei längerer Betriebszugehörigkeit.

Die Tariftreueregelung des TVgG-NRW greift nach Auffassung des VG Düsseldorf in das Grundrecht der Tarifautonomie ein, indem sie das Recht derjenigen Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften beeinträchtigt, deren Tarifverträge auf dem Gebiet des ÖPNV nicht für repräsentativ erklärt wurden, tatsächlich wirksame Tarifverträge abzuschließen. Durch die monopolartige Nachfragemacht der öffentlichen Hand im öffentlichen Nahverkehr werden faktisch alle bestehenden oder künftigen Tarifverträge im selben Geltungsbereich, bei denen die Tarifpartner niedriger abgeschlossen haben, verdrängt. Obschon deren Tarifverträge formal unangetastet blieben, werde die typischerweise wichtigste Tarifregelung – die Entgeltvereinbarung – in ihrer Gesamtheit durch das TVgG-NRW entwertet.

Zumindest seit Inkrafttreten des bundesrechtlichen Mindestlohngesetzes (MiLoG) am 1. Januar 2015 könne der Arbeitnehmerschutz den Grundrechtseingriff durch die Tariftreueregelung nicht mehr rechtfertigen. Diese bundesweit verbindliche Wertung, ab welchem Betrag das von der landesrechtlichen Tariftreueregelung vorgeblich bekämpfte „Lohn-Dumping“ beginnt, verwehre es dem Landesgesetzgeber, seine Wertung einer generellen Lohnuntergrenze (sektoral) an die Stelle der bundesgesetzlichen Vorgabe zu setzen und einen wesentlich höheren Mindestlohn als die vom MiLoG vorgesehenen EUR 8,50 brutto je Zeitstunde gesetzlich vorzugeben. Trotz mehrfacher Aufforderung sei es der Landesregierung NRW nach Auffassung des VG nicht gelungen, Nachweise dafür vorzulegen, dass für das Gebiet im ÖPNV in NRW „prekäre Löhne“ gezahlt werden. Vielmehr stellte das Gericht fest, dass die vereinbarten Tarifabschlüsse durchschnittlich bei EUR 13 pro Stunde liegen und den bundesgesetzlichen Mindestlohn damit um ca. 40 Prozent übersteigen. Die im Bereich des nordrhein-westfälischen ÖPNV vorzufindende Tariflandschaft lässt nach Auffassung der Kammer einen „ruinösen Verdrängungswettbewerb“ aufgrund von „Dumping-Tarifverträgen“, der eines korrigierenden Eingriffes des Landesgesetzgebers bedarf, nicht befürchten.

Verfassungsrechtlich unangemessen sei überdies, dass das TVgG-NRW sich nicht nur auf eine einzige betragsmäßige Lohnuntergrenze beschränkt, sondern die Geltung der gesamten Entgeltordnung des für repräsentativ erklärten Tarifvertrags einschließlich der obersten Lohngruppen und höchsten Erfahrungsstufen nebst Zuschlägen und Nebenleistungen erzwingt.

EuGH, Schlussanträge des GA Mengozzi vom 09.09.2015, Rs. C-115/14 („Regio Post“)

Auf europäischer Ebene hat Generalanwalt (GA) Mengozzi am 9. September 2015 seine Schlussanträge in der Sache „Regio Post“ (C-115/14) vorgelegt. In dem Vorlageverfahren des OLG Koblenz hält er den vergabespezifischen Mindestlohn nach dem Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz (LTTG) für europarechtskonform.

Die Regelung eines vergabespezifischen Mindestlohnes ist nach seiner Ansicht ein sozialer Aspekt im Sinne von Art. 26 der Richtlinie 2004/18/EG (VKR), der gefordert werden kann, wenn er mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Unter Berufung auf das Urteil „Bundesdruckerei“ (EuGH, C-549/13) sei allein die Auslegung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) relevant. Eine Heranziehung der Entsenderichtlinie (RL 96/71) zur Beantwortung der Vorlagefrage scheide aus, da im Ausgangsfall keine grenzüberschreitende Entsendemaßnahme vorliege.

3 LTTG, der bei öffentlichen Aufträgen einen Mindeststundenlohn von EUR 8,70 brutto vorschreibt, ist nach Ansicht des GA geeignet, Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedsstaaten, in denen niedrigere Mindestlohnsätze gelten, eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung aufzuerlegen und damit die Ausführung ihrer Dienstleistungen in Deutschland weniger attraktiv zu machen. Eine solche nationale Maßnahme könne eine Beschränkung im Sinne von Art. 56 AEUV darstellen. Fraglich sei insofern, ob diese durch das Ziel des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt sei.

In ausdrücklicher Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, C-346/06 „Rüffert“) will GA Mengozzi eine Rechtfertigung des vergabespezifischen Mindestlohnes durch das Ziel des Arbeitsnehmerschutzes nicht mehr davon abhängig machen, dass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf private Aufträge erstreckt. Er hält es für erforderlich, dass die Aussagen des EuGH in „Rüffert“ im Licht von Art. 26 der Vergaberichtlinie relativiert werden, weil diese neue Vorschrift zum Zeitpunkt des jenem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts noch nicht anwendbar war.

Die Ausübung der in Art. 26 VKR enthaltenen Ermächtigung an die Mitgliedsstaaten, Auftragnehmern öffentlicher Aufträge zusätzliche Bedingungen in Form von Arbeitsbedingungen vorzuschreiben, ist nach seiner Ansicht nicht davon abhängig, dass sich die betreffende Arbeitsbedingung, wie im Fall die Mindestlohnvorgabe, auch auf Arbeitnehmer privater Aufträge erstreckt. Denn dies würde dazu führen, dass die Mitgliedsstaaten gezwungen wären, in einem Teil ihres Gebiets oder in diesem insgesamt einen allgemein gültigen Mindestlohnsatz einzuführen. Seiner Ansicht nach umfasst die in Art. 26 VKR enthaltene Ermächtigung aber gerade auch die Festlegung eines Mindestlohnsatzes, in dem spezifischen Kontext öffentlicher Aufträge zugunsten der Arbeitnehmer festzulegen, die Dienstleistungen für die Umsetzung dieser Aufträge erbringen. Schließlich hält er den vergabespezifischen Mindestlohn des § 3 LTTG auch für verhältnismäßig, weil sich die Regelung auf eine Mindestlohnvorgabe nur auf diejenigen Arbeitnehmer beschränkt, die für die Ausführung von öffentlichen Aufträgen eingesetzt werden.

Fazit

Grundsätzlich lassen sich die Aussagen des Generalanwalts auf vergleichbare Mindestlohnvorgaben in den Landesvergabegesetzen anderer Bundesländer übertragen. Maßgeblich wird allerdings sein, ob der EuGH den Schlussanträgen folgen wird. Dies hat er in der Vergangenheit zwar in einer Vielzahl von Fällen getan; gebunden ist er an den Entscheidungsvorschlag allerdings nicht. Insofern wird das Urteil des Gerichtshofs mit Spannung auf sich warten lassen.

Bei Fragen zum Thema kontaktieren Sie bitte: Dr. Hans von Gehlen Anne Kathrin Henzel

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