BLOG -


Massenentlassung – fehlende Verhandlungsbereitschaft des Betriebsrats nach ordnungsgemäßer Information beendet das Konsultationsverfahren

Bundesarbeitsgericht vom 22. September 2016 – 2 AZR 276/16

Sachverhalt

Das BAG hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber das im Vorfeld einer Massenentlassungsanzeige durchzuführende Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) als beendet ansehen darf. Geklagt hatte eine ehemalige Mitarbeiterin bei einem Unternehmen, das Passagedienstleistungen an einem Flughafen erbringt. Mit Wirkung zum März 2015 verlor das Unternehmen seinen einzigen Auftraggeber und entschloss sich zur Betriebsschließung. Es folgten Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen, ein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG, die Massenentlassungsanzeige und anschließend die Kündigung aller Arbeitsverhältnisse. Nachdem diese Kündigungen teilweise erstinstanzlich wegen Fehlern im Konsultationsverfahren als unwirksam angesehen wurden, entschloss sich das Unternehmen, das Konsultationsverfahren zu wiederholen, um anschließend erneut Kündigungen aussprechen zu können. Im zweiten Konsultationsverfahren verhandelte der Betriebsrat mit der Beklagten über die Möglichkeit der „Wiedereröffnung“ des bereits stillgelegten Betriebs. Eine solche kam für das Unternehmen nur gegen die Absenkung des Vergütungsniveaus in Betracht, was der Betriebsrat ablehnte. Die Verhandlungen scheiterten. Daher kündigte das Unternehmen vorsorglich nochmals unter erneuter Anzeige der Massenentlassung. Die Vorinstanz hielt sowohl die erste als auch die zweite, hilfsweise Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Mitarbeiterin für unwirksam.

Entscheidung

Die Revision hatte teilweise – bzgl. der zweiten Kündigung – Erfolg. Diese war nach Auffassung des BAG wirksam. Das Konsultationsverfahren sei jedenfalls bzgl. der zweiten Kündigung rechtmäßig durchgeführt worden: Das Unternehmen habe dem Betriebsrat alle erforderlichen Auskünfte erteilt, die nötig gewesen wären, um auf ihren Entschluss der Betriebsstillegung einwirken zu können. Da der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft gezeigt habe, habe es das Konsultationsverfahren zu Recht als beendet angesehen.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung ist zu begrüßen, denn sie zeigt der zuletzt extensiven Auslegung des § 17 KSchG im Hinblick auf die Anforderungen eines ordnungsgemäßes Konsultationsverfahrens durch das BAG (vgl. Urteil vom 26. Februar 2015 – 2 AZR 955/13) gewisse Grenzen auf. Zugleich wird die praktische Anwendbarkeit der Regelung durch die Entscheidung vereinfacht. Haben die hohen Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit des Massenentlassungsverfahrens die Unwirksamkeit zahlreicher ausgesprochener Kündigungen zur Konsequenz, wirkt § 17 KSchG – der eigentlich nur eine Arbeitshilfe für die Arbeitsagenturen sein soll – gerade bei Betriebsstilllegungen kontraproduktiv: Das angeschlagene Unternehmen wird durch die finanziellen Folgen des Fortbestands sinnentleerter Arbeitsverhältnisse immens belastet, was den Fortbestand der verbleibenden Arbeitsplätze im Unternehmen gefährden kann.

Praxistipp

Das besprochene Urteil trägt zur Relativierung der Schwierigkeiten im Rahmen von Massenentlassungsverfahren bei. Der Arbeitgeber kann nun darauf vertrauen, dass bei fehlender Verhandlungsbereitschaft seitens des Betriebsrats das Konsultationsverfahren als gescheitert und somit abgeschlossen angesehen werden darf. Der Betriebsrat kann die Massenentlassung nicht durch eine Verzögerungstaktik verhindern, was auch generell zu einer Straffung des Konsultationsverfahrens führen dürfte. Dennoch darf es sich der Arbeitgeber nicht zu leicht machen. Die Beratungen mit dem Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG müssen durchgeführt werden und für diesen insbesondere als solche erkennbar sein (BAG, Urteil vom 26. Februar 2015 – 2 AZR 955/13). Anderenfalls droht bei unterlassenem oder fehlerhaftem Konsultationsverfahren weiterhin die Unwirksamkeit des Massenentlassungsanzeige und somit der ausgesprochenen Kündigungen.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Frau Angela Schilling.

TAGS

Aktuelles BAG Betriebsrat Kündigungsschutzgesetz Kündigung Massenentlassung