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Lohnsteuerliche Behandlung von durch den Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs

BMF-Schreiben vom 21. September 2017, DStR 2017, S. 2121, BMF IV C 5 – S 2334/11/10004-02

Hintergrund

Der BFH hat mit Urteilen vom 30. November 2016 (VI R 49/14 und VI R 2/15) entschieden, dass vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahlte Nutzungsentgelte den geldwerten Vorteil für die Fahrzeugnutzung mindern sollen. Ein den Nutzungswert übersteigender Betrag führe jedoch weder zu negativem Arbeitslohn noch zu abzugsfähigen Werbungskosten.

Weiterhin hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 18. Oktober 2007, VI R 96/04, BStBl. II 2008, S. 198) dergestalt geändert, dass nunmehr die im Rahmen der privaten Nutzung vom Arbeitnehmer selbst getragenen (laufenden) individuellen Kraftfahrzeugkosten bei der pauschalen Nutzungswertmethode (sog. 1 Prozent- und 0,03 Prozent-Regeln) den zu versteuernden Nutzungswert bei umfassender und belastbarer Nachweisführung ebenfalls mindern sollen. Bis dato konnte eine solche Reduzierung in der Regel nur über die Zahlung von Nutzungsentgelten für das betreffende Fahrzeug erreicht werden.

Die Finanzverwaltung hat nunmehr mit dem BMF-Schreiben vom 21. September 2017 zu der Anwendung der jeweiligen Urteile Stellung bezogen.

  • Inhalt der Verwaltungsanweisung

Die vorstehend umschriebenen Urteile wendet die Finanzverwaltung in allen offenen Fällen über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus an. Sowohl die Urteile als auch das BMF-Schreiben werden im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

  • Nutzungsentgelte und vertragliche Grundlagen

Voraussetzung für die Minderung der Nutzungsvorteile ist, dass der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Verwendung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges ein Nutzungsentgelt entrichtet.

Als derartige Nutzungsentgelte kommen sowohl nutzungsunabhängige pauschale Beträge, Kilometerpauschalen, Leasingraten als auch übernommene Kraftfahrzeugkosten in Betracht. Maßgeblich ist jeweils, dass die Entrichtung der einzelnen Kosten auf einer zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossenen vertraglichen Regelung beruht.

Die relevanten Kraftfahrzeugkosten sind solche, die zu den Gesamtkosten eines Kraftfahrzeugs zählen. Hierunter sind insbesondere laufende Betriebs-, Wartungs- und Unterbringungskosten zu verstehen. Aus Sicht der Finanzverwaltung stellen Vignetten, Maut- und Parkgebühren sowie Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder keine derartigen Kraftfahrzeugkosten dar, sodass insoweit eine Minderung des Vorteils ausscheidet.

Ein die Besteuerung minderndes Nutzungsentgelt sei überdies ebenfalls nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Gehaltsumwandlung auf Barlohn verzichtet.

  • Anwendung im Rahmen der pauschalen Nutzungswertmethode

Die Nutzungswerte nach der 1 Prozent- und 0,03 Prozent-Regel können unter den gegebenen Prämissen um die abzugsfähigen Nutzungsentgelte gemindert werden. Das heißt, dass die anzusetzenden Vorteile um die vereinbarten und verauslagten Aufwendungen des Arbeitnehmers zu mindern sind. Eine Reduzierung ist höchstens in Höhe des Gesamtvorteils möglich. Es kommt bei Übersteigen der Beträge mithin nicht zu dem Ansatz von negativem Arbeitslohn oder Werbungskosten.

  • Anwendung im Rahmen der individuellen Nutzungswertmethode

Neben der pauschalen Nutzungswertmethode können die Arbeitnehmer bei Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs den auf die Privatfahrten entfallenden Anteil der Kraftfahrzeugkosten als Nutzungsvorteil versteuern.

Vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelte zählen im Rahmen der individuellen Nutzungswertmethode nicht zu den Gesamtkosten des betrieblichen Fahrzeugs, sodass eine Reduzierung des Vorteils insoweit ausscheiden würde.

Die Aufwendungen dürfen jedoch den Gesamtkosten hinzugerechnet und sodann als gezahlte Nutzungsentgelte von dem sich ergebenden, auf die Privatnutzung entfallenden Vorteil in Abzug gebracht werden. Auch in dieser Konstellation kann lediglich eine vollständige Negierung des Nutzungsvorteils erreicht werden.

  • Zeitliche Anwendungskriterien

Die Minderung der Vorteilsbesteuerung durch vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelte kann sowohl im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung Berücksichtigung finden.

Bedeutung für die Praxis

Die pauschale Besteuerung der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer kann sich künftig sowohl im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als günstiger erweisen.

Es gilt jedoch zu beachten, dass eine Kostenübernahme regelmäßig vertraglich vereinbart werden muss. Nur auf Basis einer solchen Grundlage kann für die Arbeitnehmer eine optimierte Lohnbesteuerung erlangt werden. Insbesondere gilt dies für Fallgestaltungen, in denen der Arbeitnehmer individuelle Kosten selbst übernimmt.

Da die modifizierte Behandlung der Nutzungsentgelte in allen offenen Fällen vorgenommen werden soll, können Arbeitnehmer für abgeschlossene Zeiträume eine entsprechende Anwendung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Voraussetzung ist indes, dass die maßgeblichen Jahre änderbar oder bisher nicht beschieden und nicht festsetzungsverjährt sind. Weiterhin müssen etwaige Belege beigebracht werden können.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Daniel Hermes.

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