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KWKG 2017 und Novellierung der EEG-Eigenversorgung beschlossen

Nachdem der Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie am 14. Dezember 2016 seine Beschlussempfehlung (BT-Drs. 18/10668) gefasst hat, beschloss am 15. Dezember 2016 der Bundestag, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung (BT-Drs. 18/10209 ; siehe auch die Beiträge von Dr. Maximilian Emanuel Elspas

und Sebastian Berg ) in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen (Plenarprotokoll 18/209, S. 20976 f.). Am 16. Dezember erfolgte der Beschluss des Bundesrats, keinen Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen (BR-Drs. 767/16 (Beschluss)). Damit ist der Weg frei, dass die Änderungen des KWKG 2016 und der EEG-Eigenversorgung wie vorgesehen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten können.

Das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung besteht – ohne die Regelung des Inkrafttretens – aus 18 Artikeln. Ungeachtet dessen liegt der Schwerpunkt auf der Änderung des KWKG 2016 und der EEG-Eigenversorgung. Bereits die Änderungen der EEG-Eigenversorgung sind letztendlich recht umfangreich geraten, die Novellierung des KWKG 2016 führt dagegen zu einer grundlegenden Umstellung des Vergütungssystems.

Nachfolgend ein Überblick über die wesentlichen Regelungen.

1.





KWKG 2017 1.1





Einführung von Ausschreibungen

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG 2017 sind neue und modernisierte KWK-Anlagen ausschreibungspflichtig, deren elektrische Leistung über 1, aber bei höchstens 50 MW liegt. Bei modernisierten KWK-Anlagen müssen die Modernisierungskosten jedoch abweichend von § 2 Nr. 18 lit. c KWKG 2017 mindestens 50 % der Neuerrichtungskosten betragen. Ist dies nicht der Fall, besteht für solche KWK-Anlagen kein Anspruch auf Zuschlagszahlung mehr. Zudem unterfallen nach § 5 Abs. 2 KWKG 2017 sogenannte innovative KWK-Systeme, die in § 2 Nr. 9a KWKG 2017 definiert sind, der Ausschreibungspflicht.

Die Ausschreibungsvolumina bis einschließlich 2021 enthält § 8c Satz 1 KWKG 2017. Danach sollen 2017 100 MW und in den folgenden Jahren jeweils 200 MW installierte KWK-Leistung insgesamt ausgeschrieben werden. Für den Zeitraum ab 2022 muss die Bundesregierung rechtzeitig einen Vorschlag für die jährlichen Ausschreibungsvolumina unterbreiten.

Den Ablauf des Ausschreibungsverfahrens, aber auch dem Ausschreibungsverfahren vor- und nachgelagerte Fragen, wie die Teilnahmevoraussetzungen sowie die Realisierungszeiträume und die Absicherung deren Einhaltung, regelt das KWKG 2017 nicht unmittelbar. Dies alles wird Inhalt der für das 1. Halbjahr 2017 angekündigten ergänzenden Rechtsverordnung(en) sein.

Die Voraussetzungen für eine Zuschlagszahlung haben in den §§ 8a und 8b KWKG 2017 dagegen eine Regelung erfahren, wenn auch teilweise pauschal auf die zukünftigen Rechtsverordnungen verwiesen wird. Dabei handelt es sich um folgende Voraussetzungen:

  • Erhalt eines "Ausschreibungszuschlags";
  • Einspeisung des gesamten ab der Aufnahme des Dauerbetriebs erzeugten KWK-Stroms in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Ausnahme des Kraftwerkseigenverbrauchs oder des Verbrauchs in elektrischen Wärmeerzeugern, die mit der KWK-Anlage verbunden sind;
  • Erfüllung der "allgemeinen" Voraussetzungen für nicht der Ausschreibungspflicht unterliegende KWK-Anlagen in § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 KWKG 2017;
  • keine Inanspruchnahme eines vermiedenen Netzentgelts; Stromsteuerbefreiung in Anspruch genommen wird;
  • Verringerung der Zuschlagszahlung in Höhe einer gewährten Stromsteuerbefreiung.



Nach dem Ende der Zuschlagszahlung ist keine EEG-Eigenversorgung mit der Folge des Entfalls oder der einer Reduzierung der EEG-Umlage auf die Eigenstrommengen mehr möglich, es sei denn, es handelt sich um einen Kraftwerkseigenver-brauch (§ 61a Nr. 1 EEG 2017) oder es kommt zu einer Modernisierung (dann Reduzierung der EEG-Umlage um 60 % nach § 61b Nr. 2 EEG 2017).

1.2





Begrenzung der KWKG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen

Nach § 27 ist die KWKG-Umlage in den Kalenderjahren begrenzt, in denen für das stromkostenintensive Unternehmen auch die EEG-Umlage nach § 63 Nr. 1 i.V.m. § 64 EEG 2017 begrenzt ist. Für die Berechnung der begrenzten KWKG-Umlage gilt § 64 Abs. 2 EEG 2017 entsprechend, insbesondere darf die KWKG-Umlage abweichend von § 64 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2017 für den 1 GWh übersteigenden Stromanteil 0,03 ct/kWh nicht unterschreiten.

Für die Erhebung der begrenzten KWKG-Umlage sind statt der Verteilernetzbetreiber nunmehr die Übertragungsnetzbetreiber zuständig.

Die neue Systematik bei der Begrenzung der KWKG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen ist rückwirkend seit dem 1. Januar 2016 anzuwenden. Daher sieht § 36 KWKG 2017 ausdifferenzierte Übergangsregelungen für den Fall vor, dass Unternehmen unter der Geltung des KWKG 2016 eine Begrenzung der KWKG-Umlage in Anspruch nehmen konnten, hierzu zukünftig jedoch nicht mehr berechtigt sind.

1.3





Begrenzung der KWKG-Umlage bei Schienenbahnen und Stromspeichern

Neu wurde in das KWKG 2017 eine Begrenzung der KWKG-Umlage für Stromspeicher aufgenommen. Nach § 27b Abs. 1 ist für Strom, der für eine Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, hinsichtlich der KWKG-Umlage die Vorschrift des § 61k EEG 2017 entsprechend anzuwenden.

Für Schienenbahnen bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Begrenzung der KWKG-Umlage.

2.





EEG 2017 2.1





Eigenversorgung

Ein Teil der Änderungen besteht in einer Neu- und erheblichen Aufgliederung der bisherigen Regelungen. Statt in § 3 Nr. 19 i.V.m. § 61 EEG 2017 a.F. ist nunmehr ein Blick in § 3 Nr. 19, 43b und 44a i.V.m. den §§ 61 bis 61k EEG 2017 zu werfen, um die Eigenversorgung zu erfassen.

Die bisherige Möglichkeit der Erhöhung der installierten Leistung einer Stromerzeugungsanlage um bis zu 30 % ohne Gefährdung ihres Charakters als (ältere) Bestandsanlage ist nunmehr bis einschließlich 31. Dezember 2017 begrenzt.

Kommt es danach zu einer Erneuerung oder Ersetzung einer Bestandsanlage sind die Eigenstrommengen mit einem Anteil von 20 % der EEG-Umlage belastet. Voraussetzung dafür, dass lediglich diese verringerte EEG-Umlage anfällt, ist, dass der Standort der Bestandsanlage und der sie nutzende Letztverbraucher unverändert bleiben. Zudem darf es zu keiner Erhöhung der installierten Leistung kommen.

Eine Verringerung der EEG-Umlage auf null kommt bei einer Erneuerung oder Ersetzung nur noch in zwei Fällen in Betracht. Entweder solange die erneuerte oder ersetzte (gegebenenfalls ältere) Bestandsanlage noch der handelsrechtlichen Abschreibung oder der Förderung nach dem EEG 2017 unterlegen hätte. Oder solange die "neue" Stromerzeugungsanlage noch nicht vollständig handelsrechtlich abgeschrieben ist, wenn durch die Erneuerung oder Ersetzung an demselben Standort eine Stromerzeugung auf Basis von Stein- oder Braunkohle zugunsten einer Stromerzeugung auf Basis von Gas oder erneuerbaren Energien abgelöst wird.

§ 61f EEG 2017 erweitert den – bislang nicht gegebenen – Bestandsschutz von Eigenversorgungen in Fällen, in denen die ursprünglich bestandene Personenidentität zwischen Erzeuger und Verbraucher deshalb verloren geht, weil es zu einer erbbedingten Rechtsnachfolge kommt oder bereits vor dem 1. Januar 2017 aus anderen Gründen gekommen ist. In letzterem Fall muss die Rechtsnachfolge bis spätestens 31. Mai 2017 nach § 74a Abs. 1 EEG 2017 mitgeteilt werden. Zudem darf es – auch bei einer erbbedingten Rechtsnachfolge – nicht zu einer Versetzung von Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen an einen anderen Standort kommen und muss das bestandsgeschützte Eigenversorgungskonzept (ansonsten) unverändert fortbestehen.

Mit § 104 Abs. 4 EEG 2017 führt der Gesetzgeber eine Regelung für Scheibenpachtmodelle ein. Danach sind die vor dem 1. August 2014 in der Kraftwerksscheibe "erzeugten" und verbrauchten Eigenstrommengen von der EEG-Umlage befreit. Selbiges gilt für die nach dem 31. Juli 2014 "erzeugten" und verbrauchten Eigenstrommengen, wenn dieses Eigenversorgungskonzept fortgeführt wird. Rechtstechnisch hat sich der Gesetzgeber dabei für ein Leistungsverweigerungsrecht entschieden, sollte der Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage geltend machen.

Hintergrund dieser Vorschrift und ihres Charakters als Übergangsregelung ist, dass laut der Gesetzesbegründung Scheibenpachtmodelle seit Inkrafttreten der Neuregelung der Eigenversorgung am 1. August 2014 unzulässig seien. Gegenstand des § 61 EEG 2014 seien allein reale Stromerzeugungsanlagen und keine vertraglichen Nutzungsrechte. Dies verwundert insoweit ein wenig, als die Zulässigkeit von Scheibenpachtmodellen unter der Voraussetzung einer zutreffenden rechtlichen Gestaltung bislang – zu Recht – nicht in Frage gestellt worden sind. Daher ist zu erwarten, dass in einigen Jahren der BGH hierüber zu entscheiden haben wird, zumal die Aussage in der Gesetzesbegründung lediglich eine Rechtsmeinung wie jede andere darstellt.

Zudem enthält § 104 in Abs. 6 EEG 2017 nunmehr eine Regelung der EEG-Umlage für sogenannten Anfahrts- und Stillstandsstrom. Dies ist nach der Legaldefinition

"Strom, der in der Stromerzeugungsanlage eines nicht stillgelegten Kraftwerks sowie ihren Neben- und Hilfseinrichtungen verbraucht wird, soweit die Stromerzeugungsanlage zwischenzeitlich keine oder eine zu geringe Stromerzeugung hat, um diesen Bedarf zu decken".

Unter bestimmten "Bestandsvoraussetzungen" sind solche Strommengen, soweit es sich bei der Stromerzeugungsanlage um eine ältere Bestandsanlage nach § 61d EEG 2017 handelt, von der EEG-Umlage befreit.

2.2





Mitteilungspflichten und Sanktionen

Die Mitteilungspflichten für Letztverbraucher, Eigenversorger und Elektrizitätsversorgungsunternehmen wurden nunmehr im EEG 2017 zusammengeführt und geschärft. Ausgeweitet wurden die Sanktionen bei Nichterfüllung der Mitteilungspflichten.

Zu unterscheiden ist dabei zwischen den Mitteilungspflichten, die Letztverbraucher und Eigenversorger treffen, und den Mitteilungspflichten für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Erstere sind in § 74a EEG 2017 geregelt, die Sanktionen bei einem Verstoß in § 61g und § 61k Abs. 4 Satz 2 und 3 EEG 2017. Für die Mitteilungspflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gilt unverändert § 74 EEG 2017, die Sanktionen bei einem Verstoß finden sich in § 61k Abs. 4 Satz 1 EEG 2017.

2.3





Gleichstellung von Stromspeichern

Um eine mit der Eigenversorgung zusammenhängende Regelung handelt es sich bei § 61k Abs. 1 bis 1c EEG 2017. Die Vorschriften führen bei Stromspeichern dazu, dass als Folge des Letztverbrauchercharakters von Stromspeichern nicht sowohl Einspeicherungs- als auch Ausspeicherungsvorgang mit der (vollen) EEG-Umlage belastet werden. § 61k Abs. 1 bis 1c EEG 2017 führt dabei § 60 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 und § 61a Abs. 1 EEG 2017 a.F. fort, weitet den Anwendungsbereich jedoch deutlich aus. So fallen nunmehr insbesondere auch Nutzungsmodelle in den Anwendungsbereich, bei denen die eingespeicherten Strommengen sowohl in den Haushalt als auch in das Netz ausgespeichert werden. Die Voraussetzungen sind dabei sehr ausdifferenziert geregelt.

Für Strom, der in einer Saldierungsperiode zum Zweck der Zwischenspeicherung in einen elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher eingespeichert wird, verringert sich die EEG-Umlage nach § 61k Abs. 1 EEG 2017 in dieser Saldierungsperiode in der Höhe und in dem Umfang, in der die EEG-Umlage für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, gezahlt wird, höchstens aber auf null. In diesem Zusammenhang wird gesetzlich vermutet, dass für Strom, der aus dem Stromspeicher ausgespeichert wird, die volle EEG-Umlage gezahlt worden ist, soweit der Strom in ein Netz eingespeist und in einen Bilanzkreis eingestellt wurde.

Die Länge der Saldierungsperiode beträgt nach § 61k Abs. 1a EEG 2017 grundsätzlich ein Kalenderjahr; wenn der aus dem Stromspeicher ausgespeicherte Strom nicht ausschließlich in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist oder ausschließlich selbst verbraucht wird, verkürzt sich die Saldierungsperiode jedoch auf einen Kalendermonat. In diesem Fall kommt eine Verringerung der EEG-Umlage zudem nur für höchstens 500 eingespeicherte Kilowattstunden je installierter Kilowattstunde Speicherkapazität und Kalenderjahr in Betracht.

Weitere Voraussetzungen für die Entlastung des Einspeicherungsvorgangs von der EEG-Umlage sind, dass die Anforderungen in § 61k Abs. 1 EEG 2017 jederzeit durch geeichte Messeinrichtungen und eine nachvollziehbare, die Saldierungsperioden berücksichtigende Abrechnung eingehalten werden. Hierzu fordert die Vorschrift, dass insbesondere sämtliche Strommengen durch geeichte Messeinrichtungen und erforderlichenfalls intelligente Messsysteme gesondert erfasst mitgeteilt werden. Gerade Strommengen, die einer unterschiedlich hohen EEG-Umlage unterliegen, sind gesondert zu erfassen. Zudem müssen sämtliche sonstigen Energieentnahmen durch geeichte Messeinrichtungen gesondert erfasst mitgeteilt werden. Um diese Voraussetzungen einhalten zu können, bedarf es zumindest zweier Zweirichtungszähler.

Entscheidend ist daneben, dass die Mitteilungspflichten nach den §§ 74 Abs. 2 und 74a Abs. 2 Satz 2 bis 5 EEG 2017 eingehalten werden.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Reinald Günther.

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