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KWKG 2016 – Beihilferechtliche Genehmigung und geplante Änderung

Obwohl das KWKG 2016 bereits zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist und das bis dahin geltende KWKG 2002 in der Fassung von 2012 ersetzt hat (Lesen Sie hierzu auch den Blogbeitrag von Frau Mes), konnten bestimmte Fördermaßnahmen nach dem KWKG 2016 bislang nicht durchgeführt werden. Diese Rechtsunsicherheit ist durch die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission (Kommission) nun beendet. Das bisherige Durchführungsverbot bestand auf Grund von § 35 Abs. 12 KWKG 2016. Diese Regelung sieht vor, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für neue KWK-Anlagen, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen und bestimmte bestehende KWK-Anlagen ebenso wie für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie den Neubau von Wärme- und Kältespeichern erst dann eine Zulassung erteilen darf, wenn die beihilferechtliche Genehmigung der Kommission vorliegt. Fast ein Jahr nach Inkrafttreten des KWKG 2016 und intensiven Verhandlungen des Wirtschaftsministeriums hat die Kommission diese beihilferechtliche Genehmigung nun erteilt.

Gleichzeitig hat die Kommission aber ein Verfahren eingeleitet, um eingehender zu untersu-chen, ob die im KWKG 2016 vorgesehenen Ermäßigungen der KWK-Umlage für Letztver-braucher mit hohem Jahresverbrauch und für stromkostenintensive Industrieunternehmen mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind.

Nach der beihilferechtlichen Genehmigung der in § 35 Abs. 12 KWKG 2016 genannten Fördermaßnahmen durch die Kommission wird das BAFA die Zulassungsanträge, die trotz des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts in der Vergangenheit bereits gestellt werden konnten, nun zeitnah bescheiden. Somit ist – wenn auch rückwirkend – seit dem Inkrafttreten des KWKG 2016 eine lückenlose KWK-Förderung sichergestellt.

Voraussetzung für die beihilferechtliche Genehmigung durch die Kommission war allerdings, dass die Höhe der Zuschlagszahlung für KWK-Anlagen von 1 MW bis 50 MW ab dem Jahr 2017 im Wege eines wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens ermittelt wird. KWK-Strom aus Anlagen bis einschließlich 1 MW und größer 50 MW sowie aus Bestandsanlagen wird unverändert nach dem bisherigen System durch gesetzlich festgelegte Zuschlagssätze gefördert. Die für die Einführung des Ausschreibungsverfahrens erforderlichen Änderungen des KWKG 2016, die zum 1. Januar 2017 in Kraft treten sollen, sind in Artikel 1 des "Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung" enthalten, dessen Entwurf die Bundesregierung am 19. Oktober 2016 beschlossen hat.

Es ist davon auszugehen, dass das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr durchgeführt und abgeschlossen wird, sodass das geänderte KWKG 2016 (KWKG 2017) tatsächlich zum 1. Januar 2017 in Kraft treten kann. Die erste Ausschrei-bungsrunde wird allerdings nicht vor Ende 2017 stattfinden, da die konkrete Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens in einer von der Bundesregierung noch zu erlassende Rechtsverordnung geregelt werden muss. Mit dieser Rechtsverordnung ist nicht vor Mitte des kommenden Jahres zu rechnen.

Abzuwarten bleibt ebenfalls, wie sich die geplanten Änderungen des KWKG 2016 auf die von der Kommission eingeleitete Untersuchung zur Vereinbarkeit der im KWKG 2016 vorgesehenen Ermäßigungen der KWK-Umlage für Letztverbraucher mit hohem Jahresver-brauch und für stromkostenintensive Industrieunternehmen mit den EU-Beihilfevorschriften auswirkt. Die Bundesregierung jedenfalls geht auch insoweit von einer für sie positiven Entscheidung aus. Für diese Hoffnung besteht auch berechtigter Anlass. Denn mit dem Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung soll die Privilegierung der stromkostenintensiven Industrie bei der KWK-Umlage rückwirkend zum 1. Januar 2016 an die Besondere Ausgleichsregelung im EEG 2017 gekoppelt werden. Da infolgedessen für die Begrenzung der KWK-Umlage ein Begrenzungsbescheid nach der Besonderen Ausgleichsregelung erforderlich ist, besteht für ältere Bestandsanlagen nach § 61d EEG 2017 in der Fassung des Gesetzentwurfs eine besondere Bestandsschutzregelung. Ergänzend hierzu ist außerdem auf Grund der beihilfe-rechtlichen Erfahrungen mit dem EEG eine Nachzahlungspflicht für Letztverbraucher vorgesehen, die im Jahr 2016 "überprivilegiert" wurden.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Maximilian Emanuel Elspas

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