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Kürzere Kündigungsfrist während der Probezeit muss im Arbeitsvertrag deutlich erkennbar sein

Bundesarbeitsgericht vom 23. März 2017 – 6 AZR 705/15

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war seit April 2014 als Flugbegleiter tätig. Der Beschäftigung lag ein vorformulierter Arbeitsvertrag zugrunde, in dem pauschal auf den geltenden Manteltarifvertrag verwiesen wurde. Ferner wurde eine Probezeit von sechs Monaten und in einer gesonderten Klausel eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende vereinbart. Die tarifvertragliche Kündigungsfrist während der Probezeit war im Arbeitsvertrag nicht explizit benannt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist von zwei Wochen. Der Mitarbeiter begehrte mit seiner Klage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der sechswöchigen Kündigungsfrist zum 31. Oktober 2014 ende.

Die Entscheidung

Das BAG gab der Klage statt. Aus dem vorformulierten Arbeitsvertrag sei nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende für die Probezeit des Arbeitnehmers nicht gelten solle. Die kürzere Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit ergebe sich lediglich aus dem Verweis auf den Manteltarifvertrag. Diese verkürzte Frist sei daher für einen durchschnittlich rechtskundigen Arbeitnehmer nicht erkennbar gewesen, so das Gericht.

Konsequenzen für die Praxis

Arbeitgeber, die in der Regel vorformulierte Arbeitsverträge verwenden und in denen allgemein auf geltende Tarifverträge verwiesen wird, sollten darauf achten, dass der Arbeitsvertrag eindeutige Regelungen zur Kündigungsfrist während der Probezeit enthält. Ergibt sich diese nicht eindeutig aus dem Arbeitsvertrag, sondern erst aus dem in Bezug genommenen Tarifvertrag, gehen diese Unklarheiten zu Lasten des Arbeitgebers. Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Arbeitgeber bei der Verwendung von vorformulierten Arbeitsverträgen sorgfältig vorgehen sollten.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Nadine Kirchner.

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